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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ablieferung; Ablieferungsschein; Abliegen; Ablis; Ablösung; Ablösungsrecht; Ablution; Abmagerung

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Ablieferung - Abmagerung

nachfolgenden Strich sich zum vorangehenden bewegt. Als Indexpunkt der Alhidade ist dann die Stellung des Fadens anzusehen, bei welcher er aus einer im Gesichtsfelde des Mikroskopes angebrachten Marke steht und die Trommel genau auf Null zeigt. Die Teilung der Trommel ist meist so eingerichtet, daß an ihr direkt 1'' abgelesen und die Zehntel derselben noch geschätzt werden können. Ist, wie z. B. bei den größern Meridiankreisen, der Kreis von 2' zu 2' geteilt, so hat die Trommel 60 Teile und zwei Umdrehungen derselben bewegen den Spinnfaden um ein 2' betragendes Kreisintervall vorwärts. Soll dann eine bestimmte Stellung des Kreises abgelesen werden, so ermittelt man zunächst, welchem Grad und welcher Minute der der Marke im Sehfelde unmittelbar vorangehende Teilstrich angehört, schraubt hierauf den Mikrometerfaden (gewöhnlich ist dies ein Doppelfaden) auf diesen Teilstrich, liest die Trommel ab und zählt die so erhaltene Zahl von Sekunden und Bruchteilen derselben zu der unmittelbaren Angabe des Teilstriches hinzu.

Ablieferung, im Handelsrecht beim Warenkauf diejenige Handlung des Verkäufers oder seines Stellvertreters, welche dem Käufer den Gewahrsam der Ware verschafft, so daß er über dieselbe körperlich verfügen kann; ja eine A. liegt schon dann vor, wenn der Verkäufer oder sein Stellvertreter sich des Gewahrsams der Ware an dem Orte, wo er abzuliefern hatte, unter Benachrichtigung des Käufers entschlagen und dem Käufer die Möglichkeit gegeben hatte, sich sofort den Gewahrsam zu verschaffen. Darüber hinaus sieht das bloße Angebot der Ware, deren Annahme der Käufer ablehnt, der A. nicht gleich. (Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 5, Nr. 8.) Die A. kann zusammenfallen mit der Übergabe, durch welche der Käufer den Besitz (s. d.) erlangt. Das ist aber nicht notwendig. Denn wenn die Ware von auswärts gesendet wird, erlangt der Käufer nach vielen Rechten Besitz und Eigentum schon damit, daß die Ware dem Spediteur oder Frachtführer vom Absender übergeben wird. Im Seeverkehr gilt die Übergabe des Orderkonnossements als Übergabe der schwimmenden Ware (s. Konnossement). Die A. kann zusammenfallen mit der Abnahme (s. d.); die Ware, welche der Käufer abnehmen muß, ist aber auch abgeliefert, wenn sie in seiner Abwesenheit in seinem Hause, seiner Niederlage, seinem Geschäftslokal niedergelegt ist, und er hiervon Kenntnis erhält, wenn schon er die Abnahme zu Unrecht weigert. Die A. ist etwas anderes als die Empfangnahme, d. h. die Billigung der von dem Käufer abgenommenen Ware. Ist die Ware von einem andern Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der A., soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Die Ware gilt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren, als gebilligt, wenn der Käufer die Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. (Handelsgesetzbuch Art. 347.) Die Anzeige der bestimmten und vorhandenen Mängel, welche der Käufer etwa aus dritter Hand erfahren hat, schützt ihn vor diesem Nachteil, wenn sie auch ohne Untersuchung und selbst vor der A. erteilt ist. Im Frachtverkehr (Handelsgesetzbuch Art. 395, 403, 607 fg.) versteht man unter Auslieferung, Aushändigung, Ausantwortung die Handlung, durch die der Frachtführer (Eisenbahnverwaltung, Post, Schiffer u. s. w.) den zum Zweck des Transports durch Auslieferung (Abladung, Übergabe) erhaltenen Gewahrsam der Ware nach beendigtem Transport mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers und in der Weise wieder aufgiebt, daß er den Empfänger durch Anzeige von der Ankunft des Guts und durch Zustellung der erforderlichen Papiere in den Stand setzt, sowohl über das Gut zu verfügen wie die Obhut über dasselbe zu übernehmen. (Reichsoberhandelsgerichtsentscheidungen, Bd. 8, Nr.6.) Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts bis zur A. entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt als die natürliche Beschaffenheit des Guts oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden sind. (Handelsgesetzbuch Art. 395, 607.)

Ablieferungsschein, s. Auslieferungsschein.

Abliegen, ein Verfahren bei Erzen, die sich in rohem Zustande nicht gut zur weitern Verarbeitung eignen. Man setzt sie dem Einfluß von Sonne, Regen und Frost aus. So geschah es früher z. B. mit den lettigen Galmeierzen in Oberschlesien. Die Klumpen mit Einschlüssen von Galmei wurden durch die Sonne trocken und rissig, der Regen drang in die Risse ein, löste einen Teil des Lettens und entfernte ihn, der Frost beförderte diesen Prozeß, indem er die Klumpen auseinandertrieb. Da dies Verfahren viel Arbeitslohn und Zeit kostete, so verwendet man zu demselben Zweck gegenwärtig Trommeln, in denen sich eine schnell rotierende Achse mit Messern befindet. Die letztern zerschneiden die Klumpen und das gleichzeitig angewendete Wasser führt den aufgelösten Letten fort, während die Galmeikörner von der Trommel ausgetragen werden.

Ablis (spr. ablih), Flecken im franz. Depart. Seine-et-Oise. Im Kriege 1870 und 1871 wurden 7. Okt. 1870 deutscherseits eine Eskadron des 16. Husarenregiments und 50 Mann bayr. Infanterie von Rambouillet aus nach A. vorgeschoben. A. war aber beim Einmarsch der deutschen Truppen schon von 1500 franz. Mobilgarden besetzt. Diese überfielen in der Nacht mit Hilfe der Einwohner die Husaren und vernichteten sie nach tapferster Gegenwehr zum großen Teil. Die bayr. Infanterie schlug sich durch. A. wurde zur Strafe von der herbeieilenden 6. Kavalleriedivision verbrannt.

Ablösung der Reallasten, s. Reallasten.

Ablösung, beim Militär das Ersetzen einzelner längere Zeit im Dienst beschäftigter Leute oder ganzer Truppenteile durch andere, vornehmlich im Wachdienst. Auch die zum Ablösen bestimmten Mannschaften oder Truppenabteilungen selbst werden A. genannt. Die A. einer im Feuergefecht stehenden Truppe durch eine frische, wie sie in der frühern Gefechtsführung vorkam, ist bei der verheerenden Wirkung der neuern Waffen kaum noch möglich.

Ablösungsrecht, s. Jus offerendi et succedendi.

Ablution (lat.), Abwaschung: eine Ceremonie in der kath. Messe (s. d.). Nach der Kommunion und der Purifikation (s. d.) gießt der Altardiener über dem Kelche Wein und Wasser auf Daumen und Zeigefinger des Priesters; diese trocknet der Priester mit dem Purifikatorium (s. d.) und trinkt den Kelch aus.

Abmagerung, die Abnahme des Körpers oder eines Körperteils an Fett. Da das Fett haupt-^[folgende Seite]