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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Baugewerbe; Baugewerke; Baugewerkenschulen

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Baugewerbe - Baugewerkenschulen

gliedern Darlehen und sogar nach Art der Banken verzinsliche Depositen mit kurzer Kündigungsfrist anzunehmen. Es entstanden dann auch Baugesellschaften von unbegrenzter Dauer, die aber mehr und mehr die ursprüngliche Eigenart der Einrichtung verloren und einfach zu Kreditanstalten wurden, durch die kleine Einleger Borgern aus den Mittelklassen große und ziemlich hoch verzinste Hypothekardarlehen gewährten. Eine 1871 niedergesetzte parlamentarische Untersuchungskommission schätzte die Zahl der in England bestehenden terminabeln und dauernden Baugesellschaften auf 2000 mit 800 000 Mitgliedern. Soweit sie wirklich dazu dienen sollen, den Arbeitern den Erwerb eines kleinen Hauses zu ermöglichen, sind sie in der Regel derart eingerichtet, daß dies in 13½ Jahren durch wöchentliche Entrichtung einer Summe geschieht, welche den Betrag des Mietzinses, den er andernfalls zu bezahlen hätte, nicht überragt. Geringere Bedeutung haben sich bis jetzt die erst später aufgekommenen Land and Building Societies erworben, welche nicht wie die vorher genannten bloß Darlehen zum Erwerb eines Hauses gewähren, sondern selbst Land kaufen und Häuser bauen, um ihren Mitgliedern den Erwerb davon zu erleichtern.

In Deutschland ist die Zahl der nach den Grundsätzen von Schulze-Delitzsch gebildeten Baugenossenschaften durch längere Zeit hindurch stetig zurückgegangen, was sich durch die ungünstige Geschäftslage und den an vielen Orten an die Stelle der Wohnungsnot getretenen Wohnungsüberfluß leicht erklärt. Während der Anwaltschaft der Genossenschaften 1876 außer 10 österreichischen 54 deutsche Baugenossenschaften bekannt waren, betrug die Zahl der letztern Ende 1880 nur 36, Ende 1888 nur noch 28; Ende 1890 ist sie hingegen wieder auf 50 gestiegen, was mit der wachsenden Beachtung der Wohnungsfrage und wohl auch mit dem günstigen Einfluß des neuen Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 zusammenhängt. Schulze-Delitzsch machte mit Recht stets darauf aufmerksam, daß weder die Einlagen der Genossenschafter, die ja bei dem Austritt der letztern zurückgezogen werden können, noch kündbare Darlehen als genügende Grundlage für die Operationen einer Baugenossenschaft anzusehen sind, daß eine solche vielmehr dahin streben muß, größere Summen aufzunehmen, die auf längere Fristen unkündbar oder langsam tilgbar sind. Andernfalls wird man genötigt sein, von den Mitgliedern die Ansammlung unkündbarer "Hausanteile" zu verlangen. Die meisten deutschen Baugenossenschaften bauen selbst, und zwar in großen Städten wegen der hohen Bodenpreise meistens größere Häuser mit mehrern Wohnungen, die sie an ihre Mitglieder vermieten; nur da, wo es die Verhältnisse zulassen, macht sich mit gutem Grunde mehr und mehr das Bestreben geltend, kleine Häuser für eine oder zwei Familien herzustellen, diese auf eine gewisse Zeit in Miete zu geben und allmählich in das Eigentum der Mieter übergehen zu lassen. Die deutschen Baugesellschaften sind teils für Beamte, teils für Arbeiter berechnet. - Mit dem Namen Baugesellschaften werden zuweilen auch die Bauhütten (s. d.) bezeichnet.

