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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Dienstbarkeit - Dienstvergehen.

len an grünem, weißgestreiftem Band. In Österreich wird seit 1849 als "Militär-Dienstzeichen" ein Kreuz aus Kanonenmetall an schwarzgelbem Band verliehen.

Dienstbarkeit, s. Servitut.

Dienstbote, s. Gesinde.

Dienste (Dienstleistungen) sind menschliche Arbeitsleistungen, durch welche direkt eine Befriedigung der Bedürfnisse andrer erzielt wird. Je nachdem die Dienstleistungen höhere Ausbildung des Menschen erfordern oder nicht, unterscheidet man höhere und gemeine. Letztere ermöglichen, zumal wenn ihre Verrichtung auch wenig Kapital erfordert, leicht einen größern Mitbewerb; dagegen gestatten die höhern D., wie die der Beamten, Ärzte etc., welche meistens einer lang andauernden Vorbildung bedürfen, einen Berufswechsel nur selten. Vorzüglich bei den höhern Diensten lassen sich Kosten und Wert der einzelnen Leistung schwer oder überhaupt nicht schätzen. Schon deswegen ist, von andern Gründen abgesehen, die Kollektivbelohnung am Platz, d. h. es wird nicht speziell für die einzelnen Leistungen, sondern für die Gesamtheit derselben für längere Zeit (Jahr, Lebensdauer) Zahlung geleistet. Der alte, von Garnier und F. List sarkastisch beleuchtete Streit, ob die D. produktiv oder unproduktiv seien, ist ein durchaus müßiger, weil hier nur die schwankende Auffassung des Begriffs produktiv (s. d. und Produktion) entscheidend ist. Weit wichtiger als diese Wortspielerei ist die Frage, ob eine Dienstleistung und in welchem Maße sie zur Förderung des Einzel- und des Gesamtwohls beiträgt. Bei vielen Dienstleistungen ist ein beschränkendes oder regulierendes Eingreifen durch den Staat erforderlich, weil bei ihnen wegen der durch ihre Ausübung bedingten nähern persönlichen Beziehungen leicht Leben, Gesundheit, Sittlichkeit etc. gefährdet werden. Daher denn auch die Forderung des Fähigkeitsnachweises bei Arzt, Hebamme, Advokat etc., das Konzessionswesen und besondere polizeiliche Ordnungen bei künstlerischen Schaustellungen, für Droschkenkutscher, Dienstmänner etc.

Dienste, in der gotischen Architektur die zur Unterstützung der Gewölberippen dienenden, aus den Pfeilern mehr oder minder hervordringenden Säulchen, welche unter den Quer- und Längsgurten der Gewölbe stärker (alte D., a, s. Figur), unter den Diagonalrippen schwächer (junge D., b, s. Figur) angeordnet wurden. Springen diese Säulchen wenig vor, so werden sie eingebundene D., bilden sie volle Säulchen, welche nur wenig Zusammenhang mit den Pfeilern haben, so werden sie gelöste D. genannt.

^[Abb.]

Diensteid, s. Amtseid.

Dienstenthebung, die vorläufige Entsetzung (Suspension) eines Beamten, welche während einer gegen ihn schwebenden Untersuchung, sei es einer strafrechtlichen, sei es einer Disziplinaruntersuchung, eintritt; in manchen Staaten auch eine Disziplinarstrafe (s. Disziplinargewalt).

Dienstentlassung, die im Disziplinarverfahren erfolgte Amtsentsetzung im Gegensatz zu der im gerichtlichen Strafverfahren erkannten Dienstentsetzung (s. Disziplinargewalt).

Dienstentsetzung (Kassation), die im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Ausstoßung eines Beamten aus seinem Amt (vgl. Disziplinargewalt).

Dienstgefolge, s. Geleit.

