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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Automedon - Autos

den telegr. Zeichen versehene metallene Typen, ähnlich jenen der Buchdrucker, in einer Reihe aneinander gestellt und durch Hinwegführen derselben unter einer Kontaktfeder abtelegraphiert. In den Stiftautomaten, z. B. bei dem Dosenschriftgeber von Siemens & Halske, sind die Typen durch verschiebbare Metallstifte ersetzt. Die Lochstreifenautomaten bereiten das Telegramm als einen gelochten Streifen vor und entsenden mittels desselben die Telegraphierströme entweder unmittelbar durch Kontaktfedern oder Stifte, die durch die Schriftlöcher des Streifens hindurchgreifend Kontakt geben, oder besser mittelbar, insofern die in die Löcher eintretenden Teile nur für die Bewegung der eigentlichen Kontaktteile maßgebend sind. Zu der letztern Art gehören der Automat der Gebrüder Digney in Paris (1862) und der des Professors Wheatstone in London, der 1858 aufkam, oft verbessert wurde und in England viel verwendet wird.

Automedon, Sohn des Diores, Wagenlenker Achills.

Automolit, s. Gabnit.

Autonomie (grch., d. i. Selbstgesetzgebung), die Befugnis, sich selber das Gesetz zu geben, individuelle Freiheit des Handelns, im philosophischen Sinne (Kant) die Eigenschaft des sittlichen Willens, sein Gesetz aus einem ihm eigenen, selbständigen Princip zu schöpfen und nicht von irgend einer andern Macht (der Lust und Unlust u. s. w.) sich diktieren zulassen (Gegensatz Heteronomie, s. d. und Ethik). - Im rechtlichen Sinne bedeutet A. die befugte Selbstbestimmung einzelner Familien, Stände, Körperschaften in Festsetzung besonderer Rechtsvorschriften für ihren Verein im Rahmen der Staatsgesetzgebung, an welcher alle A. ihre Schranke hat. Das Mittelalter bat die freieste und mannigfaltigste A. zugestanden, bis zur Auflösung der Staatseinheit durch dieselbe. Der moderne Staat ist demgemäß mit Recht vorsichtiger in Zulassung der A. Aber auch jetzt noch besteht die A. der Gemeinden, sowohl der Einzel- (Stadt- oder Land-) wie der Kreis- und Provinzialgemeinden, welche gesetzlich genau geordnet ist (s. Gemeinde). Neben dieser A. der Gemeinden ist für das moderne Rechtsleben von besonderer Wichtigkeit die A. der Religionsgesellschaften und Kirchen, insofern die neuere Staats- und Rechtsentwicklung principiell deren Selbständigkeit, allerdings unter selbstverständlicher Voraussetzung der Staatsaufsicht, anerkannt hat (s. Kirchenhoheit). Für das Gebiet des Gewerbewesens ist reichsgesetzlich durch mehrere Specialvorschriften der Gewerbeordnung die A. der Gemeinden (Ortsstatuten) anerkannt. Eine solche A. schützt die freie Bewegung und Anordnung dieser Verbände und wirkt dadurch wohlthätig. Außerdem gesteht der Staat auch noch die überlieferte A. des hohen Adels mit Bezug auf bestimmte Institute des Familien- und Erbrechts zu (Hausgesetze, Fideïkommisse, Abfindung der Töchter u. s. w.). Durch Art. 14 der Bundesakte, der auch heute noch gilt, ist diese A. garantiert; einzelne Gesetzgebungen (Preußen, Bayern, Baden) fordern jedoch die Genehmigung des Souveräns. - Vgl. Scholly, Das Autonomierecht des hohen Adels (Münch. 1894).

