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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Absorptionskoefficient; Abspannung; Absperrung; Absperrungen im Fahrwasser; Absperrventil

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Absorptionskoefficient - Absperrventil

Phosphorsäure oder Chlorcalcium (geschmolzen) enthalten,langsam Luft streichen, so saugen (absorbieren) diese Körper den in der Luft enthaltenen Wasserdampf vollständig auf. Aus der Gewichtszunahme der Vorrichtung und dem Volumen der hindurchgeströmten Luft kann man das Gewicht des im Kubikmeter durchschnittlich enthaltenen Wasserdampfes, also die absolute Feuchtigkeit (s. d.) ermitteln. Zu den A. gehören eigentlich auch die Haarhygrometer und ähnliche Einrichtungen. (S. Hygrometer.)

Absorptionskoefficient, s. Absorption.

Abspannung, die nach zu anstrengender oder zu anhaltender körperlicher oder geistiger Thätigkeit eintretende Schwäche oder Schlaffheit des Körpers und Geistes. Jedes Organ verbraucht bei seiner Thätigkeit gewisse Stoffe und setzt sie chemisch derart um, daß sie nicht ferner nutzbar sind. Diese unbrauchbar gewordenen Stoffe müssen vom Blute fortgeführt und stetig durch neues, brauchbares Material ersetzt werden, soll die Thätigkeit des Organs ungestört bleiben. Wird mehr verbraucht als wieder ersetzt, so erlahmt das Organ nach und nach und erleidet eine Störung seiner chem. Zusammensetzung, durch welche es so lange schwach oder unbrauchbar bleibt, bis der natürliche Verlauf der Ernährung den normalen Zustand wiederherstellt. Dies gilt ebensowohl von körperlicher als geistiger Thätigkeit, weil auch alle geistigen Funktionen von einem Stoffumsatz im Nervensystem, insbesondere im Gehirn, begleitet sind und ins Stocken geraten, sobald der Stoffwechsel desselben in erwähnter Weise gestört ist. Hieraus geht zugleich hervor, wie man sich vor A. schützen kann. Man setze erstens keine Thätigkeit ohne Not so lange fort, daß übergroße Müdigkeit zurückbleibt, unterbreche vielmehr jede Thätigkeit um so öfter und durch um so längere Pausen, je anstrengender sie ist. Man sorge zweitens dafür, daß dem Blute die Stoffe zugeführt werden, die zum Ersatz des Verbrauchten nötig sind, d. h. man nähre sich um so besser, je mehr man arbeiten muß. Die A. äußert sich durch Welksein der Muskeln, schlaffen Gesichtsausdruck, matte und eingesunkene Augen, Unlust zum Arbeiten oder zu Geistesanstrengungen. Höhere Grade der A. gehen leicht in Ohnmacht (s. d.) über.

Absperrung. In früherer Zeit wurde es als ein selbstverständliches Recht jedes souveränen Staates betrachtet, zur Verfolgung von Staatszwecken sein Gebiet allen fremden Personen und Gütern zu verschließen, oder denselben den Eingang nur unter ihm genehmen Bedingungen zu verstatten. Von diesem Rechte ist teilweise bis in neuere Zeiten Gebrauch gemacht worden, bald aus polit. oder religiösen Gründen (so in den alten theokratischen Staaten der Ägypter, der Juden, der Hindu, in China, in neuerer Zeit in Paraguay unter der Regierung des Diktators Francia), bald aus Rücksichten auf die eigene Industrie.

