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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beratung; Beraubung; Beraun

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Beratung - Beraun

die allgemeine Gütergemeinschaft regeln, wird das durch Abschichtung von dem überlebenden der Ehegatten abgefundene Kind auch des Erbrechts gegenüber dem Abschichtenden verlustig, sog. Totteilung. - Vgl. Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs IV, 482, 483.

Beratung (civil- und strafprozessualisch). Bei Richterkollegien muß der Entscheidung, gleichgültig ob sie auf mündliche Verhandlung oder ohne solche erfolgt, eine B. vorangehen, so kurz und formlos (im unmittelbaren Anschluß an die Verhandlung) dieselbe sich auch bei einfachen Fragen gestalten mag. Während die Gerichtsverhandlungen der Regel nach öffentlich sind, ist die B. nicht öffentlich (und unterliegt dem Gebot der Amtsverschwiegenheit), doch wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sie, wenn ein Meinungsaustausch ungehört zu bewerkstelligen ist, namentlich bei der Entscheidung von Zwischenfällen, im Sitzungszimmer in Anwesenheit der Beteiligten und des Publikums erfolgt. Den bei demselben Gericht zu ihrer jurist. Ausbildung beschäftigten Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit bei der B. und Abstimmung gestatten. Andere Personen dürfen nach der durch das Reichsgesetz vom 5. April 1888 veränderten Fassung des §. 195 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht zugelassen werden. Der Vorsitzende leitet die B., stellt die Fragen, sammelt die Stimmen; er selbst oder der von ihm ernannte Berichterstatter (s. Bericht) trägt Bericht und Gutachten (s. d.; lat. Votum) mündlich oder auf Grund eines schriftlichen Entwurfs vor. An die B. desselben schließt sich die Abstimmung, bei welcher der Berichterstatter, in dessen Ermangelung das jüngste, nach österr. Verfahren (§. 19 der Strafprozeßordnung, §. 162 Gesetz vom 3. Mai 1853) das älteste Mitglied zuerst, der Vorsitzende zuletzt seine Stimme abgiebt. Wo das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, erfordert jeder Beschluß absolute Stimmenmehrheit, d. h. mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; doch ist in Strafsachen zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung der Schuldfrage (s. d.) nach §. 262 der Deutschen Strafprozeßordnung eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich. Um bei mehr als zwei Meinungen eine absolute Stimmenmehrheit herzustellen, werden in Strafsachen, von der Schuldfrage abgesehen, die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergiebt. Wegen der Besetzung der erkennenden Gerichte mit einer geraden Zahl von Richtern ist in §. 20 der Österr. Strafprozeßordnung vorgesehen, daß Stimmengleichheit zu Gunsten des Angeschuldigten entscheidet. Bilden sich (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) in Beziehung auf Summen mehr als zwei Meinungen (will z. B. ein Richter dem Kläger 1000, einer 2000, einer 4000 M. zusprechen), so werden nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz die für die größte Summe abgegebenen Stimmen der für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt (die sich in dem gesetzten Beispiel also für 2000 M. ergeben würde). Im übrigen vermeiden es die Gesetze, über Art und Reihenfolge der Abstimmung Regeln aufzustellen; wenn solche Regeln auch aus den allgemeinen Denkgesetzen folgen, so gestaltet sich ihre Anwendung auf den Einzelfall doch oft schwierig. Gewisse Vorfragen, z. B. über die Zuständigkeit (s. d.) des Gerichts, über Zulässigkeit des Rechtsmittels (s. d.), werden, wie dies in §. 21 der Österr. Strafprozeßordnung und §. 168 c des österr. Gesetzes vom 3. Mai 1853 ausdrücklich vorgeschrieben ist, zweifellos vorweg zu erledigen sein. Bei Entscheidung der Hauptsache ist der in Wissenschaft und Praxis bestrittenste Punkt, ob nach Gründen oder dem Endresultat abzustimmen ist. In den meisten Fällen wird die Abstimmung nach Gründen zu einer zuverlässigern Entscheidung führen, insbesondere überall da, wo die bei der B. hervorgetretenen Gründe sich auf die verschiedenen Voraussetzungen (Prämissen, Elemente) des Urteils beziehen. Wenn also z. B. einige Mitglieder die Klagethatsachen nicht für erwiesen erachten, andere sie zwar für erwiesen, aber nicht für geeignet erachten, den Klageanspruch rechtlich zu begründen, wieder andere den Anspruch an sich zwar für begründet annehmen, aber einen denselben aufhebenden Einwand für durchgreifend halten, wird erst über den Klageanspruch, dann über den Einwand und bei jedem besonders über die Beweis- und Rechtsfrage abzustimmen sein. Die Richter, die bei einer frühern Frage in der Minderheit geblieben sind, dürfen nach ausdrücklicher Vorschrift die Abstimmung über eine folgende nicht verweigern, werden sich vielmehr, wenn die Abstimmung in logischer Folge stattgefunden hat, bei Beantwortung der spätern Frage, wie es §. 168 d des österr. Gesetzes vom 3. Mai 1853 ausdrücklich vorschreibt, auf den Standpunkt der Mehrheit in der vorangehenden Frage zu stellen haben. Eine scheinbare Ausnahme enthält §. 22 der Österr. Strafprozeßordnung, indem er dem Richter, der den Angeklagten für nicht schuldig befunden, gestattet, sich der Abstimmung über das Strafmaß zu enthalten, seine Stimme aber so zählt, als ob er der dein Angeklagten günstigsten Meinung beigetreten wäre. Meinungsverschiedenheiten über Art, Reihenfolge und Ergebnis der Abstimmung hat das Kollegium zu entscheiden. - Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz §§.195-200; Zacke, Über Beschlußfassung in Versammlungen und Kollegien, insbesondere über die Abstimmung in Richterkollegien (Lpz. 18O7).

Über B. im Erbrecht s. Beratene Kinder.

Beraubung, s. Raub. Die B. der auf dem Kampfplatz Gefallenen, der Kranken, Verwundeten und Kriegsgefangenen wird nach dem Militärstrafgesetzbuch §. 134 mit Zuchthaus, in minder schweren Fällen mit Gefängnis u. s. w. bestraft.

Beraun, czech. Berounka, der größte linke Nebenfluß der Moldau in Böhmen, entspringt als Edelsbach im W. von Tachau im Böhmerwalde, heißt von Tachau (465 m) an Mies (czech. Mže), vereinigt sich bei Pilsen (274 m) mit der Radbusa, der Angel (czech. Ouhlawa, auch Bradlawka) und Uslawa und führt von hier an den Namen B. Sie nimmt nun bei Liblin links die Střela (auch Ludica genannt), rechts die wegen ihrer plötzlichen Anschwellungen gefürchtete Litawa auf und mündet nach 213 km unterhalb Königsaal in die Moldau.

Beraun, Bern, czech. Beronn, königl. Stadt in der österr. Bezirkshauptmannschaft Hořowitz in Böhmen, an der Vereinigung der B. und Litawa und den Linien Furth-Prag der Böhm. Westbahn und Rakonitz-Protiwin der Österr. Staatsbahnen, 30 km südwestlich von Prag, Sitz eines Bezirksgerichts (236 qkm, 36 Gemeinden, 68 Ortschaften, 26 294 E.), hat (1890) 3351, als Gemeinde 7265