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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Aussonderung; Aussperrung; Ausspielen; Aussprache; Ausspringende Winkel; Ausspruch; Ausstand; Ausstattung

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Aussonderung - Ausstattung.

31 Mill. ins Ausland gingen). A. ist ein wichtiger Zentralpunkt des nordböhmischen Verkehrs geworden; es ist Station der Elbdampfschiffahrt und der Prag-Dresdener Bahn, Ausgangspunkt der A.-Teplitzer und Bielathalbahn und steht mit der Elbthalbahn durch eine Zweiglinie mit Gitterbrücke über die Elbe in Verbindung. Neben dem Kohlenhandel ist auch der Obsthandel von großer Bedeutung. A. ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Bezirksgerichts und Hauptzollamts. Am rechten Ufer der Elbe, 3 km oberhalb A., liegt die Ruine Schreckenstein auf steilem, 90 m hohem, in den Strom vorspringendem Felsen mit schöner Aussicht. Die Stadt, seit Ottokar II. königliche Stadt, 1282 an Brandenburg verpfändet, aber bald zurückerworben, in der Hussitenepoche an Meißen verpfändet, früher stark befestigt, wurde 1426 von den Hussiten zerstört, welche 18. Jan. d. J. die Meißener bei dem nahen Dorf Predlitz und 15. Juni bei der eine Stunde entfernten Anhöhe Biehanj schlugen. Im J. 1538 eingeäschert, erhielt A. als "allzeit getreue Stadt" 1547 Sitz und Stimme in den Landtagen. Im J. 1639 ward A. von den Schweden unter Baner erobert. A. ist der Geburtsort des Malers Raphael Mengs. Vgl. Feistner, Geschichte der königlichen Stadt A. (Reichenberg 1883).

Aussonderung, in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die Ausscheidung von Gegenständen, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, aus der Konkursmasse, sei es auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Rechts. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem berechtigten Ansprecher durch den Konkursverwalter ausgeantwortet. Bei offenbarer Berechtigung erfolgt die A. ohne vorgängigen Rechtsstreit zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Konkursverwalter. Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, auch den Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die A. durch das Gericht untersagen lassen kann. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.

Aussperrung (engl. Lock-out) ist eine Maßregel koalierter Arbeitgeber bei Differenzen mit den Arbeitern, in deren Folge ein Streik, eine gemeinsame Arbeitseinstellung, eingetreten ist oder in Aussicht steht, um die Arbeiter zur Unterwerfung unter den Willen der Arbeitgeber zu zwingen. Die koalierten Arbeitgeber sperren sämtlich ihre Werkstätten so lange, bis die Differenzen mit den Arbeitern erledigt sind und, falls eine Arbeitseinstellung stattfand, die Arbeiter die Arbeit wieder aufnehmen.

