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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Corporale - Corpus juris.

nen Organen und Neubildungen, massenhaft bei der einfachen grauen Degeneration im Nervensystem auf. Sie werden wie Stärkemehl durch Jod blau gefärbt. C. oryzoidea, Reiskörperchen (s. d.).

Corporale (lat.), in der katholischen Kirche das geglättete Leintuch, worauf Hostienteller und Kelch behufs der Konsekration gesetzt werden.

Corps (franz.), s. Korps.

Corpus (lat.), Körper, s. Korpus.

Corpus catholicorum (lat.), die Gesamtheit der katholischen deutschen Reichsstände, sofern sie sich dem Corpus evangelicorum (s. d.) gegenüber zu einer für sich bestehenden Körperschaft verbunden hatten. In diesen Versammlungen der katholischen Reichsstände führte Kurmainz als erster Reichsstand, wie auf den Reichstagen, das Direktorium. Sie kamen indes nur selten vor, weil die katholischen Stände, die ohnedies auf den Reichstagen durch ihre Mehrzahl das Übergewicht hatten, schon im Kaiser einen natürlichen Schutzherrn und im Papst ein allgemeines Kirchenoberhaupt hatten, welche, die Gerechtsame der Kirche vertretend, die erforderlichen Vereinigungspunkte bildeten, sobald es sich um ein gemeinsames Zusammenwirken handelte. Nur einigemal sahen sich die katholischen Stände veranlaßt, unter diesem Namen zusammenzutreten, den sie sich in einem Schreiben vom 16. Nov. 1700, worin sie dem Kaiser ihren zur Wahrung ihrer Interessen nach eignem Gutdünken veranstalteten Zusammentritt kundthaten, ausdrücklich beilegten.

Corpus Christi (lat.), s. Fronleichnamstag. ^[richtig: Fronleichnamsfest.]

Corpus Christi, Hafenstadt im nordamerikan. Staat Texas, auf der hohen Küste der gleichnamigen Bai, nahe der Mündung des Nueces River gelegen, mit (1880) 3257 Einw. Ausfuhr 1883-84: 1,617,377 Doll., Einfuhr 551,546 Doll. 36 Schiffe von 1133 Ton. gehören zum Hafen.

Corpuscula (lat., "Körperchen"), gewisse Zellen in den Samenknospen der Gymnospermen (s. d.).

Corpus delicti (lat.), der Thatbestand (s. d.) eines Verbrechens, d. h. die Gesamtheit der Merkmale, die notwendig zum Begriff eines Verbrechens gehören; auch Bezeichnung für die verletzte Person oder Sache sowie für die Werkzeuge, durch die das Verbrechen begangen wurde, und wohl auch für die sichtbaren Spuren eines Verbrechens.

Corpus doctrinae (lat.), Sammlung kirchlicher Lehr- und Bekenntnisschriften, namentlich derjenigen, welche in der lutherischen Kirche behufs der Beilegung der zwischen der strengern Lutherschen und der mildern Melanchthonschen Partei entstandenen Streitigkeiten für die verschiedenen lutherischen Landeskirchen in Deutschland seit 1560 als Glauben und Lehre normierend publiziert wurden. Weiteres s. Symbolische Bücher.

