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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wittum; Witugebiet; Witwe; Witwengeld; Witwenjahr; Witwenkassen

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Wittum - Witwenkassen.

Stadtmauer (gut erhalten der Gräper Thorturm) und des alten Schlosses, 2 evang. Kirchen, darunter die schöne Marienkirche im gotischen Stil, ein Rathaus mit einer Laube aus dem 16. Jahrh., ein Kriegerdenkmal, ein Gymnasium, ein Amtsgericht, Wollspinnerei, Tuch- und Maschinenfabrikation, Tuchappreturanstalten, Färberei, Wagenbau, Sägemühlen und (1885) 6840 Einw. Dabei ein Landarmen- und Irrenhaus. - W., schon 946 erwähnt, erhielt 1248 Stadtrecht und war Residenz der Bischöfe von Havelberg. Bei W. erfochten 4. Okt. 1636 die Schweden unter Banér einen glänzenden Sieg über die Kaiserlichen und Sachsen unter dem General Hatzfeld. 4 km nördlich von W. im Walde der sogen. Heideturm, ein mittelalterlicher Wartturm. Vgl. R. Schmidt, Die Schlacht bei W. (Halle 1876).

Wittum (Leibgedinge, Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen Recht eigentümliche Versorgung der Witwe aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns (s. Güterrecht der Ehegatten, S. 948). W. heißt namentlich auch die zum standesgemäßen Unterhalt der Witwe des Monarchen und der Witwen von Prinzen eines fürstlichen Hauses zu gewährende Dotation.

Witugebiet, deutsches Schutzgebiet an der Ostküste Afrikas, begrenzt im O. vom Indischen Ozean, im S. von Osi, im N. von Mkonumbe, unter 2° 30 südl. Br., mit einem Areal von 1400 qkm (25 QM.), ist ein niedriges, flachwelliges Land, das teils aus Korallenkalk, teils aus Laterit mit dicker Humusdecke, seltener aus (bis 80 m hohen) Dünensandhügeln besteht. Die Niederschläge sind reichlich, die Temperatur schwankt zwischen 18 und 30° C., der sehr fruchtbare Boden gewährt dreifache Ernten. Die Landschaft ist parkartig, Dumpalme und Baobab sind häufig. Von Tieren finden sich Flußpferde, Elefanten, Büffel, Antilopen, Löwen, Hyänen. Die Bewohner bestehen aus 9000 mohammedanischen Suaheli, welche seßhaft sind, und 1000 heidnischen Waboni und Wabua, die von der Jagd leben. Gebaut werden Tabak, Baumwolle u. a., in den Waldparzellen findet man Kautschuk, und das Hinterland, zu welchem der schiffbare Tana eine bequeme Zugangsstraße bietet, ist reich an Elfenbein, Kopal und Produkten der Viehzucht. Für Viehzucht eignet sich das von der Tsetsefliege freie Land vorzüglich. Das W. besitzt in der durch die Insel Lamu gebildeten Mandabucht einen vorzüglichen Hafen. Es wurde 8. April 1885 durch die Gebrüder Denhardt vom Sultan Simba für die Witugesellschaft erworben und 27. Mai d. J. unter deutschen Schutz gestellt.

Witwe (Witfrau, Witib, Vidua), eine Frau, die ihren Ehemann durch den Tod verloren hat. Sie behält den Namen, Rang und Gerichtsstand ihres verstorbenen Mannes, bis sie sich wieder verheiratet (»den Witwenstuhl verrückt«). Nach gemeinem deutschen Recht war die W. zur Einhaltung eines Trauerjahrs verpflichtet, innerhalb dessen sie nicht zur anderweiten Ehe schreiten durfte. Das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung bestimmt, daß Frauen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der frühern Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen; doch ist Dispensation zulässig, eine Bestimmung, welche auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1241) übergegangen ist. Die vermögensrechtliche Stellung der W. und ihre Ansprüche auf den Nachlaß des verstorbenen Ehemanns sind partikularrechtlich in der verschiedenartigsten Weise normiert (s. Güterrecht der Ehegatten). Die Witwen der Souveräne behalten Wappen, Prädikat und Titel des verstorbenen Gemahls und das Recht, einen eignen Hofstaat zu haben, stehen jedoch im Rang der Gemahlin des regierenden Herrn nach.

