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Ablozieren - Abner.
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Ablösung'
und Ökonomiekommissionsräte) fungieren. In einigen Provinzen sind statt der
Generalkommissionen die Regierungen damit betraut Streitigkeiten, welche
erst durch das Ablösungsverfahren hervorgerufen werden, sind in erster
Instanz von der Generalkommission, resp. da, wo die Regierung deren
Funktionen wahrnimmt, von einem besondern Spruchkollegium zu entscheiden. In
zweiter und letzter Instanz gehören sie vor das Oberlandeskulturgericht in
Berlin. Nur in Streitigkeiten, welche sich auf den der A. zu Grunde liegenden
Rechtszustand selbst beziehen, ist eine dritte Instanz, das Reichsgericht
in Leipzig, gegeben, welches in dieser Hinsicht an die Stelle des frühern
Obertribunals in Berlin getreten ist. Das Ablösungsverfahren, welches in
den einzelnen Staaten sehr verschieden normiert ist, wird regelmäßig nur
auf Antrag ("Provokation") des Berechtigten oder des Verpflichteten,
zuweilen aber auch von Amts wegen eingeleitet. Die Entschädigung erfolgt
regelmäßig durch Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags, zuweilen aber
auch durch Verwandlung der Grundlast in eine Natural- (Korn-) oder Geldrente
und mitunter auch durch eine Abfindung mit Grund und Boden. Bei Feststellung
der Abfindungssumme variiert die Gesetzgebung zwischen dem 10-25fachen Betrag
des jährlichen Reinertrags. Zur Erleichterung der A. sind vielfach Rentenbanken
errichtet worden, welche in Preußen den Berechtigten durch 4proz. staatlich
garantierte Rentenbriefe in der Höhe des 20fachen Betrags abfinden, während
der Verpflichtete bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld 56 1/12 oder 41½ Jahre
hindurch die nötige Zins und Tilgungsrente an die Bank zu entrichten hat. Diese
Rente wird der Staatssteuer gleich behandelt und erhoben. Die Rentenbanken
(in Königsberg, Berlin, Stettin, Ratzeburg, Breslau, Magdeburg, Hannover und
Münster) stehen unter einem besondern Direktorium und unter der gemeinsamen
Aufsicht des Landwirtschafts- und des Finanzministeriums. Ein Gesetz vom 17.
Jan. 1881 dehnte die Frist zur Anbringung von Anträgen auf Vermittelung der
Rentenbank bis 31. Dez. 1883 aus. S. Agrarpolitik
und Forstpolitik.
Vgl. Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863);
Friedlieb, Rechtstheorie der Reallasten (Jena 1860);
Danckelmann, A. und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten (Berl. 1880).
Ablozieren (lat.), vermieten, verpachten;
Ablokation, Vermietung, Verpachtung.
Abluieren (lat.), veraltete Bezeichnung für
abspülen. Vgl. Kaltwasserkuren.
Abluition (lat.), in der katholischen Kirche die Abspülung
des Kelchs mit Wein nach dem Abendmahl, wobei der Priester ebenfalls seine Finger mit
Wein und Wasser abwäscht oder purifiziert.
Abmachung, im Seeversicherungswesen die genaue Bestimmung des Verlustes,
welchen der Versicherte erlitten hat. Ist das versicherte Gut gänzlich verloren gegangen (bei Totalverlusten),
und ist in der Police (dem Versicherungsschein) der Wert unausgefüllt geblieben, so ist der Versicherer
verbunden, das Verlorne nach dem Einkaufs-, Anschaffungs- oder Fakturwert zu bezahlen nebst den darauf
haftenden Abgaben, Zöllen und Unkosten an Bord sowie auch die Versicherungsprämie selbst. Enthält
dagegen der Versicherungsschein auch die Angabe des Güterwerts, so ist dieser letztere zu erstatten,
wofern der Versicherer nicht nachweisen kann, daß der Wert des versicherten Guts aus irgend einem
Grund übermäßig hoch angegeben worden sei. Werden versicherte Sachen so vermißt oder so beschädigt
daß die
↔
Hoffnung auf Wiedererlangung oder Wiederherstellung aufgegeben werden muß, so erlauben die meisten
Gesetzgebungen dem Versicherten, diese Sachen zu abandonnieren,
d. h. seine Rechte auf dieselben dem Versicherer zu überweisen und die Versicherungssumme dafür in
Anspruch zu nehmen (s. Abandon). - Bei A.
von Havarie, Casco (das Schiff) betreffend, wird der Wert, den das Fahrzeug zu der Zeit hatte, wo
es die Reise antrat, mit Inbegriff der Reparaturkosten, seiner Vorräte, des der Mannschaft
vorgeschossenen Geldes, kurz der gesamten Ausrüstungskosten, zu Grunde gelegt, und die Differenz
zwischen diesem und dem Wert oder Erlös des beschädigten Schiffs bildet den vom Versicherer zu
bezahlenden Ersatz.
Abmagerung (lat. Macies), der Verlust
von Fett aus dem lebenden Körper. Die A. ist demnach unter Umständen, sofern sie fettleibige
Personen betrifft, deren Fettpolster dick, deren Leber angeschwollen und deren Herzthätigkeit
durch Fettablagerung beengt ist, ein günstiger Vorgang, der sogar Zweck eines Heilverfahrens
(Bantingkur, Brunnenkur in Marienbad) sein kann. Anderweitig ist die A. als krankhafter Vorgang,
als Ausdruck einer Ernährungsstörung anzusehen;
vgl. Auszehrung, Atrophie.
Abmeierung (Abtrieb,
Entsetzung, Expulsion), die
Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher der Gutsherr, dem ein Obereigentum an letzterm
zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Im frühern deutschen Recht
hatte nämlich der Bauer nicht freies Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Gut, sondern nur ein
erbliches Besitz und Nutzungsrecht. Die Entsetzung des Kolonen aus solchem Besitz geschah früher
häufig nach reiner Willkür des Herrn. Das spätere Recht hat dagegen folgende Grundsätze aufgestellt:
Die A. darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe stattfinden. Solche Fälle sind der Konkurs des
Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des Guts, Versäumnis der Kontraktserneuerung (Bemeierung),
Rückstand in Zahlung von Zinsen, Veräußerung des Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei
nichterblichen Gütern bisweilen auch das eigne Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der
A. und ihrer Bedingungen findet stets ein förmliches rechtliches Verfahren, die Aufholung, der
Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur Sicherung des Nationalwohlstands gegen die Verarmung
und Vernichtung der kleinern Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern feudalen
gutsherrlichen Rechten auch die A. (oder Kaduzität) und zwar meist ohne Entschädigung aufgehoben,
so die bayrischen Edikte vom 28. Juli 1808 und vom 26. Mai 1818 und die preußische Verordnung
vom 25. Sept. 1820.
Abmusterung, die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses
von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsmannschaft.
Dieselbe erfolgt regelmäßig von dem Seemannsamt des Hafens, in welchem das Schiff liegt.
Ging dies verloren, dann ist dasjenige Seemannsamt zuständig, welches zuerst angegangen werden
kann. Die A. wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns als auch in die
Musterrolle des Schiffs eingetragen, zu dessen Besatzung er gehörte. Vgl. Deutsche
Seemannsordnung, §§ 8, 10, 16.
Abnegieren (lat.), verneinen, verleugnen; versagen;
Abnegation, Verleugnung, Verneinung.
Abner, König Sauls Vetter und Feldhauptmann, kämpfte tapfer
gegen die Philister und rettete nach Sauls Niederlage und Tod bei Gilboa (1033 v. Chr.)
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 49.