Corpus evangelicorum (lat.), die geschlossene Körperschaft, in welche die protestantischen deutschen Reichsstände auf den Reichstagen zusammentraten, wenn die Verhandlungen Religions- und kirchliche Angelegenheiten betrafen. Ausdrücklich und regelmäßig geschah dies erst seit dem Westfälischen Frieden. Vorher waren dergleichen Vereinigungen weder allgemein noch von Dauer, wie z. B. das Torgauer Bündnis 1526 und der 1531 geschlossene Schmalkaldische Bund. Als aber nach dem Augsburger Religionsfrieden das Bedürfnis gemeinsamer Vertretung und Wahrung der Interessen der evangelischen Stände gegenüber den katholischen sich fühlbar machte, traten sie allmählich als eine geschlossene Körperschaft auf, deren Haupt der Kurfürst von Sachsen und später der Kurfürst von der Pfalz war, bis 1633 der schwedische Reichskanzler Oxenstierna die Leitung der Geschäfte übernahm. Durch den Westfälischen Frieden (Art. V, § 8 und 52) wurde sodann ausdrücklich festgesetzt, daß im Reichstag in kirchlichen Angelegenheiten nicht nach Stimmenmehrheit entschieden, sondern zwischen protestantischen und katholischen Ständen als zwischen zwei besondern, gleichberechtigten Korporationen auf gütliche Weise verfahren werden solle. Bei der ersten Sitzung und eigentlichen Konstituierung des C. 22. Juli 1653 auf dem Reichstag zu Regensburg erhielt Kursachsen wieder das Direktorium. Als der Kurfürst Friedrich August I. 1697 durch seinen Übertritt zur katholischen Kirche unfähig wurde, die protestantischen Kirchenangelegenheiten ferner zu leiten, übergab er die Direktion 1698 dem Herzog Friedrich II. von Gotha, ordnete ihm jedoch das Geheimratskollegium in Dresden bei, das er deshalb in Bezug auf die Besorgung kirchlicher Dinge vom Gehorsam gegen seine Person entband. Als Herzog Friedrich schon 1700 zurücktrat, übernahm der Herzog Johann Georg von Sachsen-Weißenfels die Oberleitung. Auch als der Kurprinz Friedrich August II. 1717 zur katholischen Kirche übergetreten war, blieb die Direktion bei Kursachsen, obgleich Kurbrandenburg darauf Anspruch machte, dessen Wahl Hannover und andre Stände hintertrieben. Insofern das C. durch den Westfälischen Frieden als besondere Körperschaft eingesetzt war, stand demselben das Recht zu, Versammlungen zu halten, Beschlüsse zu fassen und Vorstellungen an den Kaiser zu richten; doch fruchteten die Vorstellungen desselben zu gunsten der Rechte der Protestanten meist weniger als die Drohungen der mächtigern protestantischen Reichsstände. Seit 1770 bestanden zwei ständige Deputationen, die eine zur Untersuchung der Religionsbeschwerden, die andre zur Aufnahme der sechs dem C. zugehörenden Kassen. Im J. 1806 ging das G. zugleich mit der deutschen Reichsverfassung zu Grabe. Vgl. Frantz, Das katholische Direktorium des C. (Marb. 1880).

Corpus juris (lat., "Rechtskörper"), Benennung gewisser Sammlungen einzelner Gesetze oder Rechtsbücher, insbesondere der im 12. Jahrh. zu einem geschlossenen Ganzen vereinigten Rechtsbücher des oströmischen Kaisers Flavius Justinianus, durch welchen das gesamte damals vorhandene Rechtsmaterial in einige wenige erschöpfende Sammlungen zusammengefaßt wurde (Corpus juris civilis). Die erste derselben war eine jetzt verlorne Sammlung der kaiserlichen Verordnungen, der sogen. Codex vetus, welcher durch eine Kommission von zehn hervorragenden Juristen, darunter Tribonian und Theophilus, verfaßt und 529 n. Chr. publiziert wurde. Nach Beendigung des Kodex beauftragte Justinian 530 den Tribonian, mit Zuziehung von 16 andern Rechtsgelehrten nun auch aus den Schriften der Juristen das Brauchbare zu exzerpieren, und so entstanden die Pandekten oder Digesten, d. h. wörtlich eine das gesamte Recht umfassende Sammlung. Im ganzen wurden in der Sammlung die Schriften von 39 Juristen benutzt und gegen 2000 Abschnitte daraus exzerpiert. Um aber das Praktische herauszuheben, Widersprüche zu vermeiden und die ältern Schriften dem bestehenden Recht anzupassen, hatte die Kommission Vollmacht, wegzulassen, zu ändern und Zusätze zu machen. Diese Veränderungen werden Emblemata Triboniani genannt, und obschon deren viele vorgenommen worden sind, so haben sie doch nicht gerade dazu gedient, die Sammlung von allem Ver-^[folgende Seite]

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