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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Apostolische Konstitutionen - Apotheke.

Bezeichnung in Anspruch die Kirchen von Jerusalem, Antiochia, Alexandria und Rom.

Apostolische Konstitutionen (Constitutiones apostolorum), eine aus acht Büchern bestehende Sammlung alter kirchlicher Vorschriften in griechischer Sprache, welche zwar niemals von der Kirche anerkannt worden, aber für die Entwickelung des Dogmas, der Liturgie und der Disziplin von Bedeutung geworden ist. Als Resultat der über die Entstehung der apostolischen Konstitutionen angestellten Untersuchungen läßt sich annehmen, daß die ersten sechs Bücher gegen Ende des 3. Jahrh. in Syrien verfaßt sind, das siebente und achte aber erst aus dem Anfang des 4. Jahrh. herrühren. Neue Ausgaben von de Lagarde (Leipz. 1862) und in Pitras "Juris ecclesiastici Graecorum historia et monumenta" (Rom 1864). Vgl. Drey, Untersuchungen über die Konstitutionen und Kanones der Apostel (Tübing. 1832); Bunsen, Hippolytus und seine Zeit (Leipz. 1853).

Apostolische Majestät, s. Apostolischer König.

Apostolische Partei nannte sich in Spanien die Partei der fanatischen Katholiken und Absolutisten, die nach der Revolution von 1820 sich bildete, unter Leitung einer sogen. apostolischen Junta stand, 1822 in Katalonien, Navarra und Viscaya zu den Waffen griff, in den folgenden Bürgerkriegen in Spanien eine hervorragende Rolle spielte, aber seit 1833 in den Karlisten aufging.

Apostolischer König (Apostolische Majestät), Titel der Könige von Ungarn, mit welchem Stephan I. von Papst Silvester II. für seinen Eifer in Bekehrung der Ungarn ausgezeichnet ward. Papst Clemens XIII. erneuerte ihn 1758 für Maria Theresia und ihre Nachfolger.

Apostolischer Sitz, in der alten Kirche s. v. w. Bischofsitz, besonders der zu Rom als der erste und geraume Zeit der einzige im Abendland; später Residenz und Regierung des Papstes als des Nachfolgers des Petrus. S. Apostolische Kirche.

Apostolisches Amt (Apostolatus), in der alten Kirche die Würde der Bischöfe als Nachfolger der Apostel; später insbesondere das Amt der Päpste.

Apostolisches Glaubensbekenntnis (Apostolisches Symbolum, Symbolum apostolicum), gewöhnlich bloß das "Credo" oder der "Glaube" genannt, das erste der drei ökumenischen, d. h. in der ganzen Christenheit geltenden, Glaubensbekenntnisse, welches in drei oder zwölf Artikeln den Glauben an Gott den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist ausspricht. Es hat seinen Namen von der zuerst bei dem Kirchenschriftsteller Ambrosius und in erweiterter Gestalt bei Rufinus (4. Jahrh.) sich findenden Sage, wonach die Apostel zu Jerusalem kurz vor ihrer Trennung dasselbe als gemeinsame Lehrnorm und Taufformel verfaßt haben sollen. Man ist jetzt einverstanden, daß das apostolische Glaubensbekenntnis aus der allmählichen Erweiterung der Taufformel entstanden ist, daß es seinem wesentlichen Gehalt nach das Bekenntnis der römischen Gemeinde schon in der zweiten Hälfte des 2. Jahrh. gewesen ist, dagegen erst im 5. Jahrh. seine gegenwärtige Gestalt in Gallien erhalten hat. Von der griechischen Kirche ist es nie anerkannt worden. Vgl. Lisco, Das apostolische Glaubensbekenntnis (2. Aufl., Berl. 1872); Hahn, Bibliothek der Symbole und Glaubensregeln der alten Kirche (2. Aufl., Bresl. 1877); Caspari, Ungedruckte Quellen zur Geschichte des Taufsymbols und der Glaubensregel (Christiania 1866 ff., 3 Bde.); Derselbe, Alte und neue Quellen zur Geschichte etc. (das. 1879).