Ausspielen, das Spielen mehrerer Personen um eine und dieselbe Sache, woran jeder Spieler Anspruch hat, wobei aber jeder seinen Rechten zum Vorteil der übrigen zu entsagen verspricht, sobald das Spiel gegen ihn ausfallen sollte. Das Ausspielgeschäft beruht auf einem Spielvertrag, in welchem sowohl die Bedingung, auf welcher der Sieg beruhen soll, als auch die Sache, deren Erwerbung für den Sieger von dem Eintritt der festgesetzten Bedingung abhängig sein soll, genau bestimmt sind. Als Bedingung kann jedes Spiel gewählt werden, Würfel, Karten, Billard, Schießen etc.; der glücklichste Wurf, der beste Schuß etc. gewährt den Sieg. In Rücksicht auf die Sache ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand, der ausgespielt werden soll, vom Anfang an den Spielenden gemeinschaftlich gehört, oder ob dies nicht der Fall ist. Im erstern Fall, z. B. wenn mehrere eine gewisse Summe zu gleichen Teilen zusammengeschossen haben, verliert jeder Mitspielende, sobald er besiegt ist, seinen Anteil an dem Gesellschaftsgegenstand und tritt ihn an diejenigen ab, gegen welche die festgesetzte Bedingung noch nicht verneinend entschieden hat. Der abgetretene Besiegte hat kein Recht mehr auf die Sache, und es bleibt lediglich der übrigen Gesellschaft überlassen, was sie mit derselben machen will. Von den übrigen Spielern hat keiner größere Rechte an der Sache als der andre, sie behalten also auch, wenn sie die Gemeinschaft fortsetzen, gleiche Teile und bestimmen gleiche Anteile, wenn sie die Teilung vornehmen. Im andern Fall, wenn die Sache bisher Eigentum eines Einzelnen war, schließt das A. zwei ganz verschiedene Geschäfte in sich, nämlich ein vorbereitendes, wodurch die Sache erst an die Spielenden kommt und in ein solches Verhältnis zu ihnen gebracht wird, daß sie darum spielen können, und das eigentliche Spielgeschäft selbst, welches auf dem schon erwähnten Spielvertrag beruht. Jenes vorbereitende Geschäft bezweckt, der zum A. vereinigten Gesellschaft die Sache zu erwerben oder ihr doch einen Rechtstitel zur Erwerbung zu verschaffen. Dieses Geschäft kann eine Schenkung oder irgend ein andrer Kontrakt sein; gewöhnlich ist es ein Kaufkontrakt, d. h. man gibt Einsatz. Der Einsatz aller Spieler ist der Kaufschilling. Von dem Ausgang des zweiten Geschäfts, des eigentlichen Spiels, ist jenes vorbereitende durchaus nicht abhängig. Vgl. Lotterie.

Aussprache, die Art und Weise, die Laute einer Sprache vernehmbar zu machen. Sie ist bei allen Sprachen je nach dem Wohnort eine mehr oder weniger verschiedene; ja, genau genommen gibt es nicht zwei Individuen, welche ganz die nämliche A. haben, mag die Verschiedenheit nun auf Vererbung oder auf Gewohnheit oder klimatischen Einflüssen oder einem Zusammenwirken aller dieser und ähnlicher Faktoren beruhen. Die beste A. wird meistenteils da gefunden, wo sich das geistige Leben eines Volks konzentriert, oder wo sich früher die Schriftsprache desselben ausgebildet hat; so wird das Französische in Paris, das Italienische in Toscana am richtigsten ausgesprochen. Übrigens ist die A. fortwährenden Veränderungen ausgesetzt, welche festzustellen und zu erklären die Aufgabe der wissenschaftlichen Lautlehre (s. d.) ist.

Ausspringende Winkel, in der Geometrie Winkel, die kleiner als ein gestreckter (zwei rechte Winkel) sind; bei Festungswerken (franz. saillants) die ihre Spitze nach außen kehrenden Ecken oder Winkel. Sie sind fast stets die schwächsten Stellen einer Befestigung und daher die günstigsten Angriffspunkte, da der unbestrichene Raum vor dem Saillant das Vorgehen erleichtert. Man macht deshalb den Winkel möglichst groß, nie unter 60°, wenn möglich nicht unter 120°. Den Nachteil des von der Brustwehr aus durch Feuer nicht zu bestreichenden Raums mindert man durch Abstumpfen des Winkels und damit Teilen dieses Raums, durch Anlage von Hindernismitteln und durch flankierendes Feuer von Nebenwerken aus.

Ausspruch, in der Rhetorik s. v. w. Sentenz; im Rechtswesen s. v. w. Spruch, Urteil; dann auch die Abteilung des Vermögens, welche Väter oder Mütter bei einer zweiten Verheiratung mit den Kindern erster Ehe vornehmen.

Ausstand, s. v. w. Arbeitseinstellung (s. d.). Ausstände heißen im Geschäftsverkehr die Summen, welche man von andern zu fordern hat (gute, verlorne, ungewisse Ausstände).

Ausstattung, s. v. w. Aussteuer.