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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ablozieren; Abluieren; Abluition; Abmachung; Abmagerung; Abmeierung; Abmusterung; Abnegieren; Abner

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Ablozieren - Abner.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Ablösung'

und Ökonomiekommissionsräte) fungieren. In einigen Provinzen sind statt der Generalkommissionen die Regierungen damit betraut Streitigkeiten, welche erst durch das Ablösungsverfahren hervorgerufen werden, sind in erster Instanz von der Generalkommission, resp. da, wo die Regierung deren Funktionen wahrnimmt, von einem besondern Spruchkollegium zu entscheiden. In zweiter und letzter Instanz gehören sie vor das Oberlandeskulturgericht in Berlin. Nur in Streitigkeiten, welche sich auf den der A. zu Grunde liegenden Rechtszustand selbst beziehen, ist eine dritte Instanz, das Reichsgericht in Leipzig, gegeben, welches in dieser Hinsicht an die Stelle des frühern Obertribunals in Berlin getreten ist. Das Ablösungsverfahren, welches in den einzelnen Staaten sehr verschieden normiert ist, wird regelmäßig nur auf Antrag ("Provokation") des Berechtigten oder des Verpflichteten, zuweilen aber auch von Amts wegen eingeleitet. Die Entschädigung erfolgt regelmäßig durch Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags, zuweilen aber auch durch Verwandlung der Grundlast in eine Natural- (Korn-) oder Geldrente und mitunter auch durch eine Abfindung mit Grund und Boden. Bei Feststellung der Abfindungssumme variiert die Gesetzgebung zwischen dem 10-25fachen Betrag des jährlichen Reinertrags. Zur Erleichterung der A. sind vielfach Rentenbanken errichtet worden, welche in Preußen den Berechtigten durch 4proz. staatlich garantierte Rentenbriefe in der Höhe des 20fachen Betrags abfinden, während der Verpflichtete bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld 56 1/12 oder 41½ Jahre hindurch die nötige Zins und Tilgungsrente an die Bank zu entrichten hat. Diese Rente wird der Staatssteuer gleich behandelt und erhoben. Die Rentenbanken (in Königsberg, Berlin, Stettin, Ratzeburg, Breslau, Magdeburg, Hannover und Münster) stehen unter einem besondern Direktorium und unter der gemeinsamen Aufsicht des Landwirtschafts- und des Finanzministeriums. Ein Gesetz vom 17. Jan. 1881 dehnte die Frist zur Anbringung von Anträgen auf Vermittelung der Rentenbank bis 31. Dez. 1883 aus. S. Agrarpolitik und Forstpolitik. Vgl. Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863); Friedlieb, Rechtstheorie der Reallasten (Jena 1860); Danckelmann, A. und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten (Berl. 1880).

Ablozieren (lat.), vermieten, verpachten; Ablokation, Vermietung, Verpachtung.

Abluieren (lat.), veraltete Bezeichnung für abspülen. Vgl. Kaltwasserkuren.

Abluition (lat.), in der katholischen Kirche die Abspülung des Kelchs mit Wein nach dem Abendmahl, wobei der Priester ebenfalls seine Finger mit Wein und Wasser abwäscht oder purifiziert.

Abmachung, im Seeversicherungswesen die genaue Bestimmung des Verlustes, welchen der Versicherte erlitten hat. Ist das versicherte Gut gänzlich verloren gegangen (bei Totalverlusten), und ist in der Police (dem Versicherungsschein) der Wert unausgefüllt geblieben, so ist der Versicherer verbunden, das Verlorne nach dem Einkaufs-, Anschaffungs- oder Fakturwert zu bezahlen nebst den darauf haftenden Abgaben, Zöllen und Unkosten an Bord sowie auch die Versicherungsprämie selbst. Enthält dagegen der Versicherungsschein auch die Angabe des Güterwerts, so ist dieser letztere zu erstatten, wofern der Versicherer nicht nachweisen kann, daß der Wert des versicherten Guts aus irgend einem Grund übermäßig hoch angegeben worden sei. Werden versicherte Sachen so vermißt oder so beschädigt daß die ↔ Hoffnung auf Wiedererlangung oder Wiederherstellung aufgegeben werden muß, so erlauben die meisten Gesetzgebungen dem Versicherten, diese Sachen zu abandonnieren, d. h. seine Rechte auf dieselben dem Versicherer zu überweisen und die Versicherungssumme dafür in Anspruch zu nehmen (s. Abandon). - Bei A. von Havarie, Casco (das Schiff) betreffend, wird der Wert, den das Fahrzeug zu der Zeit hatte, wo es die Reise antrat, mit Inbegriff der Reparaturkosten, seiner Vorräte, des der Mannschaft vorgeschossenen Geldes, kurz der gesamten Ausrüstungskosten, zu Grunde gelegt, und die Differenz zwischen diesem und dem Wert oder Erlös des beschädigten Schiffs bildet den vom Versicherer zu bezahlenden Ersatz.

Abmagerung (lat. Macies), der Verlust von Fett aus dem lebenden Körper. Die A. ist demnach unter Umständen, sofern sie fettleibige Personen betrifft, deren Fettpolster dick, deren Leber angeschwollen und deren Herzthätigkeit durch Fettablagerung beengt ist, ein günstiger Vorgang, der sogar Zweck eines Heilverfahrens (Bantingkur, Brunnenkur in Marienbad) sein kann. Anderweitig ist die A. als krankhafter Vorgang, als Ausdruck einer Ernährungsstörung anzusehen; vgl. Auszehrung, Atrophie.

Abmeierung (Abtrieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher der Gutsherr, dem ein Obereigentum an letzterm zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Im frühern deutschen Recht hatte nämlich der Bauer nicht freies Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Gut, sondern nur ein erbliches Besitz und Nutzungsrecht. Die Entsetzung des Kolonen aus solchem Besitz geschah früher häufig nach reiner Willkür des Herrn. Das spätere Recht hat dagegen folgende Grundsätze aufgestellt: Die A. darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe stattfinden. Solche Fälle sind der Konkurs des Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des Guts, Versäumnis der Kontraktserneuerung (Bemeierung), Rückstand in Zahlung von Zinsen, Veräußerung des Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen Gütern bisweilen auch das eigne Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der A. und ihrer Bedingungen findet stets ein förmliches rechtliches Verfahren, die Aufholung, der Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur Sicherung des Nationalwohlstands gegen die Verarmung und Vernichtung der kleinern Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern feudalen gutsherrlichen Rechten auch die A. (oder Kaduzität) und zwar meist ohne Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen Edikte vom 28. Juli 1808 und vom 26. Mai 1818 und die preußische Verordnung vom 25. Sept. 1820.

Abmusterung, die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsmannschaft. Dieselbe erfolgt regelmäßig von dem Seemannsamt des Hafens, in welchem das Schiff liegt. Ging dies verloren, dann ist dasjenige Seemannsamt zuständig, welches zuerst angegangen werden kann. Die A. wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns als auch in die Musterrolle des Schiffs eingetragen, zu dessen Besatzung er gehörte. Vgl. Deutsche Seemannsordnung, §§ 8, 10, 16.

Abnegieren (lat.), verneinen, verleugnen; versagen; Abnegation, Verleugnung, Verneinung.

Abner, König Sauls Vetter und Feldhauptmann, kämpfte tapfer gegen die Philister und rettete nach Sauls Niederlage und Tod bei Gilboa (1033 v. Chr.)

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 49.