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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Einjährig-Freiwillige - Einkommen.

den, wie das Wintergetreide, der Winterraps u. a. Solche führen das Zeichen ^[img]; man bezeichnet sie als Wintergewächse, jene als Sommergewächse.

Einjährig-Freiwillige, s. Freiwillige.

Einkammersystem, s. Volksvertretung.

Einkassierungsmandat (Inkassomandat), der gewöhnlich schriftlich erteilte Auftrag einer Person an eine andre, eine Summe Geldes von einer dritten einzuziehen.

Einkaufsgeld, s. Einzugsgeld.

Einkaufskommission, Handelsgeschäft, bei welchem jemand im eignen Namen für Rechnung seines Auftraggebers Waren einkauft.

Einkindschaft (Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der zwischen Ehegatten zum Zweck der vermögensrechtlichen Gleichstellung der von dem einen oder von beiden Ehegatten mit in die Ehe gebrachten (zugebrachten) Kinder mit den leiblichen Kindern des Stiefvaters oder der Stiefmutter abgeschlossene Vertrag. Der Zweck der E. ist vornehmlich der, eine Abschichtung der Kinder erster Ehe, welche bei der Wiederverheiratung des Betreffenden an und für sich erfolgen müßte, zu vermeiden. Hieraus erklärt es sich, daß die E. vorzugsweise in denjenigen Territorien vorkommt, wo das System der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft gilt, also namentlich in den Ländern fränkischen Rechts. Aber auch in das preußische Landrecht ist das Institut der E. übergegangen, während es dem österreichischen und sächsischen Zivilgesetzbuch fremd ist. Die E. ist ein besonderer Vertrag des deutschen Rechts, durch welchen die sogen. Vorkinder ein gleiches Erbrecht wie die Nachkinder erhalten sowie außerdem Ansprüche aus Alimentation und Beihilfe und Aussteuer bei der Verheiratung. Für den Stiefparens wird dadurch den Vorkindern gegenüber elterliche, nach preußischem Recht sogar väterliche Gewalt begründet. Dagegen liegt es nicht im Wesen der E., daß auch der Stiefparens seinerseits ein Erbrecht gegenüber den Vorkindern erhält, ebensowenig wie dadurch ein wechselseitiges Erbrecht der unierten Kinder begründet wird. Das preußische Landrecht hat jedoch ein solches Erbrecht eingeräumt. Die besondern Vermögensrechte der Vorkinder aus der frühern Ehe werden durch die E. aufgehoben; doch werden die Vorkinder regelmäßig durch die Bestellung eines sogen. Vorauses, d. h. einer ihnen vorbehaltenen Quote des erstehelichen Vermögens, entschädigt. Nach preußischem Recht muß sogar ein solcher Voraus bestellt werden. Das durch die E. begründete Erbrecht der Vorkinder ist, wie das der leiblichen Kinder, der Abänderung durch letztwillige Verfügung unterworfen, vorbehaltlich ihres Rechts auf den Pflichtteil. Wird jedoch die E. als Erbeinsetzungsvertrag aufgefaßt, so ist eine einseitige Entziehung dieses vertragsmäßigen Erbrechts der Vorkinder durch den Stiefparens unstatthaft, eine Ansicht, welche in das preußische Landrecht übergegangen ist. Der Einkindschaftsvertrag muß gerichtlich abgeschlossen werden und bedarf, wenn die zu unierenden Kinder minderjährig sind, der Zustimmung ihrer Vormünder und der obervormundschaftlichen Genehmigung.

Einklang (lat. Unisonus), in der Musik die vollkommene Übereinstimmung zweier Töne in der Tonhöhe, die reine Prime.

