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Argo – Argonauten
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Arglist'
lung eines Menschen, durch welche einem andern Schaden verursacht wird, verpflichtet den, durch dessen Schuld der Schaden eingetreten ist, zum Ersatz. Zur Schuld wird auch
die Fahrlässigkeit gerechnet. Ähnliche allgemeine Vorschriften hat das Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 10 fg. gegeben, nur wird für die Fälle eines mäßigen und geringen Versehens
eine weniger umfassende Ersatzpflicht geordnet. Das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 1295 hat ebenso den allgemeinen Satz: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den
Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen
Vertrag verursacht sein. Ähnlich wie im Preuß. Allg. Landrecht wird dann bezüglich des Umfangs des Schadens zwischen böser Absicht und auffallender Sorglosigkeit (grobes
Versehen, culpa lata), welche zur vollen Genugthuung verpflichten, und einem geringen Versehen (§. 1324) unterschieden. Sodann wird aber
die Ersatzpflicht für besondere Fälle geordnet (Körperverletzung oder Tötung, Freiheitsentziehung, Ehrverletzung, Haftung der Beamten). Die Anordnungen des Deutschen
Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs sind folgende: Nach §. 746 ist derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig (d. h. unter Außerachtlassung der im Verkehr üblichen
Sorgfalt) ein Recht eines andern widerrechtlich verletzt, oder wer gegen ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz verstoßt, zum Ersatz des dadurch verursachten
Schadens verpflichtet. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dasselbe auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur bei Verschulden ein. Die
Schadenersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die schädigende Handlung im Notstand begangen worden ist. Es folgen dann Anordnungen für einzelne Fälle (üble
Nachrede, Freiheitsentziehung, Haftung für den Vertreter n. s. w.) in §§. 747 fg. Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten
Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§. 765; bezüglich Körperverletzung, Tötung §§.
766 fg.).
Daß jemand vorsätzlich oder bewußt einen Schaden in Ausübung eines Rechts zufügt, schließt die Widerrechtlichkeit der Schadenzufügung
und deshalb auch den Ersatzanspruch noch nicht aus. Anders, wenn das dem Schadenstifter zustehende Recht die Befugnis giebt so zu handeln, obschon dadurch einem Dritten
ein Schaden erwächst. Das ist der Fall beim freien Wettbewerb im Gewerbebetrieb, nur sollte derselbe nicht dahin ausarten, daß Anstand und gute Sitten verletzt werden. Die
Franzosen geben wegen eines solchen Gebarens (concurrence déloyale) einen Schadenersatzanspruch. Dem deutschen Gewerbebetrieb
erwächst aus dem Mangel einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ein schwerer Nachteil. Ihm will der Deutsche Entwurf §. 749 abhelfen: «Wer durch eine Handlung, die er
nicht in Ausübung eines ihm zustehenden Rechts vornimmt, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist
schadenersatzpflichtig». Darüber hinaus wurde auf Anregung des Reichstags Mai 1895 dem Bundesrat ein besonderer Gesetzentwurf zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs
vorgelegt. (S. im übrigen Schadenersatz.) Der Ausschluß einer Haftung für A. kann im voraus nicht ausbedungen werden, das ↔
pactum ne dolus praestetur ist nichtig. Dagegen hebt die Einwilligung in eine bestimmte Handlung, auch wenn dieselbe den Einwilligenden
schädigt, den Begriff der Widersetzlichkeit auf, volenti non fit injuria.
Argol, veralteter Name für Weinstein (s. d.).
Argŏlis hieß ursprünglich die vom Inachus durchströmte, von Bergen eingefaßte Küstenebene des Peloponnes, die das Gebiet der
Stadt Argos (s. d.) bildete. Unter den Römern bezeichnete es die ganze östl. Landschaft des Peloponnes, die gegen N. an Achaja und Korinth, gegen O. und
S. ans Meer, gegen W. an Arkadien, gegen SW. an Lakonien grenzt. – Nach dem Unabhängigkeitskampfe des neuen Griechenlands bildete A. bis 1838 eins der sieben
Departements der Provinz Morea. Jetzt ist Argolis und Korinthia einer der fünf peloponnes. Nomen des Königreichs Griechenland, der den Isthmus von Korinth, die Argolische
Halbinsel nebst den Inseln Poros, Hydra und Spezzia, die alten Gebiete von Sikyon, Phlius, Stymphalos und dem Gebirge Kyllene, die Ebene von Argos, die Ostabhänge des
argolisch-arkad. Grenzgebirges und die Insel Kythera umfaßt. Er hat 5244 qkm, (1889) 144836 E. und zerfällt in die Eparchien Korinthia, Argos, Nauplia, Hydra und Trözenia,
Spezzia und Hermionis und Kythera; Hauptstadt ist Nauplia. – Vgl. E. Curtius, Peloponnesos, Bd. 2 (Gotha 1852); Miliarakis, Geographie des Nomos A. und Korinthia (Athen 1886,
neugriechisch).
Argolŏgie (grch.), müßiges, unnützes Gerede.
Argonaute, Schiffsboot, Papierboot,
Glasboot, Papiernautilus, eine papierdünne, weißlich durchscheinende Schale von der Größe einer
Mannsfaust, die mit den seitlichen Rippen, dem hintern Wirbel und der großen Öffnung einem Boote nicht unähnlich sieht und häufig leer auf dem Mittelmeere treibt. Sie wird von
einem achtarmigen Tintenfische (Argonauta Argo L.) gebaut und bewohnt, der im übrigen dem
gewöhnlichen Pulpe oder Achtarme (Octopus) ähnlich ist, dessen zwei hintere Arme aber im weiblichen Geschlecht segelartig verbreitert sind
und auf ihrer Innenseite die verzierenden Rippen auf die vom Leibe gebildete Schale absondern. (S. Tafel:
Kopffüßer, Fig. 1.) Nur das weibliche Tier baut sich diese Schale, die es mit den
verbreiterten Armen stets umfaßt hält, ohne daran angewachsen zu sein. Es birgt den Laich in derselben. Das Männchen ist sehr klein und abweichend gebaut; es besitzt keine
Schale, dagegen einen sich ablösenden Hektokotylus (s. Kopffüßer), der anfangs als besonderer Eingeweidewurm beschrieben wurde. Das Tier schwimmt
wie die andern Kopffüßer, zu denen es gehört, mittels Ausstoßens des Atemwassers durch einen engen Trichter, steigt aber gern bei ruhigem Wetter bis nahe an die Oberfläche
des Wassers.
Argonauten, in der griech. Sage die nach ihrem Schiffe Argo benannten Heroen, die unter Jasons Führung die erste Seefahrt unternahmen, um aus
Kolchis das Goldene Vließ zu holen. Schon in der Odyssee wird die Argo erwähnt; aber obgleich dieser Stoff in der epischen Dichtung und im Drama behandelt wurde, so wurde er
doch erst in alexandrinischer Zeit von Apollonius (s. d.) von Rhodus zu einem umfassenden Epos verarbeitet, dem in der
röm. Litteratur die «Argonautica» des Valerius Flaccus,
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 863.