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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Betriebsordnung; Betriebsorganisation; Betriebsreglement

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Betriebsordnung - Betriebsreglement (der Eisenbahnen)

ist; es giebt Güterwagen bis zu 40 t Tragkraft. Die Fig. 3 und 6, Taf. I, und Fig. 2, Taf. II, enthalten Beispiele von amerik. Güter- und Viehwagen.

Die Preise für Wagen stellten sich im Sommer 1891 durchschnittlich etwa wie folgt:

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I. Personenwagen zweiachsige I./II. Klasse 15 000 M

dreiachsige I./II -"- 18 000

vierachsige I./II -"- 38 000

zweiachsige III. _"- 10 000

dreiachsige III. -"- 12 000

zweiachsige IV. -"- 8 000

zweiachsige II./III. -"- 10 000

II. Gepäckwagen zweiachsige für Personenzüge 9 000

dreiachsige -"- 10 000

dreiachsige -"- Güterzüge 6 000

III. Güterwagen bedeckte mit Bremse 4 000

offene -"- 2 400

Kohlenwagen (hölzerne) ohne Bremse 2 400

Kalkdeckelwagen ohne Bremse 2 200

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Über die Leistungen, Reparaturkosten u. s. w. der Wagen s. Eisenbahnstatistik. Das Gewicht eines zweiachsigen Personenwagens I./II. Klasse beträgt bis 13 t, das eines dreiachsigen bis 18 t, das eines vierachsigen bis 30 t; ein bedeckter zweiachsiger Güterwagen wiegt bis 9, ein offener bis 7 t. Die Länge eines zweiachsigen Personenwagens beträgt bis 9 m, eines dreiachsigen bis 11 m und eines vierachsigen bis 16 m. Bedeckte Güterwagen sind 7-8 m lang.

Neuerdings ist zur Abschwächung der zerstörenden Wirkung von zusammenstoßenden Eisenbahnzügen die Einstellung eines zusammenschiebbaren, sog. Pufferwagens zwischen Packwagen und Lokomotive vorgeschlagen worden. Das Untergestell des Wagens besteht aus übereinander verschiebbaren Hälften; auf demselben ruht ein zweiteiliger, ineinander verschiebbarer cylindrischer Kessel, der mit Preßluft gefüllt ist. Die Spannung der Luft ist so gewählt, daß der Wagen erst bei starken Stößen zur Wirkung kommt.

Über die Anlage und Einrichtung der B. enthalten Vorschriften: 1) die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands; 2) die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands; 3) die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands (s. Bahnpolizei und Eisenbahnbau); 4) die technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der zum Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen gehörenden Eisenbahnen (s. Eisenbahnverein); 5) die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen (s. Eisenbahneinheit).

Eine besondere Gattung von Eisenbahnfahrzeugen bilden die Bahndraisinen, nach dem Forstmeister Drais zu Mannheim (1817) genannt, der einen zweiräderigen, zum Selbstfahren eingerichteten Wagen erfand. Es sind leichte, vierräderige, offene Wägelchen mit einigen Sitzplätzen und einer Vorrichtung zur Selbstfortbewegung, die vorzugsweise von Bahnmeistern und Oberbeamten zur Besichtigung der Bahnlinie verwendet werden. Neuerdings kommen auch nach dem System der Straßenvelocipede gebaute Eisenbahndraisinen zur Verwendung (Taf. II, Fig. 9). - Über Schneepflüge (Taf. II, Fig. 4, 5 und 6) s. d.

