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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bürger (Hugo) - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich

B.s dritte Frau, Christine Elise, geb. Hahn, geb. 19. Nov. 1769 zu Stuttgart, wurde nach der Scheidung Schauspielerin in Altona, Hannover und Dresden, zog später als Deklamatorin und plastisch-mimische Darstellerin (s. Attitüde) in Deutschland umher und starb 24. Nov. 1833 zu Frankfurt a. M., zuletzt erblindet. Sie veröffentlichte Dramen, z. B. das Ritterstück "Adelheid, Gräfin von Teck" (Hamb. 1799), den Roman "Irrgänge des weiblichen Herzens" (ebd. 1798), "Gedichte" (ebd. 1812) u. a.

Bürger, Hugo, s. Lubliner, Hugo.

Bürgerausschuß (Gemeindeausschuß), ein Organ der Gemeinde in Württemberg, Baden sowie nach den Gemeindeordnungen von Kurhessen und Nassau, welchem die Befugnis zur Kontrolle der Vermögensverwaltung, die Mitwirkung bei wichtigern Akten derselben und beim Erlaß von Gemeindestatuten zusteht. In Hamburg und Lübeck ist der B. ein von der Bürgerschaft gewähltes Organ (in Bremen Bürgeramt genannt), welches den Verkehr zwischen Senat und Bürgerschaft vermittelt, einzelne Beamtenstellen besetzt und bei der Vermögensverwaltung mitwirkt.

Bürgerbrief, s. Bürgerrecht.

Bürgergarden, s. Volksbewaffnung.

Bürgergemeinde, s. Bürgerrecht.

Bürgerkrone, eine hohe Auszeichnung, welche bei den Griechen und Römern verdienstvollen Bürgern zuerkannt wurde. Bei den erstern bestand sie anfangs aus frischen Ölzweigen, die jedoch später den künstlichen, aus Gold verfertigten wichen, und konnte vom Volke, vom Rate, oder auch von gewissen Körperschaften erteilt werden. Bei den Römern war die B. (corona civica) aus Eichenlaub gewunden. Sie wurde demjenigen zu teil, der einem Bürger im Kriege das Leben gerettet hatte, und verlieh dem Gekrönten auch gewisse Ehrenrechte. Als besondere Auszeichnung für Augustus ließ der Senat an dem Giebel seines Hauses eine B. mit der Inschrift "Ob cives servatos" anbringen. Dieser Kranz findet sich dann auch auf vielen Münzen (s. Corona.).

Bürgerlich, s. Bürger.

Bürgerliche Ehe, s. Civilehe.

Bürgerlicher Tod war in einigen Strafgesetzgebungen, namentlich der französischen, diejenige Nebenstrafe, durch die der zu bestimmten Strafen Verurteilte, noch bei Lebzeiten rechtlich als schon gestorben geltend, in den Zustand völliger Rechtlosigkeit verfiel. Es wurde die Erbschaft des Verurteilten, gleich als wäre er mit Tode abgegangen, eröffnet, der bürgerlich Tote konnte nichts erben, nichts durch freigebige Verfügungen, außer zum Lebensunterhalt, erwerben, nichts veräußern, nicht vor Gericht zur Vertretung eigener Interessen, noch als Vormund, Zeuge oder Urkundsperson auftreten, auch keine den bürgerlichen Rechten nach gültige Ehe, trotzdem die bisher bestehende als von Rechts wegen aufgelöst erachtet wurde, eingehen, während der Staat auf alles dem Bürgerlichen Toten anfallende Vermögen sein Heimfallsrecht ausübte. Durch das franz. Gesetz vom 31. Mai (3. Juni) 1854 wurde die Strafe des B. T. für Frankreich formell abgeschafft. Das österr. Gesetz vom 15. Nov. 1867 mildert die ältern betreffenden Bestimmungen des Strafgesetzes von 1852. Für Preußen verbietet die Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 den B. T.

Bürgerliches Aufgebot, s. Aufgebot.

Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Im Deutschen Reich bestehen in bürgerlichen Rechtssachen immer noch verschiedene Rechtssysteme, die sich aus der frühern staatlichen Zerrissenheit heraus entwickelt haben. Im großen und ganzen sind das vier Rechtssysteme: das des gemeinen (auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen. Daneben stehen noch die kleinern Rechtsgebiete des Jütischen Low, des fries. und des dän. Rechts. Das Geltungsgebiet des gemeinen Rechts spaltet sich wieder in eine Menge im einzelnen voneinander abweichender Unterabteilungen; selbst in Preußen gelten neben dem Allg. Landrechte noch Provinzialrechte. Auch die einzelnen deutschen Staaten haben in sich nicht durchweg einheitliches Recht. Preußen hat sechs Rechtsgebiete, Bayern drei, in Nürnberg gilt innerhalb der Mauer anderes Recht als vor den Thoren, in Hessen-Darmstadt, Oldenburg, Sachsen-Weimar bestehen je zwei Rechtsgebiete; alles dies bei einer noch sehr viel größern Mannigfaltigkeit der Gestaltungen z. B. für das eheliche Güterrecht. Deutsche leben auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts wie Fremde nebeneinander, sie schließen ihre Verträge, sie leben und beerben sich, sie verfolgen ihre Rechte vor Gericht nach zum Teil sehr voneinander abweichenden Gesetzen. Diese Rechtsverschiedenheit kann durch Rechtsübung, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung der Gerichte nicht ausgeglichen werden. Hier muß die Reichsgesetzgebung, die sich seit dem Gesetz vom 20. Dez. 1873 auch auf das bürgerliche Recht zu erstrecken hat, einschreiten, wie sie bereits einen einheitlichen Civilprozeß, Strafprozeß und ein einheitliches Strafrecht geschaffen hat; denn ein Volk bedarf eines einheitlichen Rechts. Seit dem 17. Sept. 1874 wird denn auch an der Herstellung eines einheitlichen B. G. f. d. D. R. gearbeitet. Es trat infolge Beschlusses des Bundesrats an jenem Tage unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des Reichsoberhandelsgerichts Pape eine aus 9 praktischen Juristen und 2 Professoren bestehende Kommission zur Ausarbeitung eines Entwurfes zusammen. Die Kommission hat sich dann noch durch 11 Hilfsarbeiter verstärkt. Aus ihrem Schoße ist der 1888 der Öffentlichkeit übergebene Entwurf eines B. G. f. d. D. R. (Berl., Guttentag) hervorgegangen (auch kurz als Deutscher Entwurf bezeichnet). Dazu erschien dann noch der Entwurf eines Einführungsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Dcr Entwurf hat einzelne Materien von der Bearbeitung ausgeschlossen, z. B. das Wasserrecht, das Bergrecht, das Recht der Familienfideikommisse, der Lehn- und der Bauergüter, das Versicherungsrecht und das Verlagsrecht. Im übrigen umfaßt er das gesamte bürgerliche Recht in 5 Büchern und 2164 Paragraphen. Das erste Buch enthält in 205 Paragraphen den allgemeinen Teil mit den Unterabteilungen: Rechtsnormen, Personen (einschließlich der jurist. Personen), Rechtsgeschäfte, Fahrlässigkeit und Irrtum, Zeitbestimmungen, Anspruchsverjährung, Selbstverteidigung und Selbsthilfe, Urteil, Beweis, Sicherheitsleistung. Das zweite Buch (§§. 206-777) enthält das Recht der Schuldverhältnisse, das dritte (§§. 778-1226) das Sachenrecht, das vierte (§§. 1227-1748) das Familienrecht, das fünfte