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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Brotkorbgesetz - Brot und Brotbäckerei

aber im Lauf der Zeit in die menschlichen Wohnungen eingedrungen. Hier nährt sich der Käfer von Reis, Brot und Getreide und ist jetzt durch die Handelsverbindungen fast über die ganze Erde verbreitet.

Brotkorbgesetz, s. Sperrgesetz.

Brotogĕrys Vig., Gattung der Keilschwanzsittiche (s. d.) aus Südamerika.

Brotraffinade, s. Zuckerfabrikation.

Brotsch, s. Bharotsch.

Brotschneidemaschinen, Vorrichtungen zur raschen Herstellung sauberer Brotscheiben von gleicher Stärke; sie werden in größern Haushaltungen, Gasthäusern u. s. w. benutzt. Eine Art der B. sind wie die bekannten Gurkenhobel eingerichtet und heißen speciell Brothobel, erfordern aber eine geschickte kräftige Handhabung. Andere B. sind nach Art der Tabaksladen konstruiert (s. Figur) und wegen der Hebelwirkung des Messers auch von weniger kräftigen Personen zu benutzen. Außerordentlich leicht zu handhaben ist die in neuester Zeit erfundene Brotschneidemaschine, bei der ein kreisförmiges Messer wie eine Kreissäge mittels einer Kurbel in Umdrehung versetzt wird, während man das längs einer Führungsleiste verschiebbare Brot mit nur geringer Kraft gegen den Umfang des Kreismessers bewegt, wobei man äußerst dünne und gleichmäßige Scheiben erzielt. - Alle B. lassen sich für verschiedene Schnittstärken einstellen und sind für Herstellung dünner, gleichmäßiger Scheiben unentbehrlich; sie erzielen eine bedeutende Zeitersparnis und vermeiden den beim Brotschneiden von Hand durch Abbröckeln entstehenden Verlust. Die Messer erfordern öfteres Reinigen und Schärfen.

^[Abb.]

Brotschriften oder Werkschriften nennt man in der Buchdruckerei alle gewöhnlichen Fraktur- und Antiquaschriften von Nonpareille an bis zur Cicero, die, zum Satze von Werken und Zeitschriften am meisten gebraucht, dem Buchdrucker "Brot" bringen. Den Gegensatz davon bilden die Zier- und Titelschriften, die sog. Accidenzschriften.

Brotsonntag, s. Laetare.

Brottaxe, die durch die zuständige Behörde bestimmte Feststellung des Brotpreises. Solange die Bäcker eines Ortes durch Zunftprivilegien (s. Zünfte) oder Zwangs- und Bannrechte (s. d.) begünstigt waren, konnte eine B. mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Käufer vor einer mißbräuchlichen Ausbeutung zu schützen, gerechtfertigt erscheinen. Nach Herstellung der vollen Gewerbefreiheit aber ließ sich die B. grundsätzlich nicht mehr aufrecht erhalten. Daher enthält die Deutsche Gewerbeordnung (§. 73) nur die Bestimmung, daß die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren durch die Ortspolizei angehalten werden können, die Preise ihrer Backwaren durch einen von außen sichtbaren Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und eine Wage mit den erforderlichen Gewichten zur Benutzung der Käufer aufzustellen (§. 74). Neuerdings wird mehrfach die Einführung der Gewichtsbäckerei gewünscht, d. h. die Anordnung, daß die Bäcker ihre Backwaren mit Ausnahme der Fein- und Kuchenwaren nur nach festem Gewicht verkaufen dürfen. Auch der Reichstag hat sich 1887 mit dieser Frage beschäftigt. In Österreich sind noch Maximaltarife für Backwaren im einzelnen Falle zugelassen und ist die Ersichtlichmachung der Preise, Gewichte und Qualitäten der Backwaren ebenfalls angeordnet. In Frankreich wurden 1801 die Bäcker zu Paris und mehrern andern Orten zu geschlossenen Korporationen unter Leitung von Syndikaten vereinigt und 1811 die eigentlichen B. wieder eingeführt. Eine Zwangskasse, zu welcher die Bäcker in guten Jahren beisteuerten, sollte dazu dienen, sie in teuern Zeiten für die niedrige B. zu entschädigen, und sie hat noch in den Teuerungsjahren 1854-56 gute Dienste geleistet. Diese Einrichtung bestand bis 1863, wo die B. aufgehoben wurde. Seitdem ist sie in Paris allerdings wieder in den achtziger Jahren, aber in wenig bindender Form aufgetaucht. In England darf das gewöhnliche Brot nur nach Gewicht verkauft werden und wird dem Käufer selbst ohne ausdrücklichen Wunsch vorgewogen. (S. auch Bäcker.) - Vgl. von Rohrscheidt, Die B. und die Gewichtsbäckerei (in den "Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik", Neue Folge, Bd. 15); Jolowicz, Getreide- und Brotpreis (Posen 1889); Schriften des Vereins für Socialpolitik, 38 (Lpz. 1889).

