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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Caulis; Caulonia; Caulopteris; Caumont; Caupo; Cauquénes; Caus; Causa

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Caulis - Causa.

die zweite Abdankung des Kaisers teil und war auch Mitglied der Regierungskommission. Nach dem zweiten Einzug Ludwigs XVIII. auf die Proskriptionsliste gesetzt, aber auf Verwenden des Kaisers Alexander wieder gestrichen, durfte er zwar in Frankreich bleiben, verlor aber 1815 seine Pairswürde. Verfolgungen von seiten der Ultraroyalisten bewogen ihn endlich, sich aus sein Landgut zurückzuziehen und bloß seiner Familie und der Landwirtschaft zu leben. C. starb 19. Febr. 1827 in Paris. Seine Memoiren erschienen 1837-40 unter dem Titel: "Souvenirs du duc de Vicence". - Sein ältester Sohn war unter dem zweiten Kaiserreich Senator. Ein jüngerer Bruder, Graf Augustin Jean Gabriel de C., geb. 1777, fiel als Divisionsgeneral in der Schlacht bei Borodino 7. Sept. 1812.

Caulis (lat.), Stengel (s. d.).

Caulonia, Stadt in der ital. Provinz Reggio di Calabria, Kreis Gerace, auf bedeutender Höhe über dem Alaro und der Kalabrischen Küstenbahn gelegen, hat Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere Südfrüchten, und (1881) 4395 Einw. C. hieß früher Castelvetere und ward erst in neuester Zeit nach dem antiken Kaulonia, das 7 km östlich davon an der Meeresküste lag, C. benannt.

Caulopteris L. H., eine vorweltliche Farngattung von zweifelhafter Verwandtschaft, die in mehreren (ca. 8) Arten vom Devon bis zur Kreide vorkommt.

Caumont (spr. komóng), Arcisse de, franz. Archäolog, geb. 28. Aug. 1802 zu Bayeux, gest. 16. April 1873 zu Caen in der Normandie, wo er seinen Wohnsitz hatte. Er war der Gründer des Studiums der nationalen Archäologie in Frankreich, da er durch Wort und Schrift sowie durch Gründung archäologischer Vereine, zunächst in der Normandie, 1824 diese Studien einleitete und verbreitete. Sein aus Vorträgen entstandene "Cours d'antiquités monumentales" (1831-43, 6 Bde. mit Atlas) ist die erste wissenschaftliche Bearbeitung des monumentalen Mittelalters. Den eigentlichen Mittelpunkt für diese Wissenschaft gründete C. 1834 durch die Errichtung der Société française d'archéologie pour la conservation des monuments nationaux, welche jährlich Kongresse abhielt und ihre Forschungen in dem von C. bis 1872 redigierten "Bulletin monumental" veröffentlichte. Außerdem schrieb er "Abécédaire, ou rudiments d'archéologie" (Bd. 1: "Architecture religieuse", 5. Aufl. 1867; Bd. 2: "Architecture civile et militaire", 3. Aufl. 1869; Bd. 3: "Ére gallo-romaine", 1862) und gab die "Statistique monumentale de Calvados" (Caen 1847-67, 5 Bde.) heraus.

Caupo (lat.), Schenk-, Gastwirt; Caupona, Schenke.

Cauquénes (spr. ka-utenes), Stadt in der Provinz Máule (Chile), am Abhang eines Hügels und dem gleichnamigen Nebenfluß des Rio Máule, 154 m ü. M., hat meist einstöckige Häuser, ein Krankenhaus, ein Lyceum und (1875) 6013 Einw. C. wurde 1742 gegründet.

