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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ehrenposten; Ehrenpreis; Ehrenrechte; Ehrenschüsse; Ehrenstrafe; Ehrenstücke; Ehrensvärd; Ehrentafeln; Ehrentraut

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Ehrenposten - Ehrentraut.

um ihm ein Zeichen von Hochachtung, Dankbarkeit etc. zu geben; es erhält als Urkunde seiner Ehrenmitgliedschaft ein Ehrendiplom und ist weder zu Geldbeiträgen noch zur Teilnahme an der gelehrten, künstlerischen etc. Thätigkeit der Gesellschaft verpflichtet.

Ehrenposten, s. Ehrenwachen.

Ehrenpreis, Pflanzengattung, s. Veronica.

Ehrenrechte, die durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in Anspruch nehmen kann. Der Verlust dieser bürgerlichen E. tritt als Nebenstrafe infolge eines ausdrücklich hierauf gerichteten Strafurteils ein, und zwar ist nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch zwischen dem Verlust aller und dem einzelner E. zu unterscheiden. Verlust aller bürgerlichen E. muß ausgesprochen werden bei Meineid (§ 161) und bei schwerer Kuppelei (§ 181); außerdem kann darauf erkannt werden neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe; neben der Gefängnisstrafe nur dann, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate übersteigt und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen E. ausdrücklich zuläßt, oder die Gefängnisstrafe an Stelle der Zuchthausstrafe wegen Annahme mildernder Umstände ausgesprochen wird. Die Hauptfälle, in denen neben Gefängnisstrafe auch auf Verlust der E. erkannt werden kann, sind: Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Erpressung, Urkundenfälschung, Münzverfälschung, falsche Versicherung an Eides Statt, Blutschande, Kuppelei, widernatürliche Unzucht, öffentliche unzüchtige Handlungen, Leichenraub, Selbstverstümmelung zum Zweck des Untauglichmachens zum Militärdienst, Untreue (§ 266), gewerbsmäßiges unbefugtes Jagen, gewerbsmäßiges Glücksspiel, Fälschung öffentlicher Wahlen und Kauf und Verkauf von Wahlstimmen. Die Zeitdauer des Verlustes, welche von dem Tag an berechnet wird, an dem die betreffende Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei Gefängnisstrafe mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Die Folgen der Aberkennung der E. sind: 1) die Unfähigkeit, während der im Urteil bestimmten Zeit die Landeskokarde zu tragen; in das Reichsheer oder in die Marine einzutreten; öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andre politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handle und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteile; 2) Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte und der dauernde Verlust der öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Verlust einzelner bürgerlicher E. kommt einmal bei der Verurteilung zur Zuchthausstrafe vor, die unter allen Umständen die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Reichsheer und in der Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Advokatur, Anwaltschaft, Notariat, Geschwornen- und Schöffendienst mit inbegriffen, nach sich zieht. Außerdem ist es dem Richter nachgelassen, neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung aller bürgerlichen E. verbunden werden könnte, nur auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen, welche zugleich den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter von Rechts wegen zur Folge hat Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 31-37. - In einem andern Sinn spricht man von den Ehrenrechten besonderer Standespersonen, namentlich regierender Fürsten und andrer fürstlicher Personen, als von denjenigen Rechten, welche einen äußerlichen Ausdruck ihrer bevorzugten Stellung enthalten (Titel, Insignien, Kirchengebet, militärische Ehrenbezeigungen etc.).

Ehrenschüsse, s. Ehrenbezeigungen.

Ehrenstrafe, s. Strafe.

Ehrenstücke, s. Heroldsfiguren.

Ehrensvärd, 1) August, Graf von, schwed. General, geb. 29. Sept. 1710, begleitete Friedrich d. Gr. 1745 im böhmischen Feldzug, erbaute, zum General befördert, 1749 die Festung Sweaborg, schuf die schwedische Schärenflotte, hob Finnland durch Urbarmachungen und neue Wasserleitungen, verbreitete neue Erfindungen, stiftete Wohlthätigkeitsvereine etc. Im Siebenjährigen Krieg führte er einige Zeit den Oberbefehl, konnte aber wenig ausrichten. Er ward in den Grafenstand erhoben und starb 4. Okt. 1772 in Finnland als Feldmarschall.

2) Karl August, Graf von, schwed. Admiral und Kunsttheoretiker, Sohn des vorigen, geb. 5. Mai 1745, studierte 1768 das französische Seewesen in Brest und half seinem Vater bei der Anlegung von Sweaborg und dem Bau der Schärenflotte. Beim Beginn des finnischen Kriegs 1788 zum Admiral ernannt, befehligte er in der Seeschlacht von Svensksund (24. Aug. 1789), legte aber sein Kommando nieder, als sein Plan, sich zurückzuziehen, vom König Gustav III. nicht gebilligt wurde. Nach dessen Tod 1792 mit dem Titel eines Generaladmirals an die Spitze des ganzen Seewesens gestellt, trat er freiwillig bald wieder ab, um sich dem Studium der Naturwissenschaften und der Kunst zu widmen. 1780-82 machte er Reisen in Italien, um die antiken Denkmäler im Geist Winckelmanns zu studieren. Seine höchst scharfsinnigen Anschauungen über die Kunst und ihre Gesetze führte er aus den Schriften: "Resa till Italien" (Stockh. 1786, neue Aufl. 1819) und "De fria konsters filosofi" (das. 1786). In diesen beiden genialen Abhandlungen, die ihres wortkargen Stils wegen schwer verständlich sind, betont er namentlich die hohe Bedeutung der antiken Kunst. Er starb 21. Mai 1800 in Örebro. Sein System, anfangs mißachtet, ist später zu verschiedenen Malen von den vorzüglichsten Schriftstellern Schwedens, namentlich von Atterbom (in dem Werk "Sveriges siåre och skalder") und von Nybläus, entwickelt worden. Seine "Skrifter" erschienen zu Stockholm 1812. (4. Aufl. 1866).

Ehrentafeln, s. Ehrengerichte.

Ehrentraut, Julius, Maler, geb. 3. April 1841 zu Frankfurt a. O., Sohn eines Lithographen, wurde ebenfalls Lithograph, studierte daneben aber auf der Berliner Kunstakademie, in welche er 1861 eintrat, und wo er schließlich den Unterricht von Professor Schrader genoß. Durch Familienverhältnisse genötigt, widmete er sich wieder der Lithographie, deren Ertrag ihm die Mittel gab, bei D. Becker (Tier- und Genremaler, geb. 1830) und unter dessen Anleitung einige Kostümfiguren (Bauerntrachten) auszuführen. Da dieselben Käufer fanden, gründete er ein eignes Atelier und begann nun im Anschluß an Meissonier, der sein Vorbild wurde, Soldaten aus dem 17. Jahrh. zu malen. Langsam vorwärts rückend, bildete er sich durch fleißiges Studium der Niederländer, durch Reisen nach Paris, Holland und Belgien weiter und kam so an die Quellen, aus welchen Meissonier ge-^[folgende Seite]