Dienstgehalt (Diensteinkommen, Besoldung), das mit einer amtlichen Stellung verbundene regelmäßige und im voraus festgestellte Einkommen. Zum D. werden nicht gerechnet: Tagegelder, Gebühren, Remunerationen, Reisekosten u. dgl., auch kommen diese Nebeneinnahmen bei Feststellung des pensionsfähigen Diensteinkommens nicht mit in Betracht. In Bayern wird bei den Staatsbeamten zwischen D. und Standesgehalt unterschieden. Letzterer steht fest, während ersterer mit der Dienstzeit steigt.

Dienstgratial, in Österreich die Abfindungssumme für invalide Militärpersonen vom Feldwebel abwärts, welche auf Invalidenversorgung Verzicht leisten, oder für die Witwen solcher verheirateter und im Dienste stehender Personen.

Dienstkreuz, in Österreich 1849 gestiftet, ein dem Maria-Theresia-Orden ähnliches Kreuz von Kanonenmetall für die Mannschaften von 8 und 16 Dienstjahren mit der betreffenden römischen Ziffer im Mittelschild, letzteres bei 16 Jahren in Silber; für Offiziere nach 25 Dienstjahren mit silbernem Mittelschild, auf dem der k. k. Adler, nach 50 Dienstjahren mit ebensolchem goldenen Mittelschild. Vgl. auch Dienstauszeichnung, militärische.

Dienstleute, s. Ministerialen.

Dienstmannsinstitute, Einrichtungen zu dem Zweck, dem Publikum ständig Leute für Botengänge, Transport kleiner Lasten und für sonstige Arbeitsverrichtungen innerhalb und außerhalb des Hauses gegen eine nach einem bestimmten Tarif zu bemessende Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dieselben sind meist derart organisiert, daß ein Kapitalist Leute anwirbt, in bestimmter Weise auslohnt, den erzielten Überschuß behält und die Verantwortlichkeit dem Publikum gegenüber trägt. Um den Dienstmann äußerlich kenntlich zu machen, wird er uniformiert. Auch erhält er, teils um den Auftraggeber sicherzustellen, teils im Interesse einer geregelten Erledigung der Geschäfte, eine Nummer. Für jede Ausführung von Bestellungen hat er dem Auftraggeber eine diese Nummer tragende Marke zu verabfolgen, auf welcher der Betrag des Lohns, auch wohl die Höhe der Garantie verzeichnet ist, die das Institut übernimmt. Diese Marke dient gleichzeitig zur Kontrolle für das Institut und als Garantieschein für den Auftraggeber. Der Dienstmann erhält entweder einen festgesetzten Lohn, während die gesamte Einnahme in die Institutskasse fließt, oder er liefert abends nur eine bestimmte Summe ab und behält das übrige für sich. Da der Inhaber des Instituts dem Publikum gegenüber die Verantwortlichkeit trägt, so liegt es in seinem Interesse, nur zuverlässige Leute in seinem Dienst anzustellen. An Stelle der kapitalistischen Organisation kann auch eine genossenschaftliche Vereinigung einer größern Zahl von Dienstmännern treten, wie auch neben der erstern vielfach selbständige Dienstmänner thätig sind. In Deutschland unterliegt auf Grund der Gewerbeordnung (§ 37) das Gewerbe der Dienstmänner der ortspolizeilichen Regelung. Auch ist die Ortspolizeibehörde befugt (§ 76), für dieselben Taxen festzusetzen. Die D. wurden zuerst in Bromberg im J. 1858 durch Ed. Berger eingeführt.

Dienstmiete, s. Miete.

Dienstpflicht, s. Ersatzwesen.

Dienstvergehen, s. v. w. Amtsvergehen; im engern und eigentlichen Sinn diejenigen Vergehen (Disziplinarvergehen) eines Beamten, welche nicht im strafrechtlichen Verfahren, sondern auf Grund der Disziplinargewalt (s. d.) im Disziplinarverfahren verfolgt und geahndet werden (s. Amtsverbrechen).