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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abmarkung; Abmarsch; Abmeierung; Abmusterung; Abnahme

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Abmarkung - Abnahme (rechtlich)

sächlich in dem unter der äußern Haut gelegenen sog. Unterhautzellgewebe angehäuft ist, so verrät sich sein Schwinden sehr bald auch äußerlich. Das Fett ist von allen tierischen Geweben dasjenige, welches am leichtesten schwindet, sobald durch Entbehrungen oder Krankheiten die Ernährung herabsinkt, oder der Körper durch chronische Eiterungen, Fieber, außergewöhnliche körperliche Anstrengungen, rasches Wachstum, geschlechtliche Ausschweifungen, anhaltende Schmerzen und Schlaflosigkeit übermäßige Stoffverluste erlitten hat. Dabei zeigt sich die Eigentümlichkeit, daß das Fett an verschiedenen Körperstellen eine sehr verschiedene Disposition zum Schwinden hat, so daß die allgemeine A. stets eine ungleichmäßige ist. Gewisse Teile, z. B. die Augenhöhlen, die Nierenkapsel, das Gesäß, werden selbst bei der höchsten A. nicht fettlos. Bei der A. lebt der Leib auf seine eigenen Kosten, erhält seinen Stoffwechsel, statt allein durch äußere Zufuhr, auch durch innern Verbrauch. Tiere, welche einen Winterschlaf haben, sind bei Beginn desselben sehr fett, am Ende mager; sie lebten, d. h. sie atmeten und erzeugten die zur Erhaltung nötige Wärme nur durch Verbrauch des aufgespeicherten Fettes. Die Behandlung der A. muß sich natürlich nach der Ursache derselben richten und zunächst, wenn irgend möglich, die zu Grunde liegenden Krankheitszustände beseitigen, worauf man die erlittenen Stoffverluste durch kräftig nährende und leicht verdauliche Kost, namentlich aber durch Milch, Eier, Fleischspeisen und gutes Bier, sowie auch durch Aufenthalt in guter Luft und hinreichende körperliche und geistige Ruhe zu ersetzen sucht. (S. Mitchellsche Kur.)

Abmarkung, im Preuß. Allg. Landr. I, 17, §§ 383, 384, Grenzerneuerung, im franz. Recht (Code civil 646) bornage genannt, die Setzung von Grenzzeichen zwischen Nachbargrundstücken, deren Ausführung auf gemeinschaftliche Kosten jeder Nachbar beanspruchen kann. Gleiche Bestimmungen enthalten das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 364, das Österr. Gesetzb. §. 850, der Deutsche Entwurf § 851.

Abmarsch, eine Unterabteilung des Zuges bei der Kavallerie zu drei (Deutschland, Rußland) oder vier (Österreich, England) Rotten. Über A. als Bezeichnung der Art und Weise einer Kolonnenformation (rechts oder links abmarschiert) s. Kolonne. - In der Strategie bedeutet Rechts- oder Linksabmarsch eines Heeres den Beginn einer Flankenbewegung nach rechts oder nach links (z. B. der Rechtsabmarsch der im Vorgehen auf Paris begriffenen deutschen Heere Ende Aug. 1870 auf Sedan).

Abmeierung, Abtrieb, Entsetzung, Expulsion, das bei den Meiergütern (s. Meier) dem Gutsherrn zustehende Recht, dem Meier und dessen Familie das Gut zu entziehen und einen andern Meier einzusetzen. Die A. war nicht Sache freier Willkür, sondern nur statthaft im Falle einer groben Verletzung der eine gute Bewirtschaftung sichernden Verpflichtungen des Meiers. Sie war auch gestattet wegen Veräußerung ohne Genehmigung des Gutsherrn, wegen Nichtabführung der Zinsleistungen u. s. w. Wegen Deterioration vollzogen dient sie dem öffentlichen Interesse, indem sie einem guten Wirte Raum macht. Auf diesen Gesichtspunkt wird sie in den Gesetzgebungen beschränkt. Sie stand unter der Kontrolle eines summarischen gerichtlichen Verfahrens (Aufholungs- oder Abmeierungsprozeß). Die A. ist zufolge der Ablösbarkeit des Verhältnisses im Verschwinden, doch bestehen noch eigentümliche Verhältnisse in Mecklenburg.

Abmusterung, die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Schiffsmannschaft. Die A. hat die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Voraussetzung und muß sofort nach der Beendigung erfolgen, und zwar regelmäßig vor dem Seemannsamt desjenigen Hafens, in welchem das Schiff liegt; wenn das Schiff verloren ist, vor demjenigen Seemannsamte, welches zuerst angegangen werden kann. Die A. zu veranlassen, ist Pflicht des Schiffers; der Schiffsmann hat die Pflicht, sich zu derselben zu stellen. Sie wird vom Seemannsamt sowohl im Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, wie in der Musterrolle des Schiffs, zu dessen Besatzung der Schiffsmann gehörte, vermerkt. Der Vermerk der A. ist die regelmäßige Voraussetzung der Zulässigkeit einer neuen Anmusterung (s. d.). (Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872, §§. 8, 10, 10-23.)

Abnahme (rechtlich). Wo jemand nach dem Privatrecht verpflichtet ist, etwas zu leisten, darf sich der Berechtigte nicht ohne Nachteil weigern, die ihm am rechten Ort und zu rechter Zeit angebotene Leistung, wenn dieselbe der Verpflichtung entspricht, dem Pflichtigen abzunehmen. Der Gläubiger, welcher die bereits angebotene Leistung nicht annimmt, kommt dadurch in Verzug (s. d.), er trägt, wenn das nicht schon vorher der Fall war, die Gefahr des zufälligen Untergangs der angebotenen Sache. Der Schuldner kann sich durch gerichtliche Hinterlegung der geschuldeten beweglichen Sache befreien. Nach Handelsgesetzbuch Art. 343 ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des säumigen Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder sie nach vorgängiger Androhung verkaufen zu lassen. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, § 215, nach Österr. Gesetzb. §. 1062 und nach dem Deutschen Entwurf §. 375 ist der Käufer verpflichtet, die verkaufte Sache abzunehmen, so daß der Verkäufer darauf klagen kann. Daraus wird in Preußen auch das Recht abgeleitet, daß der Käufer eines Grundstücks auf Auflassung klagen kann, während in Österreich ein Anspruch des Verkäufers auf Einverleibung des Eigentums für den Käufer abgelehnt wird. In einzelnen Fällen ist aber der Gläubiger über die Annahme hinaus verpflichtet, sich zu erklären, ob er Ausstellungen an der Leistung zu machen hat. Wer eine Rechnung legt, darf eine A. in dem Sinne fordern, daß der Geschäftsherr seine Monita zieht oder Decharge erteilt. Darauf kann der Rechnungssteller klagen. Nach Handelsrecht hat der Käufer, wenn die Ware von auswärts versendet wird, die angekommene Ware zu untersuchen und die Mängel anzuzeigen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt, soweit die Mängel gefunden werden konnten. (S. Ablieferung.) Das gilt in Hamburg auch beim Kauf und Lieferung unter Gegenwärtigen. Noch strengere Anforderungen gelten beim Frachtvertrag (Handelsgesetzbuch Art. 408, 609, 610). Auch wer ein bestelltes Werk ausgeführt hat, kann nach einer weitverbreiteten Ansicht und nach Bestimmung einzelner Gesetze eine A. in diesem Sinne fordern. Doch wird darüber gestritten, und der Deutsche Entwurf hat die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in §. 577 abgelehnt. Der Abnehmende soll nur verpflichtet sein, die ihm be-^[folgende Seite]