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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Auskultation; Auskultātor; Auskunftsbüreaus; Ausladung; Ausland

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Auskultation - Ausland.

ist. Fehlt diese Hilfe, so entsteht Mangel und Elend. Ist das Einkommen größer als der volkstümliche, der Standes- und Familienbedarf, so spricht man von Wohlstand, und Überfluß ist dann vorhanden, wenn das Einkommen so groß ist, daß, um es zur Befriedigung eigner Bedürfnisse zu verwenden, die durch Vernunft und Sitte gezogenen Schranken schon überschritten werden müßten.

Auskultation (lat.), das Behorchen des Körpers, welches in der Absicht vorgenommen wird, um diejenigen Geräusche, welche innerhalb desselben sowohl im gesunden als im kranken Zustand entstehen, zu erforschen und daraus auf den Zustand der Organe zu schließen. Die A. ist ein Teil der physikalischen Untersuchungsmethode; sie wird ergänzt durch die Perkussion (s. d.), d. h. durch diejenige Untersuchungsmethode, bei welcher man durch ein kunstgerechtes Anklopfen an den Körper die Form, Lage, Bewegungsfähigkeit, den Widerstand und den Schall der untersuchten Teile zu erforschen sucht. Die A. und Perkussion, schon im 18. Jahrh. durch Auenbrugger bei Krankheiten der Brustorgane geübt, wurden durch Corvisart im Beginn des 19. Jahrh. in Frankreich eingeführt. Corvisart legte schon bei Krankheiten des Herzens das Ohr an die Brust an; doch scheint diese Methode, zu untersuchen, keinen Eingang gefunden zu haben, bis Laënnec dieselbe wieder aufnahm und seine Resultate der Öffentlichkeit übergab (1819). Seitdem verbreiteten sich die A. und Perkussion schnell über alle zivilisierten Länder, und heutzutage wird diese durch Skoda zu ihrer jetzigen Höhe erhobene Methode von jedem wissenschaftlich gebildeten Arzt geübt. Das Behorchen mit dem nackten Ohr nennt man die unmittelbare A., dasjenige vermittelst eines besonders konstruierten Hörrohrs (Stethoskops) die mittelbare A. oder Stethoskopie. Neben mancherlei ästhetischen Vorzügen der letztern Methode gestattet sie eine viel genauere Begrenzung abnormer Töne, so daß man die Größe erkrankter Stellen, z. B. einer Höhle der Lunge, weit genauer bestimmen kann. Das Stethoskop (s. Abbildung) ist eine 26-31 cm lange Röhre aus Holz, die unten trichterförmig gestaltet, und an der oben eine runde Scheibe, die sogen. Ohrplatte, gewöhnlich aus Elfenbein, angebracht ist. Das untere Ende von etwa 2,6-3,9 cm Durchmesser muß abgerundet sein, damit es beim Aufsetzen auf die Körperhaut nicht schmerzhaft einschneide. Beim Gebrauch ergreift man das Stethoskop am trichterförmigen Ende, setzt es genau auf die Oberfläche des Körperteils, welcher untersucht werden soll, so daß es rundum fest aufsitzt, und legt dann das Ohr auf die Ohrplatte. Außer bei Brust- und Herzkrankheiten wird die A. auch mit Nutzen angewendet zur Untersuchung von Knochenbrüchen, zur Auffindung der Herztöne des Kindes im Mutterleib, überhaupt zur Exploration der Unterleibsorgane. Am wichtigsten ist die A. jedenfalls für die Brustorgane, für die Krankheiten des Rippenfells, der Lungen und des Herzens. Die verschiedenen Auskultationszeichen im gesunden und kranken Zustand beziehen sich auf die Stimme, den Husten, die Geräusche beim Aus- und Einatmen, auf die Geräusche, welche durch Reibung der durch Entzündung rauh gewordenen Brustfellflächen, der äußern und innern Herzbekleidung und der Herzklappen sowie der Innenfläche der großen Schlagader (Aorta) entstehen. Vgl. Laënnec, De l'auscultation médiate etc. (4. Aufl., Par. 1836, 3 Bde.; deutsch, Weim. 1832, 2 Bde.); Skoda, Über Perkussion und A. (6. Aufl., Wien 1864); Traube, Symptome der Krankheiten des Respirations- und Zirkulationsapparats (Berl. 1867). Die besten und vollständigsten Werke über A. sind gegenwärtig: Niemeyer, Grundriß der Perkussion und A. (3. Aufl., Stuttg. 1880); Gerhardt, Lehrbuch der A. und Perkussion (3. Aufl., Tübing. 1876).

^[Abb.: Hörrohr (Stethoskop)]

Auskultātor (lat.), Zuhörer, Beisitzer eines Kollegiums ohne Votum; Titel eines angehenden Staatsdieners im Fach der Jurisprudenz. In Preußen führten bis 1869 diejenigen Juristen diesen Titel, welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden hatten und in den juristischen Vorbereitungsdienst eingetreten waren.

Auskunftsbüreaus, Anstalten, welche durch planmäßige Organisation der Beobachtung von mit dem Kredit in Wechselbeziehung stehenden Erscheinungen und durch Sammlung und systematische Zusammenstellung der Beobachtungsresultate denjenigen, welche bei mangelnder eigner Erfahrung oder persönlicher Vermittelung durch Reisende, Agenten und Geschäftsfreunde geschäftliche Verbindungen pflegen wollen, gegen Gebühr möglichst umfassende Auskunft über Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit dritter Personen erteilen und dieselben durch nachträgliche weitere Mitteilungen ergänzen und vervollständigen. Eine weitere Thätigkeit von A. besteht darin, daß sie die Vertretung in handelsrechtlichen Angelegenheiten übernehmen und die Einziehung von Forderungen von säumigen Schuldnern in wirksamer Weise besorgen. Solche A. (Mercantile agencies), welche sich oft anonymer Firmen (Mutua Confidentia, Secreta Relata etc.) bedienen, entstanden zuerst in den 40er Jahren in England und Nordamerika, wo sie eine großartige Ausdehnung erreichten. Diesem Beispiel folgten andre Länder später nach. Bekannte Anstalten dieser Art in Deutschland sind die von Lesser u. Liman, W. Schimmelpfeng in Berlin.

Ausladung, das Maß, um welches ein Bauteil, z. B. ein Gesims, eine Verdachung, ein Balkon, ein Erker, vor der Mauerflucht vorspringt.

Ausland, im staatsrechtlichen Sinn und mit Rücksicht auf das Gebiet eines gegebenen Staates jedes nicht zu diesem Gebiet (Inland) gehörige Territorium. Was das Verhältnis zwischen Inland und A. und das zwischen den beiderseitigen Angehörigen derselben, den Inländern und den Ausländern, anbelangt, so liegt es zunächst in der Natur der Sache, daß sich die inländische Staatsgewalt nur auf das ihr unterworfene Staatsgebiet, das Inland, beziehen kann, und daß folgeweise der Ausländer, eben weil er jener nicht unterworfen ist, auch an und für sich deren Autorität nicht zu respektieren braucht. Auf der andern Seite kann aber auch der Ausländer im Inland nicht die staatsbürgerlichen und politischen Rechte eines inländischen Staatsangehörigen beanspruchen, weil ja seine staatsrechtliche Persönlichkeit einem andern Staatswesen angehört. Beide Grundsätze haben jedoch im modernen Völkerleben wesentliche Veränderungen erfahren. Die Autorität be-^[folgende Seite]