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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Dotalen - Dottores.

großen Roman des Dichters: "Die Gebrüder Karamasow" (1881; deutsch, Leipz. 1884), wie in den kleinen Monatsheften kund, die er 1876-77 unter dem Titel: "Tagebuch eines Schriftstellers" herausgab, und worin er über die verschiedensten Themata nach Herzenslust phantasierte. D. starb 28. Jan. (a. St.) 1880 in Petersburg. - Sein Bruder Michail (gest. 1864 in Pawlowsk) machte sich als Übersetzer von Schillers "Don Karlos" (1848) und Goethes "Reineke Fuchs" (1861) bekannt.

Dotalen (lat.), bei den Römern Sklaven oder Sklavinnen, welche ein Vater seiner Tochter bei deren Verheiratung mit der Mitgift (dos) übergab, und die demzufolge auch Miteigentum des Mannes wurden. Jetzt sind D. (Dotal- oder Pfarrbauern, Wiedermutsleute) solche Bauern, welche die Nutznießung von Kirchengütern (Dotalgütern) haben und dafür der Kirche oder dem betreffenden Pfarrer eine bestimmte Summe zu entrichten haben oder statt dessen zur unentgeltlichen Bestellung der Kirchen-, Pfarr- und Schulgrundstücke verpflichtet sind. Daher in früherer Zeit Dotalgerichte (Pfarrgerichte), die Gerichte, denen die Gerichtsbarkeit über die Dotalbauern zustand.

Dotalgrundstück (Fundus dotalis), eine zur Mitgift (dos) gehörige unbewegliche Sache. In Ansehung eines solchen Grundstücks ist der Ehemann in seiner Veräußerungsbefugnis beschränkt, während er sonst die Dotalsachen ungehindert veräußern darf. Ein D. darf nach gemeinem Recht selbst mit Zustimmung der Ehefrau vom Ehemann weder verkauft, noch verpfändet werden; ebenso nach französischem Recht, wo übrigens im Ehevertrag die Veräußerung erlaubt werden darf. Nach preußischem und sächsischem Recht ist die Veräußerung bei Einwilligung der Frau gültig.

Dotalicium (lat.), s. Wittum.

Dotalklage, s. Mitgift.

Dotalsystem, das dem röm. Recht eigentümliche eheliche Güterrechtssystem, wonach das Vermögen der beiden Ehegatten völlig getrennt bleibt und nur dem Ehemann seitens der Ehefrau ein Beitrag zur Bestreitung der ehelichen Lasten zugebracht wird, welchen man Dos (s. Mitgift) zu nennen pflegt. Das D. wurde mit dem römischen Recht in Deutschland rezipiert und verdrängte hier vielfach das deutschrechtliche System der Einheit des Vermögens der Ehegatten. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.