Apostolische Väter (Patres apostolici), die apostolischen Männer, welche Schriften hinterlassen haben, die aber im Neuen Testament keine Aufnahme gefunden haben. Diese Schriften stehen an Originalität erkennbar hinter den apostolischen zurück; auch herrscht hinsichtlich des Dogmatischen darin noch große Unbestimmtheit. Desto mehr moralischen Gehalt haben sie nach ihrem vorherrschend praktischen Charakter. Zu diesen Vätern zählt man Barnabas, Clemens Romanus, Ignatius, Polykarp, Hermas und Papias, Bischof zu Hierapolis in Phrygien, um 160 als Märtyrer gestorben (s. die betr. Artikel). Die beste Ausgabe der Werke der apostolischen Väter besorgten Gebhardt, Zahn und Harnack (Leipz. 1875-78, 3 Bde.). Vgl. Hilgenfeld, Die apostolischen Väter (Halle 1853).

Apostolizismus (griech.), das System der unbeschränkten kirchlichen Herrschaft in geistlichen und weltlichen Dingen.

Apostolizität, ein Merkmal der christlichen Kirche, darin bestehend, daß sie den Geist und die Lehrauffassung der Apostel in sich bewahrt. Die römische Kirche sucht ihre A. durch die Behauptung zu erweisen, daß sie von dem Apostel Petrus gestiftet worden sei.

Apostrōph (griech., Auslassungszeichen), in der Schrift ein Häkchen als Zeichen der gelegentlichen Apokope (z. B. Jung', s. v. w. Junge), Aphäresis (z. B. 's ist) oder Synkope (z. B. ew'ger). Mehr Anlaß zu seinem Gebrauch hatte der Grieche als der Römer, hat auch der Romane als der Deutsche. In neuern Sprachen wird er wie im Griechischen nur gesetzt, wenn ein Selbstlaut weggelassen ist.

Apostrophe (griech., "Wegwendung", auch Metabăsis; lat. Aversio), eine Redefigur, wobei man sich mit direkter Ansprache (im Vokativ) an Abwesende wendet, als wären sie zugegen, oder an leblose Dinge, als hätten sie Leben und Empfindung. Die Rede wird dadurch lebendiger, weshalb die A. häufig von Dichtern gebraucht wird. In der attischen Gerichtssprache bezeichnete A. den Fall, wo der Redner sich vom Richter weg an den Beklagten oder Kläger wendete.

Apostrophieren, mit dem Apostroph versehen; eine Anrede halten; auch einen anfahren.

Apotelésma (griech.), "Vollendung, Erfolg, Einfluß", insbesondere der vermeintliche Einfluß der Gestirne und Konstellationen auf den Menschen und dessen Schicksale. Daher apotelesmatische Kunst (Apotelesmatik), s. v. w. Astrologie, Nativitätstellerei. In der evangelisch-lutherischen Dogmatik heißen Apotelesmata sämtliche Handlungen, die zum dreifachen Amt Christi gehören.

Apothēcium (griech., Fruchtlager), der Fruchtbehälter der Flechten (s. d.), welcher die Sporenschläuche und Paraphysen enthält.

Apotheke (griech., "Niederlage"), eine Anstalt, in welcher alle durch die Landesgesetze festgestellten Arzneimittel nebst den sonst noch gebräuchlichen vorrätig gehalten und durch mechanische oder chemische Operationen in der Weise vorbereitet werden, daß sie entweder unmittelbar zum arzneilichen Gebrauch dienen können, oder daß ihre Überführung in die vom Arzt verordnete Arzneiform den möglichst geringen Zeitaufwand bedingt. Filialapotheken, welche wegen der Geringfügigkeit ihres Umsatzes oder wegen der Beschränkung ihres Betriebs auf eine gewisse Jahreszeit (Badesaison etc.) nur als Abzweigung einer vollständigen A. betrieben werden, beschränken sich meist auf Arzneidispensation und Warenverkauf, indem sie ihren Bedarf von der Mutterapotheke beziehen; sie besitzen jedoch auch das Recht, selbständig Arznei-^[folgende Seite]