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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Überwälzung der Steuern - Ubicini.

durch den absteigenden Nahrungssaft, der an dieser Stelle sich aufstaut, stärker ernährt werden.

Überwälzung der Steuern, s. Steuern, S. 312.

Überweg, Friedrich, philosoph. Schriftsteller, geb. 22. Jan. 1826 zu Leichlingen in Rheinpreußen, studierte zu Göttingen unter K. F. Hermann Philologie, in Berlin unter Beneke Philosophie, wurde 1851 Lehrer zu Elberfeld, hierauf Privatdozent zu Bonn, 1862 außerordentlicher, 1867 ordentlicher Professor der Philosophie zu Königsberg, wo er 9. Juni 1871 starb. Als Philosoph gehörte Ü. der empirischen Richtung an; als Schriftsteller hat er sich durch sein "System der Logik" (Bonn 1857, 5. Aufl. 1882), das zugleich deren Geschichte enthält, vornehmlich aber durch seinen weitverbreiteten "Grundriß der Geschichte der Philosophie" (Berl. 1863-66, 3 Tle.; 7. Aufl., hrsg. von Heinze, 1886-88), der sich durch den Reichtum litterarhistorischer Nachweise auszeichnet, Verdienste erworben. Beide Werke sind ins Englische übersetzt worden. Seine Beantwortung der von der Akademie der Wissenschaften zu Wien gestellten Preisfrage: "Über die Echtheit und Zeitfolge der Platonischen Schriften" (Wien 1861), in welcher er unter anderm die Echtheit des Dialogs "Parmenides" bestritt, ist von jener mit dem Preis gekrönt worden. Aus seinem Nachlaß gab Brasch heraus: "Schiller als Historiker und Philosoph" (Leipz. 1884). Vgl. F. A. Lange, F. Ü. (Berl. 1871); Brasch, Die Welt- und Lebensanschauung F. Überwegs in seinen gesammelten Abhandlungen (Leipz. 1888).

Überweisung an die Landespolizeibehörde, Nebenstrafe, auf welche nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3-8, S. 362) gegen Landstreicher, Bettler u. gegen Frauenspersonen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, neben der verwirkten Haftstrafe erkannt werden kann. Diese Überweisung kann auch gegen denjenigen ausgesprochen werden, der sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Auch wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, und wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweites Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches, der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet, nicht vermocht habe, kann durch Richterspruch der Landespolizeibehörde überwiesen werden. Letztere erhält dadurch die Befugnis, die verurteilte Person entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen, oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.

Überwinterung der im Garten gebauten Gewächse bezweckt Schutz vor niedriger Temperatur oder auch nur vor schroffem Temperaturwechsel. Topf- und Kübelpflanzen sind im Spätherbst weniger zu gießen, zu reinigen und unter Dach (Gewächshaus, Zimmer, Keller, Schuppen u. a.) aufzustellen, der Luft wird einige Tage freier Durchzug gestattet, den Pflanzen ist aber nur dann Wasser zu geben, wenn die Oberfläche des Ballens trocken geworden ist. Ausgetopfte Pflanzen sind im September einzutopfen und einige Zeit von der Luft abgeschlossen zu halten. Frostfrei zu überwinternde Zwiebeln und Knollen werden, nachdem die oberirdischen Teile bei beginnendem Frost abgeschnitten worden, von anhängender Erde gereinigt und in trocknen Sand eingeschlagen, an trocknem, frostfreiem Ort aufbewahrt; nur wenige Arten bedürfen zur Ü. einer höhern Temperatur. Nicht ganz winterharte Gehölze werden nach begonnenem Winter mit Rohr, Fichtenreisig u. dgl. eingebunden oder durch Bedecken mit Brettern, Holzkasten oder Körben, die mit trocknem Laub oder Nadelstreu ausgefüllt werden, während die Wurzeln, nachdem der Boden gefroren, ebenso zu bedecken sind; andre Gehölze werden umgelegt, durch Haken oder kreuzweise gestellte Pflöcke festgehalten und mit Erde, Laub oder Nadelstreu bedeckt. Pflanzen der arktischen (kalten) Zonen und der Alpen müssen vor dem Temperaturwechsel mehr als andre geschützt werden, entweder nach dem Einfrieren, durch Bedecken mit Schnee, dieses mit Laub u. dgl., oder durch Ü. in einem gegen N. gelegenen, gegen Sonnenstrahlen und Temperaturwechsel überhaupt geschützten Raum. Frühblühende Obst- und andre Gehölze sind gegen zu frühes Erwachen des Wachstums zu schützen, indem durch Entfernen etwa gefallenen Schnees das Einfrieren des Bodens befördert, das Auftauen aber durch Bedecken desselben nachher mit Schnee und dieses mit trocken gehaltener Laub- und Nadelstreu verhindert wird. Spalierbäume sind mit Fichtenreisig, Weinreben mit Erde zu bedecken. Geerntetes Gemüse, Wurzeln, Kraut u. a. wird von überflüssigem Blattwerk befreit, auf ebener Erde aufgeschichtet und mit Erde bedeckt, durch deren Aufnahme rund um die Gemüseschicht ein Graben entsteht, der etwanige Niederschläge aufnimmt; nur Gemüse für den Gebrauch der nächsten Zeit dürfen im Keller überwintert werden oder im Freien noch nicht ganz entwickelter Blumenkohl, der im frostfreien Raum allmählich seine Blumenkäse austreibt. Erdbeerpflanzen schützt man durch zwischen die Reihen gelegten kurzen Mist gegen den Einfluß des Winters.

Überwinterungsknospen (Winterknospen), Knospen, die bei Schluß einer Vegetationsperiode an sonst völlig absterbenden Pflanzen, wie besonders einigen Wassergewächsen, wie Ceratophyllum, Utricularia, Aldrovandia u. a., angelegt werden und dann im nächsten Frühjahr zu neuen Sprossen aufwachsen.

Überzeichnung liegt bei der Begebung einer Anleihe oder bei der Ausgabe von Aktien und Anteilscheinen dann vor, wenn der Betrag der zum Zweck der Übernahme gezeichneten Anteile größer ist als die durch die eröffnete Subskription aufzubringende Summe. Durch entsprechende und verhältnismäßige Minderung (Reduktion) der gezeichneten Beiträge pflegt man alsdann den Interessen des Unternehmens wie denjenigen der beteiligten Kreise des Publikums Rechnung zu tragen.

Überzeugungseid, s. Glaubenseid.

Ubi (lat.), wo. Ubiëtät, die Eigenschaft aller Körper, einen Raum zu erfüllen.

Ubi bene, ibi patria (lat.), Sprichwort: wo es mir wohl geht, da ist mein Vaterland.

Ubicini, Abdolonyme, franz. Publizist lombardischen Ursprungs, geb. 20. Okt. 1818 zu Issoudun, war Professor der Rhetorik in Joigny, bereiste 1846 den Orient und nahm 1848 an dem Aufstand in der Walachei teil, kehrte aber beim Einrücken der türkisch-russischen Truppen nach Frankreich zurück und starb 1884 in Paris. Er schrieb: "Lettres sur la Turquie" (1851-54); "La question d'Orient devant l'Europe" (1854); "Provinces danubiennes et romaines" (mit Chopin, 1856); "La question des principautés danubiennes devant l'Europe" (1858); "Études histo-^[folgende Seite]