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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Dismembrator - Dispens.

len eine zu große Zersplitterung teils direkt verhindern, teils erschweren.

Zu jenen gehört 1) die Bestimmung einer gesetzlichen Minimalgröße für ein Gut, 2) die obrigkeitliche Genehmigung im konkreten Teilungsfall. Ad 1). Es könnte doch nur eine Minimalgröße gewählt werden, bei welcher sich ein bestimmter Reinertrag, hinreichend für die Ernährung einer Durchschnittsfamilie, bei gemeingewöhnlicher Bewirtschaftung erzielen ließe. Aber das Raummaß eines solchen Gutes läßt sich für ein Land gar nicht einheitlich bestimmen, da es nach Bodenbeschaffenheit, Klima, Lage des Gutsareals (ob dieses zusammenliegend oder zerstreut), Wirtschaftssystem etc. ein verschieden großes ist, und soll die Maßregel einen Erfolg haben, so wäre die notwendige Konsequenz, daß diese Güter gesetzlich nicht verschuldet werden dürfen. Ad 2). Wenn aber in jedem einzelnen Fall eine Behörde entscheiden soll, ob nach Lage der Verhältnisse die beabsichtigte Teilung gerechtfertigt ist oder nicht, so wird der Verwaltung eine Aufgabe zugewiesen, die sie nicht erfüllen kann, und die um so bedenklicher erscheinen muß, als für derartige Entscheidungen nicht allgemein gültige Normen aufgestellt werden können, mithin der Willkür der betreffenden Verwaltungsorgane Thür und Thor geöffnet sind. In beiden Fällen kommt noch in Betracht, da doch keinenfalls die Gesetzgebung den Erwerb von Parzellen durch landwirtschaftliche und andre Arbeiter verhindern darf, die Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit, diese Ländereien von den Besitzungen zu sondern, die der Dismembrationsgesetzgebung unterliegen sollen.

Die Teilung erschwerende Maßregeln sind namentlich: strengere Formen für Parzellierungsverträge, die höhere Besteuerung solcher Verträge, die Erschwerung oder gar Bestrafung der gewerbsmäßigen Betreibung der D. (sogen. Hofmetzgerei oder Güterschlächterei). Aber erfahrungsgemäß nützen diese Maßregeln sehr wenig.

Die richtigere Politik wird daher sein, das Prinzip der freien Teilbarkeit zu sanktionieren und auf eine Hebung der landwirtschaftlichen Einsicht hinzuwirken, die das beste Heilmittel gegen unverständige Aufteilungen ist. Aber wegen der möglichen Gefahren der freien Teilbarkeit muß die Staatsverwaltung die Bewegung in der Veräußerung, Vererbung, Teilung, Verschuldung bäuerlicher Güter aufmerksam verfolgen, eine genaue Statistik darüber haben. Ein wichtiges Gegenmittel sind auch Flurregelungen (s. d.). Unbedenklich an sich und unzweifelhaft geeignet, unwirtschaftlicher Zersplitterung des bäuerlichen Grundbesitzes vorzubeugen, wo die Gefahr einer solchen bei freier Teilbarkeit in einer bäuerlichen Bevölkerung vorhanden ist, ist ein subsidiäres bäuerliches Intestaterbrecht (sogen. Anerbenrecht, Höferecht), wenn es richtig normiert wird (s. Höferecht).

Keine eigentliche Dismembrationsmaßregel ist die gesetzliche Bestimmung eines Parzellenminimums bei Teilung von Parzellen, wie sie z. B. in Baden, Hessen, Nassau, Weimar besteht.

