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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ägypten (Verwaltung und Verfassung)

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Ägypten (Verwaltung und Verfassung)'

Ausschluß desselben; El-Wustani, das mittlere, geht den Fluß hinauf bis über Farschut, wo der große Kanal Bahr-Jussuff abgeleitet ist; Es-Saïd endlich ist die Bezeichnung für Oberägypten.

Verfassung. Ä. ist ein Vasallenstaat der Türkei; seine Verhältnisse sind zuletzt durch den Ferman vom 8. Juni 1873 und den Investiturberat vom 25. Juli 1879 geregelt, seit 1882 aber durch die engl. Occupation in Frage gestellt, deren völkerrechtliche Sanktion noch nicht erfolgt ist. Die Statthalterwürde ist erblich nach dem Recht der Erstgeburt, der Statthalter führt den Titel «Chediv» und das Prädikat «Hoheit», hat die Civil-, Finanz- und Gerichtsverwaltung, erhebt aber die Steuern im Namen des Sultans, wie auch die Münzen mit dem Namenszug des Sultans geprägt werden müssen. Der jährliche Tribut beträgt 750000 türk. Pfd. Der Chediv hat das Recht 18000 Mann Soldaten zur innern Bewachung Ä.s zu halten und Offiziere bis zum Oberstenrang zu ernennen. Seine formell unbeschränkte Finanzhoheit ist durch die engl. Kontrolle thatsächlich aufgehoben. Der früher gestattete Bau neuer Panzerschiffe ist jetzt an die besondere Genehmigung der türk. Regierung gebunden.

Die oberste Leitung der Verwaltung geschieht durch ein schon unter Mehemed Ali nach europ. Muster geschaffenes Ministerium, welches in die sieben Departements zerfällt: des Innern, des Äußern, der Finanzen, des Unterrichts, des Krieges und der Marine, der Justiz und der öffentlichen Arbeiten. Dazu kommen Generaldirektion der Wakufs (geistliche Stiftungen), Generaldirektionen der Eisenbahnen, der Zölle, der Posten, der Häfen und Leuchttürme. Für die Zwecke der Verwaltung ist das Land eingeteilt in sieben Gubernien oder Mohafizate: Kairo, Alexandria (bis Siwah), Damiette, Rosette, Kosseïr, Isthmus von Sues und El-Arisch mit der Wüste im Osten des Sueskanals und Roten Meers bis El-Wisch; ferner in 14 Provinzen oder Mudiriehs (von denen sieben mit ihren Hauptorten den gleichen Namen haben), nämlich in Unterägypten: Beherah (Hauptort Damanhur), Kaliubieh (Benha), Scharkieh (Zagazig), Menusieh (Schibin el-Kom), Gharbieh (Tanta), Dakahlieh (Mansurah); in Mittelägypten: Giseh (Gizeh), Beni-Suef, Fajum und Minieh; in Oberägypten: Siut, Ghirga (Sohag), Kenneh und Esneh. Zum eigentlichen Ä. werden noch gerechnet die Oasen der libyschen Wüsten im Westen des Nils und ein Teil der Mudirieh Dongola im Süden. Dem Mudir zur Seite steht ein Diwan, sein Stellvertreter oder Wakil, ein Chefingenieur oder Oberbaurat, ein Obermedizinalrat (der auch das allgemein eingeführte Impfwesen leitet), ein Rendant (Sarraf) und ein Polizeibureau. Dem Mudir unterstehen die Distrikts- und Kantonsvorsteher (Kosafs und Nasirs), welche zugleich die Steuern erheben, und von den Distriktsvorstehern die Ortsvorsteher (Scheich el-Beled), die auch in den Städten den Quartieren vorgesetzt sind, unter acht Abteilungsvorstehern (Scheich el-Tume). Der Generalinspektor beaufsichtigt die Mudirs. Im amtlichen Verkehre gilt die arab. Sprache. Die Unterbeamten sind großenteils kopt. Christen.

