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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ausseer Alpen - Aussetzung

Gemeinde bildende Juden, schönes Schloß des Fürsten Liechtenstein und eine Fachschule.

Ausseer Alpen, s. Ostalpen.

Aussegnung, s. Segen.

Außenalster, s. Alster.

Außendeichsland, s. Vorland.

Außenkelch, s. Hüllkelch.

Außenklüver, s. Jager.

Außenpolmaschine, im Gegensatz zur Innenpolmaschine diejenige Form der Ring-Anker-Dynamomaschine, bei der die Außenfläche des Ringes den Polen zugekehrt ist.

Außenschmarotzer, s. Schmarotzertum.

Außenwachen, zur Sicherung einer mit Truppen belegten Ortschaft (s. Ortsunterkunft) oder zur Sicherung eines Biwaks nach außen bin bestimmte Wachen; ihr Verhalten ist das von Feldwachen (s. d.).

Außenwerke, Anlagen, die bei ältern Befestigungen die Feuerwirkung des Walles durch Kreuzfeuer vermehren, die unbestrichenen Räume vor den ausspringenden Winkeln beseitigen, die Ausgänge decken und die Glacisfläche flankieren sollten. Sie liegen entweder im Hauptgraben (Grabenschere) oder zwischen dem Hauptgraben und dem Glacis, also innerhalb des gedeckten Weges (Ravelin, Kontergarde, Couvreface, Enveloppe) oder jenseit des gedeckten Weges, durch Anschlußwälle mit der Hauptumwallung verbunden (sog. äußere Werke: einfache und doppelte Scheren, Hornwerk, einfaches und doppeltes Kronwerk).

Außenwinkel, bei einem Dreieck oder Polygon der Winkel zwischen einer Seite desselben und der Verlängerung der anstoßenden Seite. Ein A. des Dreiecks ist gleich der Summe der beiden innern Winkel an den andern Eckpunkten; die Summe der A. eines beliebigen Polygons, also auch des Dreiecks, ist immer gleich vier Rechten.

Außerdienststellung eines Schiffs, die Übergabe des Schiffs an die Werftverwaltung, die die Erhaltung des Schiffskörpers und der gesamten Ausrüstung bis zur nächsten Indienststellung (s. d.) übernimmt. Die Besatzung tritt dabei zu den Matrosen- und Werftdivisionen zurück. Zum Zeichen der A. werden Flagge und Wimpel niedergeholt.

Äußere Arbeit, s. Innere Arbeit.

Äußere Linie, in der Strategie, s. Innere Linie.

Äußere Mission, s. Mission.

Außerkurssetzung, s. Inhaberpapiere.

Außerordentlicher Wert, auch Interesse genannt, der den gemeinen Verkehrswert übersteigende Wert, welchen ein Gegenstand für den Berechtigten nach dessen besondern Verhältnissen hatte. Wenn Schadenersatz aus einer Verschuldung oder wegen Enteignung zu leisten ist, muß auch der A. W. vergütet werden. Ist einem Violinspieler die wohlverpackte kostbare Violine, deren Wert er dem Frachtführer angegeben hatte, unterwegs so beschädigt, daß sie nicht mehr zu gebrauchen ist, so haftet ihm derselbe nach der positiven Bestimmung des Handelsgesetzbuchs Art. 396 nur für den Verkaufswert der Geige, das ist der gemeine Handelswert. Hat sie der Frachtführer böslicherweise zertrümmert, so haftet er für den vollen Schadenersatz, für den unter andern Verhältnissen auch wegen Fahrlässigkeit gehaftet wird, also, wenn der Virtuose am Ziel seiner Reise eine entsprechende Violine nicht findet, etwa für den Ertrag, welchen Konzerte, die dann ausfallen müssen, ergeben haben würden, Reisekosten, höhere Anschaffungskosten einer entsprechenden neuen Geige. Wäre auch das Affektionsinteresse (s. d.) zu ersetzen, so würde der vielleicht sehr viel höhere Wert zu ersetzen sein, welchen der Virtuose der Geige um deswillen beilegt, weil sie das Werkzeug seiner Triumphe gewesen ist.

Außerrhoden, Halbkanton der schweiz. Eidgenossenschaft, s. Appenzell.

Aussetzung, im Civilprozeß die Anordnung des Prozeßgerichts, daß der Prozeß zeitweise stillstehen solle. Sie ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, teils auf Antrag, teils von Amts wegen; so namentlich, wenn eine Partei stirbt, die Prozeßfähigkeit oder den gesetzlichen Vertreter verliert, aber durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist. oder wenn dieselbe am Prozeßbetriebe durch Kriegsdienst oder durch Abschneidung vom Prozeßgericht (wegen Krieges oder sonstiger Zufälle) behindert ist, oder wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, welches den Gegenstand eines andern anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, oder wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist. Beendet wird die A. durch Aufnahme des Verfahrens (s. d.). (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 223 fg., 139, 140.)

Aussetzung der Kinder. A. war und ist bei vielen barbarischen Völkern gestattet in Rücksicht auf etwaige Übervölkerung und Armut. Viele Sagen und Märchen knüpfen sich an das Motiv der A. der Kinder, so die Sagen von Ödipus, Cyrus, von Romulus und Remus und die von Amadis (s. d.). Unter den Völkern des Altertums war bei Juden, Ägyptern, Indern, Thebanern und Germanen das Aussetzen der Kinder verboten oder nicht Sitte; dagegen findet sich die A. seit den ältesten Zeiten bei Chinesen, Japanern, Griechen, Römern u. a., bei den Hindu erst seit etwa 500 Jahren. Bei den Spartanern wurden nur die als lebenskräftig anerkannten Neugeborenen in die Liste der Bürger eingetragen, die schwächlichen und krüppelhaften in einen Abgrund am Taygetos geworfen. Da nach dem strengen röm. Rechte der Vater das Recht über Tod und Leben (jus vitae et necis) seiner Kinder hatte, so besaß er auch die Befugnis zur A., nicht die Mutter. Wie bei den Griechen, wurde bei den Römern das neugeborene Kind vor dem Vater niedergelegt. Nahm er es auf, so erkannte er es als sein Kind an und verpflichtete sich zur Erziehung; wenn nicht, so wurde es ausgesetzt. Doch wurde diese Befugnis durch die Zwölftafel-Gesetzgebung dahin beschränkt, daß nur monströse und gebrechliche Kinder ausgesetzt werden durften, was aber nicht beachtet wurde. Selbst Philosophen wie Plato und Aristoteles hielten die A. für erlaubt. Das Los der Ausgesetzten war meist grauenvoll: der Tod durch Verhungern, Erfrieren, durch wilde Tiere war noch das beste; oft erwarteten sie Schande und Elend. Sie wurden zum Gladiatorengewerbe, zur Prostitution, zu künstlich aufs grausamste verstümmelten Bettlern erzogen. Das Christentum trat der A. kräftig entgegen und beeinflußte die spätere röm. Kaisergesetzgebung. In Deutschland wurde die A. nach ältern Vorgängen durch die Carolina. unter Strafe gestellt. A. von Personen, die wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind, ist nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §. 221 mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten, wenn sie von Eltern gegen ihr Kind begangen wird, nicht unter 6 Monaten zu bestrafen. Ist durch die A.