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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Banks; Bankschule

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Banks - Bankschule

herantritt, den Verdacht der böslichen oder fahrlässigen Mißachtung der Interessen seiner Gläubiger begründen können. Voraussetzung der Strafbarkeit ist Konkurs (s. d.) oder Zahlungseinstellung (s. d.), ersterer bedingt durch Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz), letztere durch thatsächliche Nichterfüllung fälliger Verpflichtungen auf Grund wirtlicher, vermeintlicher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit.

Das Gesetz scheidet zwischen betrüglichem und einfachem B. Ersterer liegt vor, wenn der Schuldner - und auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Liquidatoren (s. Liquidation) gehören hierher - in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke (auch Forderungen) verheimlicht oder beiseite geschafft oder Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind (Strafe: Zuchthaus bis 15Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten), letzterer, wenn der Schuldner ohne böswillige Absicht durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel (s. Differenzgeschäfte) mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist, oder die Bilanz nicht vorschriftsmäßig gezogen hat (Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren). In beiden Fällen des B. ist Strafbarkeit begründet, wenn der Schuldner Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder wenn er dieselben verheimlicht oder vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren. Bei Beantwortung der Frage, wann ein Aufwand im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei, ist zwar - nach den vom Deutschen Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen - auch auf die sociale Stellung des Schuldners Rücksicht zu nehmen. Es braucht ein Fabrikant oder Kaufmann, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, deshalb nicht wie ein Tagelöhner zu leben. Aber derselbe darf nicht seine Ausgaben nach dem Beispiel derjenigen Standesgenossen einrichten, welche sich in günstiger Lebenslage befinden. Auch sind Aufgaben, welche an sich hätten vermieden werden können, nicht aus dem Grunde als gerechtfertigt anzusehen, weil der Schuldner sie zur Erhaltung seines Kredite für notwendig hielt; denn er soll nach dem Gesetz seine Ausgaben so einrichten, daß sie nicht auf Unkosten der Gläubiger erfolgen.

Die Bestrafung wegen unordentlicher Buchführung ist abhängig von der Pflicht zur Buchführung; diese liegt ob jedem Kaufmann, nicht aber den Hökern, Trödlern, Hausierern und dergleichen Handelsleuten von geringem Gewerbebetriebe, ferner nicht Wirten, gewöhnlichen Fuhrleuten, Schiffern und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht (Art. 28, 10, Handelsgesetzbuch). (S. auch Handelsbücher.)

Dem B. verwandte Delikte (unter Voraussetzung der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung) sind: 1) Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen durch Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Strafbar ist der Schuldner; der Gläubiger, welcher einfach das freiwillig Gebotene annimmt, nicht, wohl aber, wenn er den Schuldner anstiftete. Die civilrechtliche Wirksamkeit seines Handelns unterliegt andern Regeln. 2) Die Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken des Schuldners in dessen Interesse durch einen andern oder die Aufstellung von erdichteten Forderungen im Konkursverfahren (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis bis 5 Jahre oder Geldstrafe bis 6000 M.). 3) Erkaufte Abstimmung eines Konkursgläubigers (Strafe: Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr). 4) Veräußerung oder Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln (Strafe - nur auf Antrag -: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Hier steht der Anspruch eines Gläubigers auf Befriedigung unter dem Schutze des Strafgesetzes, während beim eigentlichen B. die Ansprüche sämtlicher Konkursgläubiger in Frage sind.

Die Zahl der 1887 von deutschen Gerichten wegen B. und der oben zu 1-3 genannten Vergehen Abgeurteilten betrug 1019, die der Verurteilten 780.

Das Österr. Strafgesetz straft den betrüglichen B. als Betrug mit schwerem Kerker bis zu 10 Jahren, den einfachen B., für den bezüglich der Handelsleute besondere Bestimmungen gegeben sind, mit strengem Arrest von 3 Monaten bis 1 Jahr (§§. 199, 202, 486). Der Entwurf von 1889 hat im wesentlichen dieselben Satzungen wie das deutsche Recht.

Vgl. Neumever, Histor. und dogmat. Darstellung des strafbaren B. (Münch. 1891); G. Schmidt, Der strafbare Bankbruch in histor.-dogmat. Entwicklung (ebd.1893).

Banks (spr. bänks), Sir Joseph, Beförderer der Naturforschung, geb. 13. Febr. 1743 zu London, stammte aus ursprünglich schwed. Familie, ward auf den Schulen in Eton und Oxford gebildet, machte 1766 eine Reise nach Neufundland und Labrador, begleitete 1768-71 Cook auf seiner ersten Reise um die Welt und besuchte 1772 die westlichen schott. Inseln und Island, die ihm reiche Ausbeute für die Naturgeschichte gewährten. Er wurde 1777 Präsident der Königlichen Societät, 1781 Baronet, 1797 Mitglied des königl. Geheimen Rats und 1802 Mitglied des Französischen Instituts. Seine berühmte Bibliothek beschrieb Dryander in «Catalogus bibliothecae historico-naturalis J. B.» (5 Bde., Lond. 1796-1800). Besonders machte er sich verdient durch die Begründung und Leitung der African Association 1788. Er starb 19. Juni 1820.

Vgl. Sir Joseph B. and the Royal Society (Oxf. 1844).

Banks (spr. bänks), Nathaniel Prentiß, nordamerik. Staatsmann, geb. 30. Jan. 1816 zu Waltham in Massachusetts, widmete sich dem Rechtsstudium, wurde Sachwalter, 1849 Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft von Massachusetts und 1851 deren Präsident. Nachdem er 1852 als Abgeordneter in den Kongreß eingetreten war, wo er als Mitglied der republikanischen Partei gegen die weitere Ausbreitung der Sklaverei wirkte, und dann 1857 das Gouvernement seines Heimatsstaates, 1860 die Vetriebsdirektion der Illinois-Eisenbahn übernommen hatte, erhielt er beim Ausbruch des Bürgerkrieges im Bundesheer die Stelle eines Divisionsgenerals im 5. Korps, mit dem er am obern Potomac und im Shenandoahthale ohne sonderlichen Erfolg kämpfte. Im Aug. 1862 bei Cedar-Mountain geschlagen, gelang ihm 1863 nur die Einnahme von Opelousas und Port-Hudson, worauf er 20. Mai 1864 abberufen wurde. Von 1864 bis 1873 und wieder 1889-91 war er Mitglied des Kongresses. Er starb 1. Sept. 1894.

Bankschule (engl. Banking school), die Vertreter der Ansicht, daß die volle Einlöslichkeit der