Vgl. E. von Plener, Engl. Baugenossenschaften (Wien 1873); Schall, Das Arbeiterquartier in Mülhausen i. E. (2. Aufl., Berl. 1877); F. Schneider, Mitteilungen über deutsche Baugenossenschaften nebst einem Statut und Motiven (Lpz. 1875); Schriften des Vereins für Socialpolitik, XXX und XXXI: Die Wohnungsnot der ärmern Klassen in deutschen Großstädten und Vorschläge zu deren Abhilfe (2 Bde., ebd. 1886); Reichardt, Grundzüge der Arbeiterwohnungsfrage (Berl. 1885); Artikel Baugenossenschaften im 2. Bande des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften (Jena 1891).

Baugewerbe, im allgemeinen der Inbegriff aller die Ausführung von Bauten bezweckenden Thätigkeiten, mögen sie mittelbar oder unmittelbar dabei beteiligt sein. Es gehört hierher die Gewinnung und Lieferung der Rohstoffe, die Bearbeitung und Verbindung derselben, die Herstellung künstlicher Baustoffe, die Unternehmung, Ausführung und Leitung von Bauten oder einzelner Bauarbeiten u. s. w. Im besondern versteht man unter B. die Ausübung eines Berufs, der mit der Ausführung von Bauten in Verbindung steht (s. Bauhandwerker und Architekt). Bei dem vielseitigen Charakter der Bauten geht natürlich das B. oftmals mit dem Kunstgewerbe Hand in Hand und das niedere Handwerk in die eigentliche Baukunst über. Da von der Haltbarkeit der von dem B. gefertigten Arbeiten Leben und Gesundheit vieler abhängt, so hat man sich in neuerer Zeit bemüht, wie überall so auch im B. durch das Vereinswesen Verbesserungen und Vervollkommnungen herbeizuführen. Doch bleibt auf dem Gebiete des Lehrlingswesens, der Lohn- und Arbeitszeitverhältnisse, der Verhütung von Massen-Arbeitseinstellungen (Streiks), der Einführung von Einigungsämtern, Schiedsgerichten u. a. m. noch manches zu thun übrig, was durch den Weg der Vereinigung zu erstreben und zu regeln ist. Infolge der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, welche zwar die bestehenden Innungen nicht aufhob, aber eine freie Konkurrenz im B. zuließ, trat neben einer frischern Bewegung im B. mancher Auswuchs, insbesondere das auf gewinnsüchtige Spekulation ausgehende Unternehmerwesen zu Tage (Gründerperiode). Neuerdings ist man wieder bestrebt, durch schärfere Handhabung des Lehrlingswesens, Errichtung von Baugewerkschulen und Wiedereinführung der Meisterprüfungen im Baugewerbe eine Besserung der Verhältnisse herbeizuführen und das Ansehen der Baugewerke zu heben.

Baugewerke, s. Bauhandwerker.

Baugewerkenschulen, Fachschulen für das Bauwesen zur Ausbildung von Maurer- und Zimmermeistern, auch Polieren und Bauhandwerkern. Das Baugewerbe hat von alters her neben der praktischen Ausbildung eine gewisse theoretische Schulung, namentlich in geometrischen Kenntnissen und in der Zeichenfertigkeit fordern müssen; die Bauhütten (s. d.) des Mittelalters überlieferten solches Wissen im Kreise der Handwerksgenossen. Während den Lehrlingen anderer Gewerbe nur der Abend und Sonntag für die Weiterbildung frei blieb, gestattete die dem Baugewerbe auferlegte Unterbrechung der praktischen Arbeit während des Winters, einen zusammenhängenden, ausführlichern Unterricht zu erteilen. Unter den in Deutschland bestehenden B. ist die älteste die 1823 zu München errichtete; ihr folgten 1831 Holzminden, 1837-40 die fünf B. Sachsens zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zittau und Planen, 1845 Stuttgart. 1895 bestehen in Deutschland 45 Anstalten dieser Art, meist staatliche oder staatlich unterstützte und beaufsichtigte Schulen, zum Teil mit etwas abweichenden Namen (Bauschule), zum Teil in Verbindung mit