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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Beschau - Beschlagnahme

pflanzt man an Stellen mit natürlichem Schatten, auf der Nordseite hoher Gebäude oder unter Bäumen.

Beschau, die von den Goldschmiedezünften im Mittelalter geübte Prüfung der Goldarbeiten auf ihren Feingehalt. Dem von Beamten geprüften Stück wurde ein Beschauzeichen eingeschlagen; diese geben daher Auskunft darüber, in welcher Stadt das Stück geprüft wurde. - Vgl. M. Rosenberg, Der Goldschmiede Merkzeichen (Frankf. a. M. 1890).

Beschaulichkeit, s. Beschauung.

Beschauung oder Kontemplation, die Betrachtung und Auffassung eines Gegenstandes, die sich dessen Bild anzueignen bestrebt; dann der Zustand, in dem sich der Geist, allen äußern Eindrücken entzogen, mit seinen eigenen Vorstellungen, Begriffen und Gefühlen beschäftigt. Beschaulichkeit heißt die beharrliche Neigung, sich in das eigene Innere zu versenken. Die meisten orient. Völker sahen die B. für ein wesentliches Element der Religion an. Von ihnen aus wurde auch das beschauliche Leben, mit den gnostischen und neuplatonischen Ideen der Erhebung über die Sinnenwelt bereichert, im 3. Jahrh. in das Christentum gebracht, wo es sich durch das Mönchswesen verkörperte.

Besch-Barmak, Fünffingerberg, russ. St. Ilja, bei den Eingeborenen Schaitanka und Chidyr-Sünda, Berg in der kaukas. Gebirgskette im russ. Gouvernement Baku, 564 m hoch, hat seinen Namen von den fünf Felszacken, die seinen Gipfel bilden, und enthält eine den Persern heilige Höhle, in welcher der Sage nach der Prophet Elias sich vor Ahas verborgen hatte.

Bescheid, die früher gebräuchliche Bezeichnung sowohl für Urteile und Verfügungen der Gerichte als für Anordnungen der Verwaltungsbehörden. Die deutschen Prozeßordnungen bedienen sich dafür des allgemeinen Ausdrucks Entscheidung.

Bescheinigung, s. Glaubhaftmachung.

Beschicken, zunächst gleichbedeutend mit gattieren, möllern, oft auch legieren, nennt man in der Metallurgie das Vermischen von ärmern Erzen mit reichern, um die Masse auf einen gewissen mittlern Gehalt zu bringen, oder das Vermischen von Eisen mit Stoffen (Zuschlägen), die mit den verschiedenen Gangarten beim Schmelzen Schlacken zu bilden vermögen. Das Eintragen oder Aufgeben der beschickten Massen in den Apparat, in dem sie verarbeitet werden, bezeichnet man ebenfalls mit B. Beschickung (Charge) ist die Bezeichnung für die einmal eingetragene Masse Material.

Beschießen, soviel wie Anschießen (s. d.).

Beschikbai, s. Besikabai.

Beschik-Tasch ("Wiegenstein"), Vorstadt von Konstantinopel zwischen Kabatasch (s. d.) und Ortaköi auf dem europ. Ufer des Bosporus, 4 km vom Goldenen Horn, Station der Bosporusdampfer. Nach Ortaköi zu am Meere, von der Landstraße durch eine hohe Mauer abgetrennt, der etwa 800 m lange, in seinem Innern mit außergewöhnlicher Pracht ausgestattete Marmorpalast Tschiragan, erbaut 1870 von Abd ul-Asis, welcher darin 1876 starb. Seit 1876 Wohnung des abgesetzten Murat V.

Beschimpfung des Andenkens Verstorbener. Die B. wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§. 189) auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, wenn wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet wird, welche geeignet gewesen wäre, den Verstorbenen bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden.

Beschius, s. Tamil.

Beschlag, in der Chemie und Technologie die Bezeichnung für vier verschiedene Dinge. 1) Ein Überzug, mit dem man gewisse Utensilien umhüllt, um sie widerstandsfähiger gegen Hitze zu machen oder die Poren ihrer Wandungen zu verstopfen. Gläserne Retorten, die man bei freiem Feuer hohen Wärmegraden aussetzen will, beschlägt man mit einem dünnen Thonbrei, der nach dem jedesmaligen Trocknen in mehrern Schichten aufgetragen wird. Thonröhren werden, um sie für Gase undurchlässig zu machen, auf ihrer Innenfläche mit einem leicht schmelzenden Glassatz beschlagen. 2) Der Anflug von aus der Luft kondensierter Feuchtigkeit, der sich auf allen Gegenständen bildet, deren Temperatur unter dem Taupunkt der umgebenden Atmosphäre liegt. 3) Eine von selbst entstehende Veränderung der äußern Oberfläche verschiedener Gegenstände. Blanke Metalle beschlagen durch Oxydbildung, feuchte Mauern durch Auswittern von Salzen (s. Mauerfraß), die Kruste des Brotes durch sich darauf ansiedelnde Schimmelpilze. 4) In der Lötrohranalyse ein auf der Unterlage der Probe sich bildender Anflug von Oxyden flüchtiger Metalle, deren Farbe Auskunft über die Natur derselben giebt. Der B. ist z. B. weiß bei Gegenwart von Zink, gelb deutet auf Blei, braun auf Kadmium. (S. auch Anflug und Auswittern.) - In der Baukunst heißen B. bei Thüren, Fenstern, Schränken u. s. w. alle Metallteile, als Angeln, Angelbänder, Scharnierbänder, Schloßschilder, wohl auch die Schlösser selbst, u. s. w. Der B. ist oft Gegenstand künstlerischer Behandlung, wie bei Möbeln im Barockstil, bei den Thüren got. Kirchen u. s. w. (S. Fenster.)

Beschlag (bei Pferden), s. Hufbeschlag.

Beschlag (im Rechtswesen), s. Beschlagnahme.

Beschlagen, in der Jägersprache die Begattung bei Hochwild und Rehwild.

Beschlagnahme, Beschlag. Die B. einzelner Vermögensgegenstände erfolgt im Wege des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder zur Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche, auch auf Anordnung einer Verwaltungsbehörde wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, oder aus polizeilichen Gründen. (S. Arrest, Pfändung, Subhastation.)

Im Strafprozeß müssen körperliche Gegenstände, welche für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sei es, daß sie durch die Strafthat hervorgebracht sind (z. B. ein fälschlich angefertigter Wechsel), sei es, daß sie zur Begehung derselben gebraucht sind (z. B. das zum Morde gebrauchte Beil), sei es, daß sie Spuren der That tragen (z. B. Kleider mit Blutflecken), möglichst frühzeitig in gerichtliche Verwahrung genommen oder sonst sichergestellt werden, damit einerseits von ihnen in der Hauptverhandlung als Beweismittel Gebrauch gemacht werden kann, andererseits sie für die etwa im Urteil auszusprechende Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung bereit gestellt sind. Soweit derartige Gegenstände von ihren Inhabern nicht freiwillig herausgegeben werden, bedarf es der B. Dieselbe kann entweder im Wege der Durchsuchung (s. d., auch Haussuchung genannt) und Wegnahme, oder, insofern es sich um Herausgabe bestimmter Gegenstände seitens unbeteiligter Dritter handelt,