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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Burgund - Burgundischer Kreis.

elf Monate dauerte und 1475 ohne Erfolg aufgegeben werden mußte. Es wurde nun ein Bund gegen Karl von Ludwig XI., dem Kaiser und den Schweizern geschlossen, und als Karl, nachdem er sich Lothringens bemächtigt, gegen die Schweizer sich wandte, wurde er 1. März 1476 bei Granson, 22. Juni 1476 bei Murten und zuletzt 5. Jan. 1477 bei Nancy geschlagen, in welch letzterer Schlacht er selbst den Tod fand. Seine Erbin war Maria von B., welche sich 1479 mit dem Erzherzog Maximilian von Österreich vermählte. Indessen bemächtigte sich Ludwig XI. des französischen Lehnsherzogtums B., Hochburgunds und einer Reihe von Städten in Flandern, Picardie und Artois. Im Frieden von Arras (1482) mußte Frankreich Flandern und im Frieden von Senlis (1493) die Freigrafschaft an Maximilian zurückgeben. Dieser stieß aber nach Marias 1482 erfolgtem Tod auf Widerstand in den burgundischen Provinzen, namentlich in Flandern, und wurde nur als Vormund seines Sohns Philipp und als Reichsverweser anerkannt. Nach dem Tod Philipps des Schönen (1506) fiel das Land an dessen minderjährigen Sohn, Karl (den nachmaligen Kaiser Karl V.), welcher nach seiner Wahl zum Kaiser (1519) auch das Herzogtum B. von Franz I. zurückforderte. Die Abtretung desselben an Karl im Frieden von Madrid (1526) wurde 1529 im Frieden von Cambrai zurückgenommen. 1548 wurden die niederländischen Provinzen und Hochburgund, welche seit 1512 den burgundischen Kreis (s. d.) des Deutschen Reichs bildeten, fast selbständig gemacht und demselben bald völlig entfremdet, indem der Kreis 1555 an die spanische Linie der Habsburger fiel und durch den Aufstand der Niederlande jeden Zusammenhang verlor. Auch die Franche-Comté wurde im Frieden von Nimwegen 1678 von Spanien an Frankreich abgetreten; seitdem verschmolzen beide Teile des alten B. mehr und mehr mit Frankreich. Vgl. Derichsweiler, Geschichte der Burgunden (Münster 1863); Bindrug, Geschichte des burgundisch-romanischen Königreichs (Leipz. 1868, Bd. 1; mit einem Anhang: "Sprache und Sprachdenkmäler der Burgunden", von W. Wackernagel); Jahn, Geschichte der Burgundionen und Burgundiens bis zu Ende der ersten Dynastie (Halle 1874, 2 Bde.); Hüffer, Das Verhältnis des Königreichs B. zu Kaiser und Reich (Paderb. 1874); Barante, Histoire des ducs de Bourgogne (8. Aufl., Par. 1858, 8 Bde.); Dubois, La Bourgogne depuis son origine, jusqu' à son entière réunion à la couronne de France (2. Aufl., Rouen 1867).

Burgund (Bourgogne, spr. burgonnj), Ludwig, Herzog von, Enkel Ludwigs XIV. von Frankreich, geb. 6. Aug. 1682 zu Versailles, erhielt den Titel eines Herzogs von B., um den gänzlichen Anfall dieses Landes von Habsburg an Frankreich zu bekunden, wurde von dem streng katholischen Herzog von Beauvilliers und von Fénelon erzogen, der für ihn seine Fabeln und seinen Telemach schrieb und sein wildes Temperament bändigte, ihn aber bigott und unselbständig machte. Obgleich er durchaus keinen Sinn für das öffentliche Leben und noch weniger für eine militärische Laufbahn zeigte, ward er doch 1708 zum Generalissimus der Armee in den Niederlanden ernannt, zerfiel mit dem ihm beigegebenen Herzog von Vendôme und verlor wegen seines unkriegerischen, klösterlich frommen Wesens die Achtung der Armee, da man seinen Bedenklichkeiten die Niederlage bei Oudenaarde (11. Juli 1708) zuschrieb. Als er nach dem Tod seines Vaters Dauphin geworden war (14. April 1711), wurde er von seinem Großvater zu den Staatsverhandlungen zugezogen. Er starb jedoch plötzlich an den Röteln 18. Febr. 1712. Da sein Tod fast zusammenfiel mit dem seiner Gemahlin Adelaide von Savoyen und seines Sohns, des Herzogs von Bretagne, so wurde der spätere Regent, der Herzog von Orléans, beschuldigt, diese drei Todesfälle durch Gift herbeigeführt zu haben.

