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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Behrend; Behrens; Behr-Negendank; Bei; Beibuch; Beichtbrief; Beichtbücher; Beichte

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Behrend - Beichte.

1799); "Darstellung der Bedürfnisse, Wünsche und Hoffnungen deutscher Nation" (Aschaffenb. 1816); "Die Verfassung und Verwaltung des Staats" (Nürnb. 1811-12, 2 Bde.); "Lehre von der Wirtschaft des Staats" (Leipz. 1822); "Von den rechtlichen Grenzen der Einwirkung des Deutschen Bundes auf die Verfassung, Gesetzgebung und Rechtspflege seiner Gliederstaaten" (2. Aufl., Stuttg. 1820).

2) Johann Heinrich August von, königlich sächs. Staatsminister, geb. 13. Nov. 1793 zu Freiberg, besuchte das Lyceum seines Geburtsorts und studierte dann in Leipzig erst Theologie, 1813-15 aber Rechtswissenschaft. Im Dezember 1816 wurde er Justitiar zu Purschenstein, 1833 Hofrat und Amtmann in Dresden. Als Geheimer Finanzrat nahm er teil an der Ausarbeitung der neuen Strafgerichtsordnung und trat 1. April 1849 als Geheimrat in das Ministerium des Innern. Eine ihm 1. Mai 1849 angetragene Stelle im neuen Ministerium Zschinsky lehnte er ab, obwohl faktisch seine Teilnahme an demselben schon mit diesem Tag beginnt, und erst 14. Mai übernahm er offiziell das Portefeuille als Finanzminister. Auf dem Landtag von 1849 bis 1850 sprach er sich wiederholt in versöhnlichem Sinn und mit Wärme für ein freundliches Verhältnis zwischen Regierung und Volksvertretung aus. In der Kammer zeichnete sich B. durch Rednertalent und parlamentarische Gewandtheit aus. Im Oktober 1858 übernahm er das Justizministerium; seine Verwaltung dieses letztern wurde für Sachsen epochemachend durch mehrere wichtige Gesetze, namentlich das bürgerliche Gesetzbuch von 1861. Am 1. Jan. 1859 ward er in den erblichen Adelstand erhoben. Im Mai 1866 trat er in den Ruhestand und starb 20. Febr. 1871 zu Dresden.

Behrend, Jakob Friedrich, Rechtsgelehrter, geb. 13. Sept. 1833 zu Berlin von jüdischen Eltern, studierte in seiner Vaterstadt, trat nach beendigten Studien in den praktischen Justizdienst und ward 1859 Gerichtsassessor. 1861 in Berlin zum Doktor der Rechte promoviert, habilitierte er sich daselbst 1864 als Privatdozent in der juristischen Fakultät, wurde 1870 zum außerordentlichen Professor ernannt und 1873 als ordentlicher Professor nach Greifswald berufen. Er lieferte eine treffliche Ausgabe der "Magdeburger Fragen" (Berl. 1865) und gab ebenso "Ein Stendaler Urteilsbuch aus dem 14. Jahrhundert" (das. 1868) sowie die "Lex Salica" (das. 1874) heraus. Seit 1871 redigierte er die "Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen", welche mit verändertem Titel als "Zeitschrift für deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht" bis 1875 erschien. In den "Festgaben für A. W. Heffter" schrieb er noch: "Zum Prozeß der Lex Salica" (Berl. 1873), und in den "Schriften des Vereins für Sozialpolitik" erstattete er ein "Gutachten über die Aktiengesellschaften" (Leipz. 1873, Bd. 1). Seine neuesten Werke sind: "Lehrbuch des Handelsrechts" (Berl. 1880-84, Bd. 1) und "Anevang und Erbengewere" (das. 1885).

