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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Benedizieren - Beneficium inventarii.

tischen Werken" (Leipz. 1846-74, 27 Bde.) enthalten; außerdem erschien eine Auswahl der größern Lustspiele in 20 Bänden ("Volkstheater", das. 1882) und eine Sammlung der kleinern Stücke unter dem Titel: "Haustheater" (8. Aufl., das. 1880).

Benedizieren (lat.), weihen, segnen.

Benefaktion (lat.), das Wohlthun, Wohlthätigkeit; Benefaktor, Wohlthäter.

Beneficia non obtruduntur (lat.), Wohlthaten drängt man nicht auf.

Beneficial (lat.), auf Pfründen bezüglich, dazu gehörig, auf ein Beneficium (s. d.) bezüglich; z. B. Benefizialerbe, derjenige, welcher eine Erbschaft mit dem Beneficfum inventarii antritt.

Beneficiarius (lat.), ein Pfründner.

Beneficium (lat.), Wohlthat, Gefälligkeit, Vergünstigung, Privilegium; im Mittelalter unter den germanischen Völkern zurücknehmbares Lehen, Schenkung von Erbgütern an Kriegsgefährten und treue Diener; auch ein Gut, dessen Nießbrauch einem als Besoldung eingeräumt wird. Es gab zivilistische (B. palatinum, für Zivildiener), militärische (B. militare) und geistliche Benefizien. Unter letztern, Kirchenpfründen, Präbenden, verstand man ursprünglich nur die mit geistlichen Ämtern verbundenen Dotationen, dann jene Ämter selbst. Allmählich wurde die feste Dotierung der Kirchen mit Grundstücken zur allgemeinen Regel, so daß mit jeder Parochie von selbst der Genuß bestimmter Grundstücke als Amtseinkommen verbunden war. Es sind demnach die Benefizien und Pfründen der Teil des Kirchenguts, welcher zur Dotation der Kirchenämter bestimmt ist, und nach der jetzigen Einrichtung ist regelmäßig mit einem Amt eine solche Dotation an Grundstücken oder andern Einkünften verbunden. Es kann kein neues Kirchenamt errichtet werden, ehe für dasselbe ein dauerndes und hinreichendes Einkommen fundiert ist. Amt und Pfründe gehören aber unzertrennlich zusammen, und letztere wird, wie das erstere, auf Lebenszeit erteilt, wobei aber der Grundsatz festgehalten wird, daß das Amt (officium) und nicht die Pfründe die Hauptsache sei (B. datur propter officium). Das katholische Kirchenrecht unterscheidet zwischen B. majus und B. minus, höherer und niederer Pfründe, indem unter ersterer Amt und Pfründe der Prälaten, unter letzterer diejenigen des niedern Klerus verstanden werden. Je nachdem das Kirchenamt für Weltgeistliche oder für Ordensgeistliche errichtet ist, wird zwischen B. saeculare und B. regulare unterschieden. Beneficia incompatibilia erfordern die persönliche Anwesenheit (Residenz) des Benefiziaten am Orte des Amtes, während bei Beneficia compatibilia die Annahme einer Mehrheit von Pfründen seitens eines und desselben Benefiziaten gestattet ist. Endlich wird noch zwischen Beneficia duplicia und Beneficia simplicia unterschieden, indem mit den letztern nur Altar- und Chordienst, mit erstern dagegen noch weitere Verpflichtungen verbunden sind; dahin gehören insbesondere die Kuratbenefizien, mit denen die Seelsorge innerhalb eines bestimmten Sprengels verknüpft ist. Auch s. v. w. Bonifikation (s. d.) oder Bonus (s. d.) und Report (s. d.).