Die deutschen (normalspurigen) Eisenbahnen besaßen 1. Jan. bez. 1. April 1893 an B.: 15 475 Lokomotiven (darunter die preuß. Staatsbahnen 10 564), 28 901 Personenwagen (preuß. Staatsbahnen 17 037) und 308 336 Gepäck- und Güterwagen (preuß. Staatsbahnen 212 031). Auf den österreichischen und mit Ungarn gemeinsamen normalspurigen Eisenbahnen waren 1. Jan. 1894 vorhanden: 4237 Lokomotiven, 8936 Personenwagen, 98 687 Lastwagen. Ungarn verfügte 1. Jan. 1893 (soweit die Bahnen dem Deutschen Eisenbahnverein angehörten) über 1580 Lokomotiven, 2985 Personenwagen und 38 418 Lastwagen. Die B. der Eisenbahnen der Erde können - zuverlässige Zahlen liegen allerdings nicht vor - 1888 auf rund 105 000 Lokomotiven, 230 000 Personen- und 2½ Mill. Güterwagen angenommen werden, wovon etwa zwei Drittel auf die europ. und ein Drittel auf die außereurop. Länder entfallen dürften. Für die Herstellung von Eisenbahnbetriebsmitteln bestehen zahlreiche in- und ausländische Fabriken. Ein Verzeichnis von Lokomotiv- und Eisenbahnwagenfabriken und ihrer Leistungsfähigkeit in Deutschland, Österreich-Ungarn und der Schweiz enthält der "Geheftete Teil" des alljährlich in Wiesbaden bei J. F. Bergmann erscheinenden, von Edm. Heusinger von Waldegg begründeten "Kalenders für Eisenbahntechniker". - Vgl. Heusinger von Waldegg, Handbuch für specielle Eisenbahntechnik, Bd. 2: Der Eisenbahnwagenbau (2. Aufl., Lpz. 1874); von Weber, Schule des Eisenbahnwesens (4. Aufl., ebd. 1885); G. Meyer, Grundzüge des Eisenbahn-Maschinenbaues, Teil 2: Die Eisenbahnen (Berl. 1884).

Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, s. Bahnpolizei und Eisenbahn-Betriebsordnung.

Betriebsorganisation. Die B. oder Wirtschaftseinrichtung eines Landgutes wird meistens auf eine längere Reihe von Jahren festgestellt. Es werden dabei die Ausdehnung, Beschaffenheit und Benutzungsweise des Bodens, die vorhandenen Gebäude, die örtliche und klimatische Lage des Gutes, Transport- und Absatzverhältnisse, das vorhandene Kapital, die Arbeitskräfte, die Einrichtung technischer Nebengewerbe in Betracht gezogen und danach die Fruchtfolge, das Verhältnis zwischen Marktfrüchten und Futtergewächsen, die Anzahl und Gattung des Zug- und Nutzviehs, der Bedarf an Gesinde sowie der an Inventar und endlich die Größe des nötigen umlaufenden Betriebskapitals festgestellt.

Betriebsreglement der Eisenbahnen, die Gesamtheit der Vorschriften über die Beförderung von Personen und Gütern und die hierdurch entstehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnen einerseits und der dieselben benutzenden Personen andererseits. Derartige Vorschriften wurden unter der Bezeichnung B. zuerst von dem Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisenbahnverein) angenommen. Durch Art. 45 der Deutschen Reichsverfassung ist sodann bestimmt, daß das Reich dahin wirken werde, daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende B. eingeführt werden. Solche Reglements wurden für das Deutsche Reich (ausschließlich Bayern) zuerst 1870 und später wiederholt in abgeänderter Fassung erlassen. Das seit 1. Jan. 1893 für das Deutsche Reich geltende B. hat durch Beschluß des Bundesrats vom 7. April 1892 die Bezeichnung Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (s. Eisenbahn-Verkehrsordnung) erhalten und wurde von der bayr. Regierung unterm 4. Dez. 1892 auch für die bayr. Eisenbahnen mit Geltung vom 1. Jan. 1893 ab eingeführt.

In Österreich und Ungarn ist die Bezeichnung B. für die mit der Verkehrsordnung im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen beibehalten, ebenso im Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen, dessen neuestes B. gleichfalls 1. Jan. 1893 in Geltung trat.