Behrens, Bertha, unter dem Namen W. Heimburg bekannte Schriftstellerin, geb. 1850 zu Thale, verbrachte ihre Jugend in Quedlinburg, wo sie ihre Schulbildung empfing und ein reges und ernstes Interesse an den Schöpfungen der deutschen Litteratur bethätigte. Vielfache Versetzungen ihres Vaters, welcher Militärarzt war, führten sie mit ihrer Familie nach Salzwedel, Frankfurt a. M., bis sie zuletzt den Ihrigen nach der Lößnitz bei Dresden folgte. In Salzwedel (1876-78) begann sie, von ihrem kunstsinnigen Vater ermuntert, der Lust des Fabulierens nachzugeben, und so entstanden die Romane: "Aus dem Leben meiner alten Freundin" (Magdeb. 1879; 4. Aufl., Leipz. 1884); "Lumpenmüllers Lieschen" (Leipz. 1879); "Kloster Wendhusen" (das. 1880), "Ihr einziger Bruder" (2. Aufl., das. 1883) und verschiedene kleine Erzählungen, die als "Waldblumen" (das. 1882) vereinigt wurden. Die Phantasie und die frische Erzählungsweise der jungen Schriftstellerin erfreuten sich allseitigen Beifalls.

Behr-Negendank, Ulrich, Graf von, preuß. Beamter, geb. 9. Mai 1826 zu Semlow, studierte die Rechte und trat in den preußischen Staatsdienst, übernahm aber 1868, durch das Los bestimmt, das Behrsche Familienfideikommiß Semlow, mit welchem der Grafentitel verbunden ist. Auch wurde er preußischer Kammerherr, Erbküchenmeister im Fürstentum Rügen und im Land Barth und erbliches Mitglied des Herrenhauses. 1871 ward er in den deutschen Reichstag gewählt, in welchem er sich der deutschen Reichspartei anschloß. 1874 wurde er zum Regierungspräsidenten in Stralsund, 1882 zum Oberpräsidenten der Provinz Pommern ernannt.

Bei, s. Bey.

Beibuch, Hilfsbuch der kaufmännischen oder gewerblichen Buchhaltung für den Lokalverkehr mit Lieferanten oder Arbeitern, in welchem die häufiger sich wiederholenden gegenseitigen Lieferungen und Leistungen zur Erleichterung der Übersicht und Kontrolle regelmäßig eingetragen werden.

Beichtbrief (Literae dimissoriales), ein hier und da vom Bischof erteilter Erlaubnisschein, wonach man sich einen beliebigen Beichtvater wählen kann, während man ohne einen solchen an einen bestimmten Beichtvater (s. d.) vermöge der Beichtjurisdiktion gebunden ist.

Beichtbücher, s. Bußbücher.

Beichte (althochd. pigihti, bigihti, mittelhochd. bîhte), dem Wortsinn nach jedes Geständnis, im kirchlichen Sinn aber das Sündenbekenntnis, welches der Christ vor dem Geistlichen ablegt, ursprünglich in der Absicht, mit der Kirche, die er durch Übertretung ihrer Gebote beleidigt, wieder ausgesöhnt und vereint zu werden. Schon in den ersten Jahrhunderten der christlichen Kirche ward es Gebrauch, daß ausgeschlossene Gemeindeglieder, um wieder aufgenommen zu werden, als Anfang ihrer Buße das Vergehen, um deswillen sie exkommuniziert waren, vor der versammelten Gemeinde bekannten. Aber auch die Mitglieder der Kirche selbst pflegten bald vor dem Genuß des Abendmahls sich durch Sündenbekenntnisse zu erleichtern, und einzelne Bischöfe hatten etwa zwischen 250 und 390 zum Behuf der Entgegennahme solcher Bekenntnisse einen besondern Bußpresbyter (Presbyter poenitentiarius) angenommen. Dies die Entstehung der Privatbeichte und der priesterlichen Absolution. Die seit Abschaffung des Bußpresbyters (etwas andres ist der spätere Poenitentiarius) erfolgte Ermächtigung eines jeden Priesters zur Absolution vermehrte nur die Anzahl der Beichtiger; aber auch noch bei Leo d. Gr. (440-461) bezieht sich dieses geheime Bekenntnis nur auf schwere Sünden, und es erscheint der Priester, welchem bekannt wird, nur als Fürbitter vor Gott, dem die Sünde vorher und vor allem zu bekennen ist. Bald aber wurden auch sündliche Zustände und Gedankensünden in den Kreis der Privatbeichte hereingezogen, und die letztere gewann in demselben Maß an Bedeutung, als die Vorstellung sich ausbildete, daß die Kirche das ausschließlich berechtigte Organ der göttlichen Sündenvergebung sei, d. h. daß der Priester als Richter an Stelle Gottes selbst die Sünden zu vergeben und entsprechende Buß-^[folgende Seite]