Beneficium competentiae (lat., die "Rechtswohlthat der Kompetenz"), das Recht, vermöge dessen ein Schuldner von seinem Gläubiger verlangen kann, daß dieser ihm so viel lasse, als er zum notwendigen Lebensunterhalt braucht ("die Kompetenz"), und daß er auf mehr nicht verurteilt und exequiert werde ("condemnatio in id, quod debitor facere potest"). Dieses Recht steht nach gemeinem Recht nur den Soldaten, den Hauskindern wegen derjenigen Schulden, die sie während des Bestehens der väterlichen Gewalt kontrahierten, und dem Schuldner zu, welcher von dem Rechte der Güterabtretung (bonorum cessio) Gebrauch machte. Ein Schuldner nämlich, welcher ohne sein Verschulden in Vermögensverfall geraten, konnte nach gemeinem Recht sein Vermögen an die Gläubiger abtreten und sicherte sich dadurch für die Folgezeit in Ansehung des später von ihm erworbenen Vermögens die Rechtswohlthat der Kompetenz. Außerdem steht ein gegenseitiges B. zu: den Ehegatten untereinander sowie den Gesellschaftern wegen Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag. Endlich genießt das B. der Vater dem Sohn und der Schwiegervater dem Schwiegersohn gegenüber, wenn letzterer auf die Mitgift klagt, sowie der Schenker gegenüber dem Beschenkten. Nach preußischem Recht steht auch den Personen, für welche eine gesetzliche Alimentationspflicht begründet ist, ein wechselseitiges B. zu. In der modernen Gesetzgebung hat sich aus dem B. der Grundsatz entwickelt, daß dem Schuldner überhaupt das für ihn und seine Angehörigen Unentbehrlichste gelassen werden muß. So ist nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 21. Juni 1869 die Pfändung noch nicht verdienten Lohns der Regel nach ausgeschlossen, ebenso die Pfändung des Gehalts bis zum jährlichen Betrag von 1200 Mk. Die deutsche Zivilprozeßordnung erklärt ferner zahlreiche Gegenstände als der Pfändung nicht unterworfen, ebenso gewisse Forderungen, wie z. B. den Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten etc. Dagegen gewährt die deutsche Konkursordnung dem Gemeinschuldner eine besondere Rechtswohlthat der Kompetenz nicht. Das Konkursverfahren umfaßt vielmehr das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welch letzterer nur aus den etwanigen Nutzungen, die ihm vermöge des Nießbrauchsrechts an dem Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zustehen, die zu seinem, seiner Ehefrau und seiner Kinder Unterhalt erforderlichen Mittel beanspruchen kann. Doch ist es gestattet, dem Gemeinschuldner und seiner Familie den notdürftigen Unterhalt aus der Konkursmasse zu gewähren (s. Pfändung). Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 715, 749; Deutsche Konkursordnung, § 1, 118, 120.

Beneficium deliberandi (lat.), die Rechtswohlthat der Bedenkzeit (s. d.).

Beneficium divisionis, s. Bürgschaft.

Beneficium excussionis, s. Bürgschaft.

Beneficium inventarii (lat.), die "Rechtswohlthat des Inventars", wodurch sich der Erbe gegen die Gefahr, einen verschuldeten Nachlaß anzutreten und dann mit seinem eignen Vermögen für die Erbschaftsschulden und -Lasten haften zu müssen, vollständig und namentlich besser als durch das Beneficium deliberandi (s. Bedenkzeit) sichern kann. Der Erbe tritt nämlich in die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers ein. Zum Vermögen einer Person gehören aber auch deren Schulden, und so müßte denn an und für sich der Erbe für alle Schulden des Erblassers aufkommen. Damit nun aber wegen dieser Gefahr nicht zu häufig der Fall der Ausschlagung der Erbschaft eintrete, hat Justinian zu vollster Sicherheit des Erben die Rechtswohlthat des Inventars, welche früher nur den Soldaten zustand, allgemein eingeführt, die im allgemeinen darin besteht, daß der Erbe, welcher erklärt, er werde die ihm angefallene Erbschaft nur in Gemäßheit eines darüber anzufertigenden Verzeichnisses annehmen, für die Schulden und Lasten der Erbschaft nur insoweit haf-^[folgende Seite]