Einklemmung (Inkarzeration), eine vorzugsweise bei Darmbrüchen vorkommende Erscheinung, besteht darin, daß eine im Bruchsack liegende Darmschlinge in der Gegend des Bruchhalses durch äußern Druck oder infolge eines räumlichen Mißverhältnisses gedrückt, "eingeklemmt" wird (s. Bruch). Man spricht auch von einer innern E. des Darms. Wenn nämlich sich bandartige Stränge zwischen den Eingeweiden, der Bauchwand etc. gebildet haben, so kann eine Darmschlinge durch dergleichen Stränge und Faserbrücken gleichsam gefangen, zwischen ihnen festgehalten und gedrückt werden. Je nach den im konkreten Fall gegebenen lokalen Verhältnissen treten dann die Erscheinungen der innern E. aus, der Darminhalt kann durch die eingeklemmte Darmpartie nicht vorwärts rücken, daher Stuhlverstopfung, Erbrechen und schließlich meist Kotbrechen auftritt. Der Tod wird oft durch eine Bauchfellentzündung herbeigeführt. Die Behandlung solcher innern E. des Darms ist die gleiche wie bei der Darmverschlingung (s. d.). Außerdem kann ein Vorfall der Mastdarmschleimhaut oder ein zum After herausgetretener Schleimhautpolyp des Mastdarms durch krampfhafte Zusammenziehung des Afterschließmuskels eingeklemmt werden und in die Gefahr kommen, brandig abzusterben.

Einkommen ist nach einer im gewöhnlichen Leben üblichen Auffassung eine periodisch sich erneuernde Einnahme, welche eine Person bezieht, während unter Ertrag (s. d.) die Summe zu verstehen ist, welche eine Produktionsquelle abwirft. Kassenmäßige und als solche zu verbuchende Einnahmen sind alle Gütereingänge, wie Erlöse aus Verkäufen, Schenkungen, geliehene Beträge, Rückzahlungen etc. Im Interesse einer geordneten Wirtschafts- und Buchführung (s. d.) werden verschiedene Bestandteile einer Wirtschaft als selbständig gedacht (Warenkonto, Kassenkonto etc.) und so auch bei Substanzwechseln Einnahmen verbucht, welche nicht gerade von außen eingehen. Man unterscheidet Roh- und Reineinnahme. Letztere erhält man, wenn man von ersterer die Kosten abzieht, welche zu ihrer Erzielung erforderlich sind. Ebenso würde man Roh- und Reineinkommen unterscheiden können. Nach einer andern in der Nationalökonomie und Finanzwissenschaft herrschenden Auffassung ist dagegen als E. einer Person diejenige Summe aufzufassen, welche dieselbe ohne Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage verzehren könnte; nach derselben ist also E. ein Zuwachs zum vorhandenen Vermögensstamm, welcher teils zum eignen Unterhalt, teils zur Kapitalisierung verwendet werden kann. Geliehene Summen und Rückzahlungen würden hiernach nicht zum E. zu rechnen sein, ebenso könnte nicht zwischen Roh- und Reineinkommen unterschieden werden. Da Einnahmen und Aufwendungen schwankend sind und auch nicht gerade in den Zeitabschnitten, in welchen sie erfolgen, zur vollen Auswirkung kommen, so hat man zur Ermittelung des wirklich verzehrbaren Einkommens eine solche Periode zu unterstellen, in welcher sich günstige und ungünstige Chancen genügend ausgesprochen haben, und dann das durchschnittliche E. für die Zeiteinheit (Jahr) zu berechnen. Ein Teil des Einkommens, das sogen. notwendige, dient zur Deckung des von Klasse zu Klasse verschiedenen und mit steigender Kultur sich erhöhenden Unterhaltsbedarfs. Der über diesen Betrag hinaus erzielte Überschuß wird freies E. genannt.

Das E. einzelner Personen kann sich vergrößern und vermindern, ohne daß das gesamte Volkseinkommen eine gleiche Änderung erfährt. Dies würde z. B. bei Schenkungen der Fall sein, oder wenn Wendungen in den Konjunkturen eintreten, die dem einen zuführen, was dem andern entgeht. Solche einfache Übertragungen haben nicht immer Wirkungen gleicher Art im Gefolge. Der Verlust auf der einen Seite