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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Bürgermeisterei - Burggraf.

Gemeindebeamten, den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats, nach Befinden auch der neben dem letztern bestehenden Gemeindevertretung, die Vorbereitung der an die Gemeindeorgane zu bringenden Vorlagen und die Ausführung der von denselben gefaßten Beschlüsse. Der B. führt die unmittelbare Aufsicht und übt Disziplin über die Gemeindebeamten. In den meisten Staaten ist er zugleich nach gewissen Richtungen hin Organ und Beauftragter der Staatsgewalt und insoweit nur von der letztern abhängig. Hierher gehört namentlich die Handhabung der Ortspolizei sowie die Besorgung aller örtlichen Geschäfte der Staatsverwaltung, für welche nicht besondere Behörden bestellt sind. Wo mehrere Bürgermeister vorhanden sind, pflegen dieselben entweder in der Geschäftsführung miteinander abzuwechseln, oder es ist der eine dem andern übergeordnet, in welchem Fall gewöhnlich der erstere den Titel Oberbürgermeister oder Erster B. führt. Einzelne Landesverfassungen räumen auch den Bürgermeistern gewisser Städte an sich oder auf Grund landesherrlichen Ernennung einen Sitz in der Landesvertretung ein.

Bürgermeisterei, in der Rheinprovinz und in Westfalen ein aus mehreren Landgemeinden zusammengesetzter Kommunalverband. Derselbe steht unter einem von der Regierung ernannten Bürgermeister, welcher von der B. honoriert wird, und dem die Bürgermeistereiversammlung als Organ des Verbandes zur Seite steht.

Bürgerrecht (lat. Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem Bürger als solchem zustehen. Dabei ist zwischen Staatsbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht zu unterscheiden, je nachdem es sich um die Staatsangehörigkeit und um die daraus hervorgehenden Rechte (s. Unterthan) oder um die Gemeindeangehörigkeit handelt (s. Bürger). Im deutschen Bundesstaat kann man auch von einem Reichsbürgerrecht im Gegensatz zu dem B. in den Einzelstaaten sprechen (s. Bundesindigenat), gleichwie in der Schweiz zwischen dem Schweizer B., welches allen Angehörigen der Eidgenossenschaft zusteht, und dem Kantonsbürgerrecht, dem B. in einem einzelnen Kanton, unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Bürgers werden zuweilen als B. (im objektiven Sinn) bezeichnet. Im alten Rom war der Gegensatz zwischen B. (jus civile) und dem allgemeinen Recht (jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s. Römisches Recht).

Bürgerschaft, die Gesamtheit der Bürger einer Stadt; in den Freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck (s. d.) die Volksvertretung.

Bürgerschoß, veraltete Bezeichnung für die von dem Bürger einer Gemeinde zu entrichteten Gemeindeabgaben. Je nachdem es sich dabei um Grund- oder Personalsteuern handelte, ward zwischen Personal- und Real- oder Erbschoß unterschieden, während die auf ein Gewerbe zu entrichteten städtischen Abgaben als Gewerbeschoß bezeichnet wurden.

Bürgerschule (städtische Mittelschule). Während in der ältern Zeit alle städtischen Schulen, sofern sie nicht als Kirch- und Pfarrschulen ganz auf dem Standpunkt der Volksschule standen, den Charakter der lateinischen Schulen hatten, den sie freilich oft kümmerlich genug zum Ausdruck brachten, verlangten einsichtige Pädagogen des vorigen Jahrhunderts nachdrücklich Schulen, welche recht eigentlich für das Bedürfnis des Bürgerstandes berechnet wären. Namentlich in dem um Francke gescharten Kreis der hallischen Pietisten machte sich diese Forderung geltend und rief verschiedene Versuche zu ihrer Befriedigung hervor. Das Interesse für diese Art von Schulen wurde in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts durch die Schrift des Pastors Resewitz zu Kopenhagen, spätern Abtes und Generalsuperintendenten zu Klosterberge: "Die Erziehung des Bürgers" (Kopenh. 1773) neu angeregt und beschäftigte viele treffliche Schul- und Staatsmänner der Zeit, namentlich solche, welche inmitten der Praxis und den radikalen Reformen der Philanthropen ferner standen. Aus den mancherlei Versuchen gingen später einerseits die höhern Bürgerschulen (s. d.), d. h. lateinlose höhere Schulen, welche den Realschulen bis zur Obersekunda oder Prima entsprechen, hervor, anderseits die Mittelschulen (s. d.), d. h. gehobene und über die Grenze der allgemeinen Schulpflicht um 1-2 Jahre hinausgreifende Volksschulen. Jene erhielten in Preußen festere Ordnung zuerst durch die "Vorläufige Instruktion für die an den höhern Bürger- und Realschulen anzuordnenden Entlassungsprüfungen" vom 8. März 1832, welcher die "Unterrtchtsordnung" vom 6. Okt. 1859 und zuletzt die Lehrpläne vom 31. März 1882 folgten. Diese, ihrer Natur nach weniger gleichförmig gestaltet, sondern den örtlichen Verhältnissen mannigfach angepaßt, fanden festere Normen durch die Falkschen "Allgemeinen Bestimmungen" vom 15. Okt. 1872. Der einfache Name B. selbst, durch seine Mehrdeutigkeit unbequem geworden, ist allmählich aus der amtlichen Sprache verschwunden.

Bürgersprache, Name der Sammlungen von Rechtssprüchen der frühern städtischen Gerichte, Aufzeichnungen des bei dem Schöffenstuhl einer Stadt überhaupt üblichen Rechts der Küren oder Willküren, welche bald von der ganzen Bürgerschaft, bald auch nur vom Rate der Stadt und einem Bürgerausschuß ausgingen, gewöhnlich in Fragen und Antworten geteilt waren und den Bürgern zu gewissen Zeiten vorgelegt zu werden pflegten.

Bürgervermögen, derjenige Vermögenskomplex in einer städtischen Gemeinde, welcher für die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bürger, sei es aller, sei es einer bevorzugten Klasse derselben, zur Verwendung und Nutznießung kommt. Den Gegensatz bildet das Kämmereivermögen, das für öffentliche Stadtzwecke bestimmte Vermögen (s. Allmande).

Bürgerwehr, s. Volksbewaffnung.

Burgfriede, eine Verabredung unter adligen Stammverwandten, wodurch ein Bezirk um die Burg herum bestimmt wurde, der als zu ihr gehörig angesehen werden und wie diese selbst gemeinschaftlich bleiben sollte; dann auch ein solcher Bezirk selbst; auch der besondere rechtliche Schutz, unter welchem sich dieser Bezirk, ebenso wie die Burg selbst, befand; auch wohl die Sammlung polizeiliche Verordnungen und Vorschriften, welche die Erhaltung der Ruhe und Sicherheit im Schloß und dessen nächster Umgebung bezweckten. Die Strafen für den Burgfriedensbruch waren hart, weil sich der Herr selbst durch denselben beleidigt fühlte. So wurde bei Thätlichkeiten dem Übertreter die rechte Hand abgehauen; deshalb sah man häufig an den Wegen zu den Burgen und Schlössern Tafeln aufgestellt mit der Aufschrift "Burgfriede" und Beil und Hand daneben gemalt. Heutzutage wird die Störung der Ruhe in einer Burg oder in einem Residenzschloß lediglich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestraft.

Burggraf (mittellat. Buregravius od. Burgicomes, auch Burghauptmann, Burgvogt, Pfleger etc.), ursprünglich Befehlshaber in einer Burg, welcher neben den militärischen Funktionen die Gerichtsbar-^[folgende Seite]