Jetzt kommt eine vollständige A. nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Kriegen, ansteckenden Krankheiten u. s. w., vor. In sanitätspolizeilicher Hinsicht ist die A. eine höchst wichtige Maßregel der sog. Prophylaxe, d. h. der Bemühung, Krankheiten zu verhüten. Sie besteht in der teilweisen oder völligen Verhinderung des Verkehrs mit Orten, an denen eine ansteckende Krankheit herrscht, sei es, daß dieselbe nur einzelne Individuen befallen oder sich über eine Ortschaft oder ein ganzes Land verbreitet hat. Die A. hat sich, nach der Art der Krankheit, nicht bloß auf Menschen und Tiere, sondern auf alles zu beziehen, was Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, wie z. B. die Felle der an gewissen Viehseuchen gefallenen Tiere. Als eine Maßregel der Sanitätspolizei ist die A. jedoch nur bei einigen wenigen Krankheiten von entschiedenem Nutzen, und zwar im kleinen bei Pocken und Wasserscheu, im großen bei Pest und gewissen Viehseuchen (Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894), namentlich bei der Rinderpest, gegen welche das 1871 auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnte norddeutsche Bundesgesetz vom 7. April 1809 nebst Instruktion vom 20. Mai 1869 Maßregeln trifft. Das Deutsche Strafgesetzbuch bedroht in §. 327 die wissentliche Verletzung der Absperrungsmaßregeln zur Verhütung des Einführens einer ansteckenden Krankheit mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, in §. 328 beziehentlich der Viehseuche mit Gefängnis bis zu einem Jahre. Von der A. bei Typhus und Cholera ist man fast ganz zurückgekommen, und es wäre dieselbe höchstens in außerordentlichen Fällen anzuraten. Denn durch die Hemmung des Verkehrs wird den Erkrankten leicht auch die Zufuhr reichlicher und frischer Nahrungsmittel u. s. w. abgeschnitten, der Erwerb der Gesunden beeinträchtigt und das allgemeine Elend nur gefördert. (S. Ansteckung.)

Wenn eine Ortschaft oder auch nur eine Straße oder ein Gebäude wegen einer Krankheit, welche dort herrscht, abgesperrt sind, so gewährt das geltende Recht eine erleichterte Form für die Errichtung letztwilliger Verfügungen. Das Gemeine Recht stellt die Voraussetzung nicht gerade auf die A., wenn es für das Testament tempore pestis Formerleichterungen gewährt, und ihm folgen das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2113, sowie das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 597, wohl aber stellen schon das Bayrische Landr. III, 4, §. 6, das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 198-204, der Code civil Art. 985-987, und zahlreiche andere, insbesondere wegen der Cholera erlassene Gesetze das Erfordernis der A. auf. Der Grund dafür liegt offenbar darin, daß die Beschränkung des Verkehrs es dem Erblasser nicht unmöglich machen soll, für den Fall seines Todes letztwillig zu verfügen. Dies tritt um so deutlicher hervor, als die Wirksamkeit solcher letztwilligen Verfügungen regelmäßig an kurze Fristen gebunden ist. Der Deutsche Entwurf hat im §. 1927 (Motive V, 283 fg.) einen Ersatz zu geben versucht.

Absperrungen im Fahrwasser, eine Art der Küstenbefestigung. Die A. i. F. sollen die feindlichen Schiffe in der Bewegung hindern und im wirksamen Feuer der Geschütze des Verteidigers aufhalten. Derartige Sperren sind so anzulegen: 1) daß sie nicht umgangen werden können, 2) daß sie durch wechselnden Wasserstand und Witterung nicht leiden, 3) daß sie weder durch feindliches Feuer noch auf andere Weise aus der Ferne zu beseitigen sind, 4) daß sie im kräftigsten Feuer der Küstengeschütze liegen, 5) daß sie die eigene Schiffahrt da, wo sie beabsichtigt wird, nicht hindern, also gesicherte Durchfahrt haben oder sich schnell öffnen lassen. Je nachdem die Sperren die feindlichen Schiffe zerstören oder nur aufhalten sollen, heißen sie Seeminensperren (s. Seeminen) und Tote Sperren (s. d.) oder Barrikaden.

Absperrventil (frz. soupape d'arrêt; engl. stop-valve), ein Durchgangsventil, das, in eine Leitung für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten eingeschaltet, den Durchgang vollkommen oder in beschränkter Weise