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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ausspielgeschäft; Ausspitzen; Aussprache; Ausspringender Winkel; Ausstand; Ausstanzmaschine; Ausstattung

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Ausspielgeschäft - Ausstattung

nehmern gemeinsam vornehmen, sei es, daß sie einem Streike der Arbeiter zuvorkommen wollen, sei es, daß andere Umstände sie dazu veranlassen. Als sociales Kampfmittel haben die A. weder in England noch auf dem Kontinent große Bedeutung zu erringen vermocht. (S. auch Boycott.)

Ausspielgeschäft, die Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit von Einsetzenden bestimmen, oder welcher bei einem gemeinschaftlichen Glücks oder Geschicklichkeitsspiele den Preis davontragen wird. Man bedient sich dieses Geschäfts z. B., um für schwerverkäufliche Wertgegenstände, wie mühsame Meisterstücke von Handwerkern, einen angemessenen Preis zu erlangen, indem man die Möglichkeit der Erwerbung um eine ganz geringfügige Summe eröffnet. Es werden dadurch aber auch Grundstücke, Kostbarkeiten, Waren u. s. w. mit Vorteil abgesetzt; meist übernimmt dann ein Bankier gegen Provision oder auch eine Behörde oder ein Ausschuß von Beteiligten die Garantie, daß nicht mehr als die planmäßige Anzahl Lose ausgegeben und der Spielgegenstand dem endlichen Gewinner ausgeliefert werden solle. Das A. kann leicht zu Betrügereien gemißbraucht werden, deshalb ist es in den meisten Staaten entweder sehr beschränkt oder ganz verboten. In Frankreich ist es untersagt, in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden von einer besondern Erlaubnis der betreffenden Verwaltungsbehörde oder des Ministeriums abhängig; im Königreich Sachsen ist nur in gewissen Fällen das Ausspielen beweglicher Sachen unter Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet, nämlich wenn es erwiesenermaßen einem milden Zwecke dient, oder wenn es nur Objekte von geringem Werte zum Gegenstande hat, wenn die Ausspielwaren von den Teilnehmern selbst angeschafft sind u. s. w. Das Reichsstrafgesetzbuch bestraft in §. 286 die ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis 3000 M. Ein verbotenes A. liegt auch dann vor, wenn jemand mit einer Mehrzahl von Personen, welche nicht einen Privatzirkel bilden, gewagte Verträge abschließt, durch welche er die Hoffnung auf den zukünftigen Gewinn von Losen, nicht diesen selbst verkauft. Verbotene Geschäfte sind schlechthin nichtig, so daß kein klagbarer Anspruch auf den kreditierten Einsatz und kein klagbarer Anspruch auf den Gewinn stattfindet. Ein Verbot, in auswärtigen dort staatlich genehmigten Lotterien zu spielen, schließt zwar im Inlande die Klage auf den Kaufpreis des kollektierten Loses, nicht aber die Klage gegen den Kollekteur auf Herausgabe des von diesem eingezogenen Gewinnes aus. Auch ist der preuß. Fiskus mit einer Klage abgewiesen worden, in welcher er von einem Preußen die Herausgabe des auf sein Los gefallenen Gewinnes in der sächs. Lotterie als angeblich dem Fiskus verfallen forderte. Aus staatlich genehmigten A. findet eine Klage auf Herausgabe des Gewinnes statt, in Preußen aber keine Klage des Kollekteurs auf den Einsatz, welchen er dem Spieler kreditierte. Der Entwurf zum Bürgerl. Gesetzb. §. 665 will das beseitigen.

Ausspitzen, s. Auskeilen.

Aussprache, die besondere Art und Weise, wie die Laute und ihre Verbindungen beim Sprechen hervorgebracht werden. In der Sprachwissenschaft beschäftigt sich mit deren Bestimmung die Lautphysiologie oder Phonetik im allgemeinen, die Lautlehre für jede Sprache oder jeden Dialekt im besondern (s. Laut und Grammatik). Im gewöhnlichen Leben wird die A. z. B. eines Dialekts oder einer fremden Sprache oft kurz gekennzeichnet als «hart, weich, singend, voll» u. dgl., Bezeichnungen, die wertlos, weil zu unbestimmt sind: was dem einen hart, erscheint häufig dem andern weich. Für Schule und Leben kommt am meisten der Gegensatz zwischen sog. «reiner» und «unreiner» (oder «richtiger» und «falscher» A. in Betracht. Als «reine», normale A. des Deutschen (und ähnlich in andern Ländern) gilt die auf der Bühne im Trauerspiel und Schauspiel übliche (f. Deklamation). Unreine, verkehrte A. ist, wo nicht ein individueller Fehler vorliegt, in der Regel eine an sich völlig berechtigte, nur von den Gebildeten vermiedene Sprechweise eines Dialekts. In den meisten Ländern gilt die A. einer besondern Gegend oder eines einzelnen Ortes als die richtigste und feinste, so in Frankreich die Pariser, in Rußland die Moskauer u. a. Deutschland fehlt ein solcher Mittelpunkt; im allgemeinen herrscht am wenigsten dialektisch gefärbte A. des Schriftdeutschen in den gebildeten Kreisen Norddeutschlands.

Ausspringender Winkel, s. Unbestrichener Raum.

Ausstand, s. Streik.

Ausstanzmaschine, eine Maschine, welche hauptsächlich zum Ausstanzen von Couverts, Etiketten, Böden zu Hut und Apothekerschachteln Verwendung findet. Da die A. gleich leicht Pappe, Papier, Leder und Zeug ausschneidet, so ist sie in Kartonnage-, Couvert und Luxuspapierfabriken viel in Betrieb. Sie hat meist die Form der Balancierpresse (s. d.). Ihre Leistungsfähigkeit ist sehr bedeutend; man kann z. B. bei nur 50fach aufeinander gelegtem Papier in einem Tage bei zehnstündiger Arbeitszeit 300000 Ausschnitte machen. Die A. für Metall bezeichnet man mit dem Namen Lochmaschinen (s. d.).

Ausstattung oder Aussteuer, der Inbegriff von beweglichen Gegenständen, welche hauptsächlich zur Einrichtung des Hauswesens und zu persönlichen Bedürfnissen dienen. Einige gebrauchen hierfür allein den Ausdruck Aussteuer, während sie mit A. als umfassenderm Begriff auch dasjenige bezeichnen, was wegen der Verheiratung gegeben wird, also nicht ausschließlich bewegliche Gegenstände. Während nach römischem und gemeinem Rechte die heiratende Tochter, sofern sie selbst ohne Vermögen ist, gegen den Vater und dessen Vorfahren Anspruch hat auf Gewährung einer Mitgift (s. d.), haben, im Anschluß an die bestehende Sitte, die neuern Rechte grundsätzlich eine Verpflichtung beider Eltern und der Voreltern anerkannt, der Tochter bei deren Verheiratung eine A. mitzugeben; zum Teil legen sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne, welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.; Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24, 1231.) Der Code civil und das Badische Landr. Art. 204 haben den Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht geleugnet. Aber auch das Preuß. Allg. Landrecht macht nicht vollen Ernst mit der Rechtspflicht; der ordentliche Rechtsweg ist verschlossen und nur ein Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht vorgesehen. Bei einer zweiten Heirat derselben Tochter steht ihr der Anspruch nicht zum zweitenmal zu (Preuß.