Witwengeld (Witwenpension), s. Pension.

Witwenjahr, s. v. w. Gnadenjahr (s. d.).

Witwenkassen sind Versicherungsanstalten, welche sich gegen Erhebung von Jahresbeiträgen der Versicherungsnehmer verpflichten, vom Tode der letztern ab den von denselben hinterlassenen Witwen eine bestimmte Rente zu zahlen. Häufig ist auch außer dieser eventuellen Witwenrente (Witwengeld) eine Rente für die etwa hinterlassenen unmündigen Kinder bis zum Alter der Erwerbsfähigkeit (Waisengeld) versprochen, welche entweder neben der Witwenrente oder, wenn die Ehefrau, bez. die Witwe inzwischen gestorben sein sollte, allein zu leisten ist. Über die Höhe der Leistungen beider Teile können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden. Namentlich können die Jahresbeiträge als lebenslänglich oder nur bis zu einem bestimmten Alter zahlbar, als bezüglich der Höhe fest bestimmt oder dem jeweiligen Diensteinkommen entsprechend etc., die Witwengelder als im voraus unabänderlich festgesetzt oder in einem bestimmten Verhältnis zum letzten Diensteinkommen des Versicherungsnehmers etc. vereinbart sein. Die W. haben weit mehr ungewisse Verhältnisse zu berücksichtigen als die Lebensversicherung, und ihre wissenschaftlichen Fundamente sind mannigfacher und problematischer, denn bei den W. kommen nicht allein die wahrscheinliche Lebensdauer der Versicherungsnehmer und deren Ehefrauen, sondern auch die Fragen: wieviel Personen der in Rede stehenden Art heiraten, in welchem Alter thun sie es, wie alt sind die Frauen bei der Verheiratung, wie lange dauert die Ehe, wie lange der Witwenstand bis zum Tode der Witwen oder bis zu einer zweiten Heirat, wieviel Witwen überleben ihre Männer, wieviel Kinder hinterlassen letztere, in welchem Alter stehen dann die Kinder, wie ist die Sterblichkeit derselben bis zum Versorgungsalter u. a. in Betracht. Nichtsdestoweniger hat sich die neuere wissenschaftliche Behandlung des Versicherungswesens in Deutschland und andern Ländern früher auf die W. als auf die Sterbekassen (Lebensversicherungen) erstreckt. Nach englischem Muster wurde 1737 die dänische Militär-Witwenkasse in Kopenhagen gegründet, welche indes wegen zu niedriger Beiträge sich nicht als zahlungsfähig erwies und 1775 durch die Allgemeine Witwenkasse zu Kopenhagen ersetzt wurde, 1750 das kasselsche Witweninstitut, 1752 das lippesche, 1754 das bremische, 1757 das weimarische etc. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurden namentlich in Nordwestdeutschland, wo Kritter, Karsten, Tetens u. a. durch Wort und Wirken der Erkenntnis über die W. Bahn gebrochen hatten, eine ziemlich erhebliche Anzahl von W. ins Leben gerufen. In Süddeutschland kamen sie etwas später zur allgemeinern Geltung, 1787 wurde die erste in Österreich (Unterösterreich), 1793 die in Olmütz errichtet, in Bayern bildeten sich erst in den ersten Jahrzehnten des laufenden Jahrhunderts für einzelne Kreise W. heraus. Jetzt ist schwerlich irgend ein Kulturstaat ohne W. Sie wurden zum großen Teil vom Staat selbst oder von Provinzialregierungen und Kommunalverwaltungen mehr oder weniger nach den Grundsätzen der Versicherung gegründet und eingerichtet und zwar zunächst für deren Beamte, für Pfarrer und Lehrer, deren Familienversorgung ihnen um so mehr obliegen mußte, als die Besoldungen vielfach gering zu sein pflegten. Oft