Burgunderharz, s. Fichtenharz.

Burgunderpech, s. Fichtenharz.

Burgunderthaler, s. v. w. Albertusthaler.

Burgunderweine, die im Gebirge der Côte d'Or wachsenden Weine, im weitern Sinn auch die in einem Teil der Departements Saône-et-Loire, Yonne und du Rhône wachsenden, aber geringern Weine. Der unverfälschte Burgunder der guten Lagen (Côte d'Or) ist einer der edelsten Weine. Er ist von tiefer Purpurfarbe, deliziösem, ganz unnachahmlichem Aroma, schmalzig, voll Körper, außerordentlich mild über die Zunge fließend, von köstlichem Wohlgeschmack, in kleinen Quantitäten dem Körper sehr zuträglich, sonst aber zu schwer, zu sehr ins Blut übergehend. Die besten Sorten werden zwischen Dijon und Châlon gezogen. Die B. zerfallen in Ober- und Niederburgunder und Mâcon. Die Hochgewächse Burgunds sind: Romanée-Conti, Chambertin, Richebourg, Clos Vougeot, Romanée St.-Vivant, La Tache, Clos St.-Georges, Corton; zweite "Crus": Clos Prémeau, Musigny, Clos du Tart, Bonnes Mares, Clos à la Roche, Vervilles, Clos Morjat, Clos St.-Jean, La Perrière, sämtlich in Côte d'Or (Clos bedeutet einen ummauerten Weingarten). Unter den weißen Weinen Burgunds steht der berühmteste französische Weißwein, Mont Rachet aus dem Departement Côte d'Or, in erster Linie; er besitzt einen sehr angenehmen, ihm ganz eigentümlichen Haselnußgeschmack sowie ein Mark und ein Boukett, die ihn sofort von allen übrigen Weißweinen seines Landes unterscheiden lassen. Der Burgunder wird vielfach verfälscht, mit Spiritus und Zucker versetzt etc.

Burgundische Gesetzbücher, die unter der Herrschaft der burgundischen Könige vor der fränkischen Eroberung (534) entstandenen beiden Rechtssammlungen für die Burgunder und die im burgundischen Reich lebenden Römer.

1) Die Lex Burgundionum (Lex Gundobada, Loi Gombette), das Volksrecht der Burgunder, nicht bloß für diese, sondern auch für Streitigkeiten zwischen Burgundern und Römern gültig, eine Aufzeichnung der Gesetze Gundobads, Siegmunds und der frühern burgundischen Könige, welche zuerst von Gundobad um 501 redigiert und von seinem Nachfolger Siegmund im J. 517 zu Lyon revidiert ward. Sie behielt ihre Geltung auch nach Eroberung Burgunds durch die Franken bis in das 9. Jahrh.

2) Die Lex Romana Burgundionum (der sogen. Papian), ein aus 47 Titeln bestehender Auszug aus den römischen Rechtsquellen und dem westgotischen Breviar, mit Benutzung der Lex Burgundionum, zum Gebrauch für die burgundischen Römer, unter König Siegmund zwischen 517 und 524 abgefaßt.

Beide Rechtsbücher sind am besten herausgegeben von Bluhme in den "Monumenta Germaniae historica" (Teil 15, Hannov. 1863); die Lex Burgundionum außerdem von Binding in den "Fontes rerum Bernensium" (Bd. 1, Bern 1880). Vgl. Derichsweiler, Geschichte der Burgunden (Münster 1863).

Burgundischer Kreis, einer der zehn Kreise, in welche unter Kaiser Maximilian I. 1512 Deutschland eingeteilt wurde; er umfaßte die Freigrafschaft Burgund und die 17 Provinzen der Niederlande, also die Herzogtümer Brabant, Limburg, Luxemburg und Geldern, die Grafschaften Flandern, Artois, Henne-^[folgende Seite]