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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Belebei; Belecke; Beleg; Belegschaft; Belehnung; Belehrungsurteil; Beleidigte Majestät; Beleidigung

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Belebei - Beleidigung.

berüchtigte "Sistierungspolitik", die mit allen Mitteln der Gewalt und jesuitischer Schlauheit, dabei mit junkerhaftem Leichtsinn auf Herstellung des Absolutismus und der Konkordatsherrschaft sowie auf Niederdrückung der Deutschen und der Ungarn hinarbeitete. Während des durch Belcredis Politik mit heraufbeschwornen Kriegs von 1866 suchte er unter dem Schutz des Kriegszustandes die Erreichung der ihm vorschwebenden Ziele zu fördern. Hartnäckig trotz des allgemeinen Unwillens an seinem Portefeuille festhaltend, behauptete er sich auch noch neben Beust und dessen Ausgleichspolitik, bis endlich das Gelingen der letztern ihn zu Falle brachte. Anfang Februar 1870 nahm B. seine Entlassung. Nach dem neuen Sieg der Klerikal-Feudalen unter Taaffe ward B. 1881 zum Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und zum Mitglied des Herrenhauses ernannt.

Belebei (spr. belebj), Kreisstadt im russ. Gouvernement Ufa, am rechten Ufer der Belebeika, südwestlich von Ufa, hat 2 Kirchen, 1 Moschee, (1879) 3983 Einw., Lederfabriken und einen Jahrmarkt (hauptsächlich für Leder, Vieh und Getreide).

Belecke, Flecken im preuß. Regierungsbezirk und Kreis Arnsberg, an der Mohne und der Warstein-Lippstadter Eisenbahn, hat Draht- und Drahtstiftfabriken, Hornsteinbrüche, einen Sauer- und Salzbrunnen (gegen gichtische Übel wirksam) mit jetzt wieder ziemlich besuchter Badeanstalt und (1880) 1036 meist kath. Einwohner. B. fiel nach dem Sturz Heinrichs des Löwen 1180 an Kurköln und erhielt im 13. Jahrh. Stadtrecht.

Beleg, was zur Bestätigung der Richtigkeit einer Darlegung dient; daher Rechnungsbeleg, schriftliche Nachweisung, welche einer Rechnung zur Beglaubigung von Einnahme- und Ausgabeposten beigefügt wird. Der Kanzleistil mancher Länder, z. B. Preußens, nennt den B. Belag.

Belegschaft, die Besetzung eines Grubenbaues mit Arbeitern.

Belehnung, s. Lehnswesen.

Belehrungsurteil (Informationsurteil, Responsum), Rechtsgutachten, welches jemand zu seiner eignen Rechtsbelehrung in einem zweifelhaften Fall von einzelnen Juristen oder juristischen Fakultäten einholt. Ein solches hat selbstverständlich nur wissenschaftliche Autorität.

Beleidigte Majestät, s. Majestätsverbrechen.

Beleidigung (Injurie, lat. Injuria, Beschimpfung, Ehrenkränkung, Ehrenverletzung), die rechtswidrige Handlung, durch welche eine Person vorsätzlich die Ehre einer andern angreift. Je nachdem dies durch Thätlichkeiten oder auf andre Weise (Wort, Schrift, Abbildung etc.) geschieht, pflegt man zwischen Real- und Verbalinjurien zu unterscheiden. Wichtig ist ferner der Unterschied zwischen einfacher B. und Verleumdung (verleumderischer B.), welch letztere dann vorliegt, wenn die Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Thatsache wider besseres Wissen, also trotz des Bewußtseins der Unwahrheit derselben, erfolgte. Ebenso unterscheidet das französische Recht zwischen Injure (B.) und Diffamation (Verleumdung), indem die fälschliche Beschuldigung einer strafbaren Handlung insbesondere Calomnie und die verleumderische B. eines öffentlichen Beamten Outrage genannt werden. Die einzelnen Merkmale einer B. sind folgende: 1) Die Ehre einer Person muß angegriffen sein, d. h. die Achtung, welche einer Person als solcher zukommt, ohne besondere Rücksicht auf die privatpersönliche Ehrenhaftigkeit derselben. Deshalb macht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte die gegen den dadurch Betroffenen verübte B. nicht etwa straflos, weil jenem ja nur bestimmte staatsbürgerliche Rechte, keineswegs aber das Recht der Persönlichkeit überhaupt entzogen ist. Ebendeshalb können auch Unmündige und Wahnsinnige sowie die sogen. juristischen Personen, z. B. eine Gemeinde, beleidigt werden. 2) Eine Verletzung dieser Ehre muß vorliegen; es gibt keinen strafbaren Versuch der B. Ob in der fraglichen Handlung wirklich ein Angriff auf die Ehre zu finden sei, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles, namentlich auch nach der Lebensstellung des Beleidigers und des Beleidigten. In letzterer Beziehung erscheint es als Straferhöhungsgrund, wenn ein Beamter in seiner amtlichen Stellung beleidigt wurde (s. Amtsbeleidigung), oder wenn eine Militärperson einen Vorgesetzten beleidigte (sogen. Militärbeleidigung, s. unten). 3) Die Handlungsweise des Beleidigenden muß eine vorsätzliche sein. Aus Fahrlässigkeit kann man sich einer B. nicht schuldig machen; es gehört dazu vielmehr das Bewußtsein des beleidigenden Moments (animus injuriandi), wozu jedoch das Bewußtsein genügt, daß diese Handlungsweise geeignet sei, den andern an seiner Ehre zu kränken. 4) Die Handlungsweise muß widerrechtlich sein. In dieser Beziehung ist besonders hervorzuheben, daß man die Wahrheit jederzeit sagen darf, sollte dies auch der Ehre eines andern Eintrag thun. Man nennt den Einwand, daß die angeblich injuriöse Behauptung die Wahrheit enthalte, die Einrede der Wahrheit (exceptio veritatis), deren Beweis derjenige, welcher sich darauf beruft, zu erbringen hat. Ist die Thatsache, um welche es sich handelt, eine strafbare Handlung, so soll nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 190) der Beweis der Wahrheit als erbracht angesehen werden, wenn der angeblich Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Dagegen soll der Beweis der Wahrheit ausgeschlossen sein, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist. Dazu kommt die Vorschrift § 191, wonach für den Fall, daß wegen der behaupteten strafbaren Handlung Anzeige beider Behörde gemacht ist, das Verfahren wegen der B. bis zur Erledigung jener Untersuchungssache sistiert werden soll. Dabei ist aber zu beachten und auch § 192 des Reichsstrafgesetzbuchs ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beweis der Wahrheit die Strafbarkeit der Handlungsweise nicht ausschließt, wenn die Form der Behauptung schon an und für sich eine beleidigende war. Diese letztere Einschränkung gilt auch für die § 193 zusammengestellten Fälle; es sollen nämlich hiernach tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ferner Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle, also z. B. auch Rügen des Lehrers den Schülern, der Eltern den Kindern, des Dienstherrn dem Dienstboten gegenüber, an und für sich straflos sein.

Was die Bestrafung der B. anbelangt, so ging das ältere Recht von der Ansicht aus, daß dieselbe lediglich als Privatdelikt erscheine, und ebendarum gab das römische Recht dem Beleidigten nur eine zivilrechtliche Klage (actio injuriarum aestimatoria) auf eine an ihn zu zahlende Privatbuße. Das deutsche Recht nahm dagegen an, daß durch die B. mittelbar