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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anschlag; Anschlageisen; Anschlagen; Anschläger; Anschlagwinkel; Anschließung

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Anschlag (des Gewehrs) - Anschließung

(Strafgesetzb. §§. 85, 110, 111), zum verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom 9. Juni 1884), A. unzüchtiger Schriften (Strafgesetzb. §. 184). Der A. von Druckschriften an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, gilt als Verbreitung im Sinne des Preßgesetzes, und unterliegt den hierüber getroffenen Bestimmungen. Wer gewerbsmäßig Schriften oder Bildwerke an öffentlichen Orten anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Das böswillige Abreißen, die Beschädigung oder Verunstaltung amtlicher Bekanntmachungen wird (nach §. 134 des Reichs-Strafgesetzbuchs), härter als nach franz. Rechte, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 M. geahndet.

Anschlag des Gewehrs, das Halten desselben in schußfertiger Lage am Backen.

Anschlag, in der Musik die Haltung der Hände und Finger beim Spielen von Musik-, besonders Klavierinstrumenten. Der A. bedingt das gute oder schlechte Spiel hier ebenso, wie der Ansatz (s. d.) bei den Blas- und die Bogenführung bei den Streichinstrumenten. Die Vorschriften für die Haltung der Hand sind sehr verschieden und die einzelnen Schulen widersprechen sich hierin zuweilen. Gegenwärtig neigt man im allgemeinen mehr dazu, die Handhaltung mit nur mäßig gekrümmten Fingern für die beste zu halten, während man in den verflossenen Jahrzehnten vom Schüler eine oft unnatürlich starke Beugung der Finger forderte. Am wesentlichsten beeinflußt wird der A. durch die größere oder geringere Beweglichkeit des Handgelenkes; auf dessen Handhabung beruht es, ob der A. legato (gebunden, wobei ein Ton in den andern sozusagen überfließt) oder staccato (kurz abgebrochen) u. s. w., und ob er überhaupt singend herauskommt oder aber, wie beim schlechten A., hölzern und thönern. - Vgl. Werkenthin, Die Lehre vom Klavierspiel (Bd. 2: Die Lehre vom A. und von der Technik, Berl. 1889).

Anschlag, Berechnung eines Kostenbedarfs, s. Abschätzung und Bauanschlag.

Anschlageisen, ein stählernes Werkzeug mit rechtwinkligen zugeschärften Ansätzen an beiden Enden, von denen die Schärfe des einen parallel, die des andern rechtwinklig zur Länge des A. verläuft, dient zum Anzeichnen und Ausstemmen von Vertiefungen für Schlösser, Riegel u. s. w. da, wo ein langer Meißel nicht anwendbar ist. (S. vorstehende Figur.)

^[Abb.]

Anschlagen, im Seewesen: die Segel an den Rahen oder Gaffeln befestigen (s. Jäckstag).

Anschläger, s. Bergmann.

Anschlagwinkel, auch Winkel oder Winkelhaken genannt, Tischlerwerkzeug, dient zum Vorzeichnen rechter Winkel und zu deren Prüfung an bereits ausgeführten Arbeiten. Er besteht in der Regel aus zwei ungleich langen Schenkeln von Holz oder auch Metall und hat oft eine Führungsleiste oder Anschlag, um ihn an bereits abgerichteten Kanten anlegen und längs dieser verschieben zu können, wodurch sowohl das Errichten rechter Winkel von solchen Kanten aus, wie das Ziehen paralleler Linien sehr erleichtert wird.

Anschließung (früher Adhäsion). Im Civilprozeß würde gegenüber dem von einer Partei eingelegten Rechtsmittel der Berufung (s. d.) oder Revision (s. d.) der Gegenpartei an sich nur eine auf Verteidigung des angefochtenen Urteils gerichtete Einlassung zustehen; die Deutsche Civilprozeßordnung (vgl. §§. 482, 518) eröffnet jedoch der Gegenpartei die Möglichkeit, auch ihrerseits im Wege des Anschlusses an das gegnerische Rechtsmittel das Urteil, soweit solches ihr nachteilig ist, anzufechten, und dies selbst dann, wenn sie auf das Rechtsmittel verzichtet hat oder die Rechtsmittelfrist verstrichen ist. Die A. stellt sich als ein formell von dem Rechtsmittel des Gegners abhängiges, aber sonst vollkommen selbständiges Rechtsmittel dar.

Eine andere Bedeutung hat die A. im Strafverfahren. Während im ältern röm. und german. Recht der durch eine Strafthat Verletzte selbst als Kläger auftrat und demgemäß vorzugsweise Schadenersatz und Privatgenugthuung verfolgte (s. Anklage), während nach dem Offizialprincip (s. d.) der Strafrichter auch von Amts wegen auf Herbeischaffung der entwendeten oder veruntreuten Sachen und auf Sicherstellung des Schadenersatzes bedacht sein sollte (vgl. z. B. Preuß. Kriminalordnung von 1805, §. 68), ist der heutige deutsche Strafprozeß, abgesehen von dem Fall der Privatklage (s. d.), nur auf die Durchführung des staatlichen Strafanspruchs gerichtet, der der Regel nach von der dazu bestimmten Behörde (s. Staatsanwaltschaft) erhoben wird. Die Entscheidung über den civilrechtlichen Anspruch des Verletzten gegen den Verbrecher steht nicht dem Strafrichter, sondern dem Prozeßrichter zu, der dabei an ein vorhergegangenes Strafurteil nicht gebunden ist. Dagegen kann der Anspruch auf Buße (s. d.), welcher dem Beschädigten nach dem Strafgesetzbuch oder nach Specialgesetzen zusteht (z. B. dem Patentgesetz, dem Markenschutzgesetz, den Gesetzen betreffend das Urheberrecht), im Fall der Beleidigung oder Körperverletzung im Wege der Privatklage, in andern Fällen dadurch geltend gemacht werden, daß sich der Beschädigte der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließt. (S. Nebenklage.)

Die Österr. Strafprozeßordnung von 1873 läßt die Erledigung privatrechtlicher Ansprüche aus strafbaren Handlungen im Strafverfahren grundsätzlich zu (§. 4), verordnet deshalb, daß der Verletzte bei seiner dadurch nicht ausgeschlossenen Vernehmung als Zeuge darüber zu befragen ist, ob er sich dem Strafverfahren anschließt (§. 172), und auch sonst von dem stattfindenden Strafverfahren zu benachrichtigen ist (§. 305). Der Strafrichter entscheidet zwischen dem Verbrecher und dem Verletzten nicht bloß über Rückgabe der dem letztern gehörigen Gegenstände und Schadenersatz, sondern auch über die Ungültigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsverhältnissen, ausgenommen die Ungültigkeit der Ehe. Die Entscheidung über diese bleibt dem Civilgericht vorbehalten, an welches der Strafrichter den Privatbeteiligten auch dann verweist, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird oder im Fall der Verurteilung die Ergebnisse des Strafverfahrens zu einer verläßlichen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen. Aus dem rechtskräftigen Strafurteil kann die Exekution bei dem Civilgericht nachgesucht werden. Der Verurteilte