In Frankreich und in allen Ländern des Code Napoleon besteht die freie Teilbarkeit zu Recht, ebenso in England. Auch in den meisten deutschen Staaten sind die frühern Dismembrationsgesetze, welche seit dem 16. Jahrh. übrigens in erster Reihe zum Schutz grundherrlicher und fiskalischer Interessen eingeführt wurden, verschwunden. In Preußen hoben schon die Landeskulturedikte vom 9. Okt. 1807 und 14. Sept. 1811 die Teilungsverbote auf, das Prinzip der freien Teilbarkeit wurde sogar in die Verfassungsurkunde (Art. 42) aufgenommen und nach 1866 auch in den neuen Provinzen durchgeführt (Verordnung vom 13. Mai 1867 für Kurhessen, Verordnung vom 2. Sept. 1867 für die andern Gebietsteile). In den östlichen Provinzen sollte durch das Gesetz vom 3. Jan. 1845 (teilweise abgeändert, resp. ergänzt durch Verordnung vom 2. Jan. 1849, Gesetz vom 24. Febr. 1850, Gesetz vom 24. Mai 1853) die Parzellierung erschwert werden, indem für Parzellierungsverträge strengere Formen vorgeschrieben wurden; das Gesetz vom 5. Mai 1872 hob aber diese Beschränkungen auf und stellte jene Verträge den andern Verträgen über Veräußerung von Immobilien gleich. Ähnlich die Gesetzgebung in Hessen-Darmstadt (1811, 1857 und 1866), Bayern (seit 1825), Württemberg (1812), Baden, Gotha etc. Die weitestgehende Dismembrationsgesetzung hat noch Sachsen (Gesetz vom 30. Nov. 1843; s. darüber Leuthold, Sächsisches Verwaltungsrecht 1878, S. 301), aber es können Dispensationen von den Dismembrationsbeschränkungen stattfinden, und den Dispensationsgesuchen wird fast regelmäßig entsprochen.

Litteratur. A. Meitzen, Art. "Landwirtschaft", 2. Teil in Schönbergs "Handbuch der politischen Ökonomie"; Rau, Grundsätze der Volkswirtschaftspolitik (5. Aufl. 1862, § 76-83; dort auch weitere Litteratur); Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues etc., § 88 ff., § 139 ff.; R. v. Mohl, Die Polizeiwissenschaft (3. Aufl., Bd. 2, § 114); Lette, Die Verteilung des Grundeigentums etc. (Berl. 1858); Derselbe, Die Verteilungsverhältnisse des Grundbesitzes und die Gesetzgebung in betreff der Teilbarkeit etc. (das. 1859); Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden etc. (Jena 1851); L. v. Stein, Bauerngut und Hufenrecht (Stuttg. 1882); A. v. Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reich (Bd. 22 der "Schriften des Vereins für Sozialpolitik", Leipz. 1882).

Dismembrator (lat.), s. Desintegrator.

Dismembrieren (lat.), zergliedern, Teile von einem Ganzen oder aus einem Verband ablösen.

Dis moll, s. Dis.

Dison, Gemeinde im Arrondissement Verviers der belg. Provinz Lüttich, an einem Nebenflüßchen der Vesdre und der Eisenbahn Lüttich-Verviers, hat sehr bedeutende Tuchfabriken, Steinbrüche und (1884) 12,216 Einw.

Dispache (franz., spr. -pásch., ital. Dispaccio, spr. -pattscho), Seeschadenberechnung, insbesondere die Berechnung und Verteilung der aus einer großen Havarie entstandenen Schäden (s. Havarie). Dispacheur (spr. -schör), Seeschadenberechner.

Dispar (lat.), ungleich (gepaart).

Disparagĭum (mittellat.), Ehe mit einer nicht ebenbürtigen Person, Mißheirat.

Disparāt (lat.), ungleichartig, nicht zu einander passend; disparate Begriffe, in der Logik solche Begriffe (Merkmale eines Begriffs), welche keine andre Beziehung zu einander haben, als daß sie in dem Inhalt eines höhern Begriffs einander koordiniert sind; z. B. Tier und Vernunft sind an sich ganz ungleichartig, treten aber in dem Begriff Mensch zu einem Ganzen zusammen.

Disparität (lat.), Ungleichheit, Verschiedenheit.

Dispathie (lat.-griech.), Ungleichheit der Empfindungsweise, des Gefühls.

Dispendiös (lat.), kostspielig.

Dispens (franz. Dispense), Erlassung, Dispensation; Erlaubnisschein; dispensabel, wofür D. erteilt werden kann.