Caus (Caulx, Caux, Cauls, spr. -los, Mondekaus), Salomon de, Ingenieur, geb. 1576 zu Dieppe, verließ als Protestant sein Vaterland und lebte um 1612 in England, vermutlich von 1614 bis 1620, als Baumeister und Ingenieur des Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz in Heidelberg, wo er einen Teil des Schlosses erbaute und die Gartenanlagen schuf. Später kehrte er nach Frankreich zurück und starb 6. Juni 1626 in Paris. Daß er geisteskrank nach Bicêtre gebracht und dort gestorben sei, scheint unhistorisch zu sein. Er schrieb: "Les raisons des forces mouvantes avec diverses machines, etc." (Frankf. 1615; deutsch u. d. T.: "Von gewaltsamen Bewegungen, Beschreibung etlicher sowohl nützlicher als listiger Maschinen", Frankf. 1615), und auf Grund dieses Werks, in welchem C. einen Apparat (keine Maschine) zum Heben von Wasser mittels Dampfdrucks beschrieb, hat Arago, wohl nicht mit vollem Rechte, die Erfindung der Dampfmaschine für C. in Anspruch genommen (1829 im "Annuaire" des Längenbüreaus, dann in Aragos "Sämtlichen Werken", deutsche Ausgabe, Bd. 5). C. hat bestimmt und mit Sachkenntnis ausgesprochen, wie man sich der elastischen Kraft des Wasserdampfes zur Konstruktion einer hydraulischen, zum Heben des Wassers bestimmten Maschine zu bedienen habe. Er gründete seinen Apparat, von dessen Ausführung aber nirgends gesprochen wird, auf das Prinzip des Heronsballes, und sicher ist, daß sein Projekt die Hauptveranlassung zu manchen der nächstfolgenden Erfindungen war. C. schrieb noch: "La perspective avec la raison des ombres et miroirs" (Lond. 1612); "Institution harmonique" (Frankf. 1615); "Hortus Palatinus" (Heidelb. 1620); "La pratique et la demonstration des horloges solaires" (Par. 1624). - Ein Verwandter von C., Isaac de C. aus Dieppe, ebenfalls Baumeister und Ingenieur, schrieb: "Nouvelle invention de lever l'eau plus haut que sa source" (Lond. 1644).

Causa (lat.), Grund, Ursache, Veranlassung; in der Rechtswissenschaft ein Wort von sehr verschiedener Bedeutung. In Bezug auf Sachen versteht man im allgemeinen darunter die Beschaffenheit und juristische Eigentümlichkeit einer Sache. Dahin gehören auf der einen Seite alle Lasten, welche mit der Sache verbunden sind, auf der andern aber auch alle Vorteile, welche dieselbe mit sich bringt (c. rei, c. omnis). In Bezug auf Handlungen bezeichnet C. namentlich den Grund, aus dem man einem andern etwas zuwendet, und zwar kann man eine Sache mit Rücksicht auf den Grund, aus welchem sie gegeben wurde, zurückfordern, und man kann auf Zurückgabe klagen, wenn der betreffende Grund ein falscher ist (condictio c. data c. non secuta, in welchem Fall C. einmal die wirklich erfolgte Leistung und sodann die erwartete Gegenleistung bedeutet), oder wenn er ein rechtswidriger und zwar entweder ein künftiger (condictio ob turpem causam) oder ein vergangener (condictio ob injustam causam), oder endlich, wenn gar kein Grund vorhanden ist (condictio sine c.). Bei Kontrakten versteht man unter C. im materiellen Sinn (c. debendi) den Grund, aus dem die Verpflichtung zu einer Leistung erfolgt (Schuldforderungsgrund). Es genügt nämlich nach gemeinem Recht zur Entstehung einer Vertragsobligation nicht, wenn einfach der eine dem andern eine Leistung verspricht und dieser solche annimmt, sondern es muß auch beigefügt werden, weshalb diese Verpflichtung zur Leistung übernommen wird; denn sonst ist der Vertrag unwirksam, und eine derartige Schuldverschreibung, z. B.: Ich bekenne hiermit, dem X. 100 Mk. schuldig zu sein, reicht (als cautio indiscreta) zum Beweis der Schuld nicht hin; anders aber, wenn es heißt: Ich bekenne hiermit, dem X. 100 Mk. Darlehen schuldig zu sein, denn hier ist der Darlehnsvertrag die materielle C.; nur beim Wechsel ist schon das bloße Versprechen ohne Angabe der C. debendi bindend. Indessen neigt sich die Gerichtspraxis einer weniger strengen Auffassung zu, indem sie namentlich die Anrechnung als Schuldgrund anerkennt. C. bedeutet ferner s. v. w. Prozeßsache, Rechtssache, daher c. appellabilis, eine Rechtssache, in der man an ein höheres Gericht Berufung einlegen kann; c. civilis, bürgerliche Rechtssache im Gegensatz zu c. criminalis,

^[Artikel, die unter C vermißt werden, sind unter K oder Z nachzuschlagen.]