Dotation (lat.), im allgemeinen Ausstattung mit Einkünften und Gütern, z. B. einer Stelle, einer Kasse, einer Stiftung, Anstalt, besonders einer kirchlichen Anstalt durch den Gründer, eines Feldherrn oder Staatsmannes zur Belohnung für besondere Verdienste, wie z. B. die 1866 und nach dem deutsch-französischen Krieg von 1870/71 an einzelne hervorragende Staatsmänner und Feldherren verliehenen Dotationen. Man versteht ferner unter Dotationen diejenigen Summen, welche aus den Einnahmen des Staats unter Übertragung gewisser Ausgabeverpflichtungen den Gemeinden oder Kommunalverbänden überwiesen werden. Dahin gehören z. B. das preußische Gesetz vom 30. April 1873, betreffend die D. der Kreis- und Provinzialverbände, und das dazu erlassene Ausführungsgesetz vom 8. Juli 1875 (Dotationsgesetze). In diesem Sinn spricht man auch von Dotationssteuern als den zu solchen Zwecken an die Kommunalverbände überwiesenen Steuern. - Im Zivilrecht wird der Ausdruck D. vorzugsweise gebraucht für die Ausstattung einer sich verheiratenden Frauensperson. Die Dotationsverbindlichkeit kann hier begründet sein 1) durch Vertrag oder Vermächtnis, 2) durch Delikt. Der Verführer einer Jungfrau ist nämlich nach kanonischem Recht verpflichtet, dieselbe sowohl zu heiraten, als zu dotieren (et duc et dota); die Praxis aber hat dies dahin modifiziert, daß er dieselbe entweder heiraten, oder ausstatten muß (aut duc aut dota). Dieser Anspruch wird mit der Deflorations- oder Satisfaktionsklage geltend gemacht. Noch wird 3) die Dotationsverbindlichkeit begründet durch Verwandtschaft: wenn nämlich eine Tochter heiratet, so ist zunächst der Vater verpflichtet, ihr eine Ausstattung zu gewähren, deren Größe sich nach seinem Vermögen und dem Stande des Ehegatten sowie nach dem ortsüblichen Brauch durch billiges Ermessen bestimmt. Kann der Vater die Dotationspflicht nicht erfüllen, oder ist er nicht mehr am Leben, so geht dieselbe auf die Mutter und weiterhin subsidiär auf die Großeltern über. Wenn die Ausstattung in der Ehe verloren geht, so ist eine neue D. nicht zu fordern; dagegen hat eine solche (Redotation) im Fall einer neuen Ehe stattzufinden. Der Anspruch auf D. steht zunächst der Frau zu; der Mann kann nur dann die Dotationsklage erheben, wenn dieselbe ihm von der Frau übertrugen worden ist oder das Versprechen der D. an ihn stattgefunden hat. Im französischen Recht gibt es keine Dotationspflicht, es gilt vielmehr der Grundsatz: ne dote qui ne veut.

Dotter, s. Ei.

Dotter, Pflanzengattung, s. Camelina.

Dotterblume, s. Caltha.

Dottersack, derjenige Teil des Eies mancher Tiere, in welchem sich, wenn der Embryo schon vorhanden ist, der Rest des Eiinhalts (Dotter) befindet. Er liegt entweder im Körper des Embryos (innerer D.) oder außerhalb desselben (äußerer D.) und hängt dann durch einen Stiel (Dottergang) mit dem Darm des Embryos an einer Stelle zusammen, z. B. bei den Tintenschnecken unterhalb des Mundes, bei den Wirbeltieren am Bauch. Gemäß der Menge des Dotters ist er bei den Haifischen, Reptilien und Vögeln sehr groß, bei den übrigen Fischen, den Amphibien und Säugetieren nur klein. In seiner Wandung sind Blutgefäße enthalten; bei den lebendiggebärenden Haifischen entwickeln sich auf seiner Oberfläche hohle Auswüchse mit Blutgefäßen darin, welche mit der Uteruswandung in Verbindung treten und so eine Art Mutterkuchen (s. Placenta) darstellen. Sein Inhalt dient gewöhnlich zum Aufbau des Embryos und wird daher allmählich geringer. Endlich wird er entweder ganz in den Körper aufgenommen, wie z. B. bei den Haifischen, oder bei der Geburt mit den Eihüllen abgeworfen. Bei den Säugetieren trägt er zur Ernährung des Embryos nichts bei und ist daher bedeutungslos geworden. Beim Menschen speziell ist der D., auch Nabelbläschen genannt, im vierten und fünften Monat der Schwangerschaft noch ein deutliches Bläschen von 7-11 mm Durchmesser, existiert auch noch am Ende derselben, ist aber dann nur 4-7 mm groß und mit Fett erfüllt. Er liegt meist in der Gegend der Placenta; sein Stiel durchläuft den Nabelstrang und gelangt durch den Nabel zum Darm des Embryos, ist jedoch im reifen Nabelstrang geschwunden.

Dotterstock, s. Geschlechtsorgane.

Dottóre (ital., "Doktor"), seit dem 12. Jahrh. eine stehende komische Charaktermaske in der italienischen Komödie, einen gelehrten Pedanten darstellend. Sie hat eine Maske mit schwarzer Nase und roten Backen, trägt meist eine Brille und spricht den bolognesischen Dialekt.

Dottores, s. Jereswein.