Brotterode, Marktflecken im Kreis Schmalkalden des preuß. Reg.-Bez. Cassel, in 600 m Höhe, im Thüringerwalde, am südl. Abhange des Inselbergs und am Inselbach (Lauterbach oder Truse), hat (1890) 2828 evang. E., darunter 147 Reformierte, Post, Telegraph, Amtsgericht (Landgericht Meiningen), Oberförsterei sowie Fabrikation von Stahl- und Eisenwaren, Drechslerwaren und Tabak und ist klimatischer Kurort. Unterhalb B. erstreckt sich das romantische Trusenthal mit schönem an 50 m hohem Wasserfall. Der früher hier bereits betriebene Bergbau wird wieder aufgenommen.

Brot und Brotbäckerei. Brot, das wichtigste Nahrungsmittel aller Kulturvölker, aus Mehl oder mehlartigen Substanzen durch Backen bereitet, wird schon im frühesten Altertum erwähnt. Wie aus der Bibel hervorgeht, kannte man zur Zeit Abrahams das gesäuerte Brot noch nicht; aber Moses untersagte solches schon den Israeliten beim Genusse des Osterlamms. Die Griechen hatten der Sage nach das Brotbacken vom Gott Pan gelernt. Wahrscheinlich lernten sie es durch phöniz. und ägypt. Kolonisten, in deren Heimat die Kunst, die Körner durch Handmühlen zu mahlen und aus Mehl Brot zu backen, sehr früh im Gebrauche war. In Rom gab es schon frühzeitig, nach Plinius’ Bericht, öffentliche Bäcker; das röm. Brot bestand aus einer Art viereckiger, nur 4 cm dicker Kuchen mit sechs bis acht Einschnitten. Das beste (panis siligineus) wurde aus Weizen bereitet, die mit Kleien gemischten Sorten hießen panis secundus, die geringste mit Gerstenzusatz panis cibarius, durus, sordidus oder plebejus. Von Rom aus teilte sich der Gebrauch des Brotbackens zunächst dem westl. Europa mit, von wo aus es sich nach Norden verbreitete. Die Verwendung des Roggens zu Brot trat erst nach der Völkerwanderung auf. Nach dieser Zeit wurde das Roggenbrot zum allgemein gebrauchten Nahrungsmittel, bis im 18. Jahrh. bei den meisten Völkern das Weizenbrot an seine Stelle trat; gegenwärtig behauptet jenes fast nur noch in Deutschland und in den skandinav. Ländern den Vorrang. Das in Westfalen übliche sehr schwarze Brot, der Pumpernickel (s. d.), besteht aus feinem, aber noch die Kleien enthaltendem Roggenmehl. Brot aus andern Getreidearten hat entweder nur eine lokale Verbreitung, wie z. B. das Maisbrot, oder es dient (wie das