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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Altersklassenmethoden; Alterskonkurrenzen; Altersmarasmus; Alterspräsident; Altersrente; Altersring; Altersschwäche

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Altersklassemnethoden - Altersschwäche

Bestände gebildet wird, weil es namentlich in größern Waldungen mit hohem Umtrieb unmöglich ist, die Bestände in jährlicher Altersabstufung zu trennen. Die normale Größe einer A. richtet sich nach der Größe des Jahresschlages (s. d.) und nach der Anzahl der zusammengefaßten Altersabstufungen. Umfaßt eine A. alle Bestände von n-jähriger Abstufung, so ist deren normale Größe, wenn die des Jahresschlags i beträgt, n X i. Die wirkliche Größe einer A. ergiebt sich durch Summierung aller Flächen, die mit dem der A. entsprechenden Holze bestanden sind. Die Anzahl der eine A. umfassenden Jahre wird verschieden angenommen, gewöhnlich wählt man für den Hochwald 20, für den Niederwald mit niedrigem Umtriebe 5. Man bezeichnet dann im Hochwald die Gesamtheit der 1 - 20jährigen Hölzer mit I., die der 21-40jährigen mit II. A. u. s. w., im Niederwald die der 1-5jährigen mit I. A. u. s. w. Die früher meist, jetzt noch vielfach übliche umgekehrte Bezeichnung der ältesten Hölzer mit 1. A. u. s. w. ist unlogisch und unpraktisch. Diese einfache Rechnungsform erleidet für andere Betriebsarten als Hochwaldkahlschlag und Niederwald Abänderungen, die sich indessen auf erstere zurückführen lassen.

Das Altersklassenverhältnis ist ein normales, wenn erstens jede einzelne A. die normale Größe hat, wenn zweitens die A. derartig verteilt sind, daß diese Verteilung einer geordneten Hiebsfolge entspricht, die gestattet, keinen Bestand wesentlich vor oder nach seinem Haubarkeitsalter abzutreiben. Eine abnorme Verteilung der A. bedingt nicht selten große wirtschaftliche Opfer, indem sie oft dazu zwingt, unreife Bestände vor der Zeit abzutreiben, erntereife dagegen noch lange stehen zu lassen.

Altersklassenmethoden, forstlich technischer Ausdruck, s. Kombinierte Methoden.

Alterskonkurrenzen, Wettrennen, zu denen die Pferde im ersten Jahre angemeldet werden.

Altersmarasmus, s. Altersschwäche.

Alterspräsident, das an Jahren älteste Mitglied einer Körperschaft, das, solange die Wahl des eigentlichen Präsidiums nicht erfolgt ist, die Leitung der Geschäfte wahrnimmt.

Altersrente wird auf Grund des am 1. Jan. 1891 in Kraft getretenen Deutschen Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzblatt S. 97) denjenigen Personen der arbeitenden Bevölkerung gewährt, welche nach diesem Gesetz versichert sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf (§. 9, Abs. 4), während die Invalidenrente (s.d.) ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt wird, sobald Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes (§. 9) nachgewiesen wird. Die A. fällt fort, wenn Invalidenrente gewährt wird (§. 29, Abs. 2). Voraussetzungen für den Bezug der A. sind 1) der Nachweis des vorgeschriebenen Lebensalters; 2) die Zurücklegung einer Wartezeit (s. d.) von 30 Beitragsjahren zu 47 Beitragswochen, also von 1410 Beitragswochen (§. 16); Zeiten einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit sowie Zeiten militär. Dienstleistungen werden in diesen Zeitraum eingerechnet, ohne daß Beiträge für dieselben zu entrichten sind (§. 17); für ein Kalenderjahr dürfen nicht mehr als 52 Wochenbeiträge in Anrechnung gebracht werden (§. 117, Abs. 2). Während der ersten 30 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Dauer der Wartezeit gekürzt; sie wird nämlich für Personen, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, um so viele Beitragsjahre und überschießende Beitragswochen vermindert, als deren Lebensalter am 1. Jan. 1891 das vollendete 40. Lebensjahr überstiegen hat (Gesetz vom 8. Juni 1891, Reichsgesetzblatt S. 337); jedoch gilt dies nur dann, wenn die betreffenden Personen vor Inkrafttreten des Gesetzes in den unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren nachweislich Lohnarbeiten, welche auf Grund des Gesetzes die Versicherungspflicht bedingen würden, verrichtet haben (§. 157); 3) daß derjenige, welcher den Anspruch auf A. erhebt, bei dem Eintritt in die Versicherung, während der Übergangszeit auch in den 3 Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes, nicht bereits in seiner Erwerbsfähigkeit so beschränkt war, daß er dauernd außer stande war, durch Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für seinen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns zu verdienen (§. 4, Abs. 2); 4) daß in die Wartezeit von 1410 Beitragswochen nicht ein Zeitraum von 4 Kalenderjahren fällt, in welchen weniger als insgesamt 47 Beiträge entrichtet sind (§. 32).

Die Höhe der A., welche sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge richtet, beträgt einschließlich des Reichszuschusses von 50 M. jährlich in Lohnklasse (s. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz) I 106,40 M., in Lohnklasse II 134,60 M., in Lohnklasse III 162,80 M., in Lohnklasse IV 191 M. Die Steigerungssätze betragen in den entsprechenden Lohnklassen 4, 6, 8, 10 Pfennige für jede Beitragswoche. Hat der Versicherte verschiedenen Lohnklassen angehört, so werden die 1410 Beitragswochen in Anrechnung gebracht, in denen die höchsten Beiträge entrichtet sind (§. 26, Abs. 2). Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Durchschnittslohn, welcher nachweislich in den unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren bezogen worden ist, mit berücksichtigt werden; vom 11. bis 30. Jahre dagegen werden die A. ausschließlich nach den Steigerungssätzen der für die ersten 10 Jahre in Betracht kommenden Lohnklassen berechnet (§. 159). (S. Altersversorgung.)

Altersring, s. Gerontoxon.

Altersschwäche (Altersmarasmus, Senescenz, Senilität, Involutio senilis). Die Zeit der höchsten körperlichen Entwicklung und Tüchtigkeit pflegt beim Manne in der Mitte der vierziger Jahre, beim Weibe schon früher einer allmählichen, aber stetigen Abnahme der Kräfte, der Ausdauer und Widerstandsfähigkeit Platz zu machen. Hiermit beginnt schon eigentlich die mit den Jahren immer mehr zunehmende A., wenngleich sie sich im Anfang noch nicht durch eigentliche Schwäche, sondern nur durch leichtere Erschöpfung bei Anstrengungen, größere Empfindlichkeit gegen schädliche Einflüsse, geringere Energie aller Funktionen, langsamere Erholung von Krankheiten verrät. Die Änderungen im Organismus, welche die A. bedingen, beruhen hauptsächlich auf der geminderten Lebhaftigkeit des Stoffwechsels. Die Ernährung nimmt im allgemeinen ab, d. h. das Verbrauchte wird minder rasch ersetzt, die Gewebe der einzelnen Organe werden dadurch schlaffer oder saftleerer, zäher, trockner, an Umfang kleiner. So wird die Haut dünner und, indem die Sekretion der schweiß- und Talgdrüsen abnimmt, trockner. Das Fettgewebe schwindet, die Glieder verlieren ihre Rundung, die Hautdecke läßt sich in hohen Falten abheben. Die schlaffer werdende