Autonomisten, polit. Partei im Elsaß, die sich 1873 gegenüber der klerikalen und Protestpartei bildete zu dem Zwecke, unter Anerkennung der durch den Frankfurter Frieden geschaffenen Lage mit der Reichsregierung und dem Reichstag ausschließlich für die Interessen der Heimat zu wirken. Eine Landesverfassung und ein Provinziallandtag sollten eingeführt und ein selbständiger deutscher Bundesstaat errichtet werden. Führer dieser Partei waren Bergmann, Klein, North, Schneegans; das «Elsässer Journal» war ihr Preßorgan. Den Bemühungen dieser Partei hatte es das Reichsland hauptsächlich zu verdanken, daß die Reichsregierung 1874 einen Landesausschuß schuf, dessen Befugnisse 1877 erweiterte und 1879 ein Statthalteramt sowie ein Ministerium errichtete. Bei den Reichstagswahlen von 1877 errangen die A. fünf, bei denen von 1878 vier Sitze, doch brachten sie 1881, 1884 und 1887 keine Kandidaten durch. Sie mußten ihre Thätigkeit auf den Landesausschuß, die Bezirks- und Kreistage beschränken und hatten erst bei den Gemeinderatswahlen in Straßburg und Metz im Juli 1886 wieder einen namhaften Erfolg. Bei den Reichstagswahlen von 1890 und 1893 traten die reichsfreundlichen Elemente der einheimischen Bevölkerung nicht mehr als besondere Partei auf, sondern die Vertreter, deren Wahl sie durchsetzten, schlossen sich der nationalliberalen, konservativen und Reichspartei an.

Autonommünzen, die Münzen kleinerer Städte und Staaten des Altertums, die, obgleich innerhalb des Machtgebietes großer Reiche gelegen, doch eigenes Münzrecht besaßen.

Autophagae, soviel wie Nestflüchter, s. Vögel.

Autophthalmoskop (grch.), s. Augenspiegel.

Autoplastik (grch.), s. Plastische Chirurgie.

Autopsie (grch., d. i. Augenschein), die eigene Wahrnehmung irgend eines Gegenstandes durch den Gesichtssinn im Gegensatze zu der durch Berichte anderer erlangten Kenntnis von demselben. In der mediz. Sprache heißt A. eine Art der Krankenuntersuchung, wobei bloß durch Besichtigung des Kranken, ohne daß derselbe befragt oder angehört wird, das vorhandene Übel erkannt werden muß; auch soviel wie Leichenschau, Leichenöffnung.

Autor (Auctor, lat.), im engern Sinne der Urheber einer Schrift, soviel als Schriftsteller, daher man z. B. von klassischen A. spricht. In weiterer Bedeutung heißt A. der Urheber jedes litterarischen, musikalischen oder durch das Mittel der bildenden Kunst versinnlichten Geistesprodukts, dessen eigenmächtige Vervielfältigung und Verbreitung dritten Personen untersagt ist. Das Recht des A. (Autorrecht) bezeichnete man auch als geistiges Eigentum; durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 ist der Ausdruck Urheberrecht (s. d.) eingebürgert.

Autorisieren, bevollmächtigen, ermächtigen.

Autorität (lat. Auctoritas, d. h. geltend gemachte Willensmeinung, Machtvollkommenheit), der auf Anerkennung der Bedeutung einer Persönlichkeit gegründete Einfluß derselben auf die Ansichten oder Willensentscheidungen anderer Personen. Männer, die A. besitzen, bezeichnet man auch selbst als Autoritäten. Autoritätsglaube ist an sich die Annahme einer Ansicht auf Grund einer A., wird aber häufig in tadelndem Sinne als kritiklose Annahme der Ansichten anderer verstanden.

Autorrecht, s. Autor und Urheberrecht.

Autos (d. h. Akte), in Spanien ursprünglich gerichtliche Handlungen wie auch öffentliche Darstellungen, später besonders geistliche Schauspiele, und noch später, zur Zeit Lope de Vegas, jene geistlichen Dramen, die an bestimmten religiösen Festen öffentlich, meist mit Prozessionen, aufgeführt wurden und in allegorischen oder mystisch-symbolischen Darstellungen geringern Umfangs als die Comedias (s. d.)