Die Verwaltung und der wahre Zustand der ägypt. Finanzen war seither in Dunkel gehüllt. In dem ersten, dem Lande vorgelegten Budget für das kopt. Jahr 1585 (d. i. das Jahr vom 10. Sept. 1868 bis zum 9. Sept. 1869) wurden die Einnahmen des ägypt. Staates auf 1458112 Beutel (zu ↔ 500 ägypt. Piastern), die Ausgaben auf 941227 Beutel angegeben, so daß ein Überschuß von 516885 Beuteln verblieb. Trotz dieser günstigen Verhältnisse zwischen Einnahmen und Ausgaben hat die Regierung seit 1860 eine übergroße Schuldenlast angehäuft. Die Staatsschulden beliefen sich auf Grundlage des von allen Mächten angenommenen Liquidationsgesetzes vom 17. Juli 1880 am 1. Jan. 1890 auf 103426040 Pfd. St., woran die mit 3 Proz. verzinste garantierte Anleihe von 1885 mit 9111100 Pfd. St., und die unifizierte Schuld (Konversion der «kurzen» Anleihen 1864–67 unter Herabsetzung des Zinsfußes auf 4 Proz.) mit 55988920 Pfd. St. beteiligt ist, während die privilegierte Schuld (70 Proz. der alten, jetzt nahezu getilgten schwebenden Schuld in neuen Titeln mit 5 Proz. verzinst) auf 22296800 Pfd. St., die (Rothschildsche) Domanialanleihe vom Okt. 1878 (5 Proz.) 5173440 Pfd. St. und die Daïra-Sanieh (4–5 Proz.) 8587480 Pfd. St. beträgt. Hierzu kommt noch die Anleihe (4½ Proz.) vom 30. April 1888 zu 2268 000 Pfd. St. Das Budget auf das kopt. Jahr 1605 (d. i. vom 10. Sept. 1890 bis 9. Sept. 1891) giebt die Einnahmen zu 9820000 ägypt. Pfd. (ägypt. Pfund = 20,74 deutsche Reichsmark) und die Ausgaben zu 9320000 ägypt. Pfd. an. Unter den Einnahmen befinden sich die direkten Steuern mit 5255000 ägypt. Pfd., die indirekten Steuern mit 2070000 ägypt. Pfd., die Einnahme der Einnahmeverwaltungen mit 1828000 ägypt. Pfd., von den Verwaltungsbehörden 529000, vom Staatseigentum 70000, die Einnahmen von Suakin mit 13000 und Gehaltsabzüge 55000 ägypt. Pfd. Die Ausgaben setzen sich folgendermaßen zusammen: Tribut und Schuldentilgung 4726000 ägypt. Pfd., Verwaltungskosten 1855000, Ausgabe der Einnahmeverwaltungen 947877, öffentliche Sicherheit 679839, Pensionen 435000, Civilliste, Apanagen, Kabinett des Chediv 268547, Verschiedenes 296000 und Ausgaben für Suakin 111428 ägypt. Pfd. Die öffentliche Schuld betrug 1. Jan. 1891 106802360, nämlich: garantierte Anleihe (1885, 3 Proz.) 9069100, unifizierte Schuld (4 Proz.) 55988480, privilegierte Schuld (5 Proz.) 29400000, Domanialanleihe (5 Proz.) 5045420, Daïra-Sanieh und Chassa 7299360 Pfd. St. Dazu kommt eine innere Zwangsanleihe und Zinsen für die engl. Suesaktien. Die Abrechnung für 1891 ergab an Einnahmen 10,59, an Ausgaben 9,52 Mill. ägypt. Pfd. Hauptquelle der Einnahmen ist die Grundsteuer, die je nach der Güte des Bodens in Unterägypten 20–125 Piaster, in Oberägypten 25–70 Piaster für den Feddan (zu 44,5 a) beträgt, während der zu bezahlende Zehnt in Unterägypten auf 10, 18 und 26 Piaster der Feddan, in Oberägypten auf 8, 14 und 20 Piaster angesetzt ist. Zur Zeit Mehemed Alis wurde die Grundsteuer (nämlich in natura) nicht von dem einzelnen Grundinhaber erhoben, sondern von dem ganzen Dorfe oder der Gemeinde. Um die oft sehr bedeutenden Steuerrückstände der in ihrer Bevölkerung und Produktion herabgekommenen Dörfer allmählich zu erlangen, verordnete Mehemed Ali, daß die im Rest stehenden Dörfer neben der gewöhnlichen Jahressteuer einen Zuschlag von einem Achtel zahlen sollten; Abbas Pascha erhöhte diesen Zuschlag auf ein Sechstel; Said Pascha verfügte, daß der Steuerzuschlag im Betrage eines Sechstels für alle Dörfer, gleichviel ob sie mit Rückständen belastet seien oder nicht, stattzufinden habe. Ebenso drückend wie die

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 233.