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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Einmahnung; Einmaischen; Einmaleins; Einmauerung; Einmieter; Einnahme; Einpökeln; Einquartierung

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Einmahnung - Einquartierung.

sehr vergänglichem Aroma, wie Erdbeeren, werden nicht erhitzt, sondern in einem Glasgefäß mit so viel feinem Zuckerpulver geschichtet, daß ein konzentrierter, nicht mehr gärungsfähiger Saft entsteht, welcher die Früchte vollständig bedecken muß. Beim E. der Früchte in Spiritus behandelt man sie wie beim E. in Zucker, wendet aber von letzterm nur die Hälfte an und mischt die fertigen Früchte nach dem Erkalten mit einem ihrer Saftmenge gleichen Volumen feinstem, durchaus fuselfreiem Spiritus, der auf 50° verdünnt worden ist. Vgl. Weill, Einmachebuch (Berl. 1874).

Einmahnung, s. Einlagern.

Einmaischen, s. Bier und Spiritus.

Einmaleins, eine Tafel der Produkte zweier Zahlen, die mit dem Satz beginnt: 1 mal 1 ist 1. Das gewöhnliche (kleine) E. geht bis 10 mal 10 ist 100, das sogen. große E. beliebig weit.

Einmauerung, nicht nur in der Alten Welt, sondern bis zu den Südseeinseln verbreitete Sitte, beim Bau eines Hauses ein lebendes Wesen mit einzumauern, um dem Bau Bestand oder der Burg, Festung etc. Uneinnehmbarkeit zu sichern. In vielen altdeutschen, slawischen, russischen und ungarischen Sagen ist von zu diesem Zweck geopferten Menschen die Rede, die entweder eingemauert wurden, oder ihr Blut hergeben mußten, um den Mörtel zu bereiten, und ein ähnlicher Gebrauch soll noch jetzt in unzivilisierten afrikanischen Ländern herrschen. Gewöhnlich wurden jedoch wohl in Stellvertretung der Menschen Eier oder lebende Tiere (Hühner, Katzen, Hunde) genommen, deren Gerippe man beim Abbruch alter Häuser sehr häufig im Fundament findet. Vgl. Grundbau. Bei den Römern war lebendige E. in ein Grabgewölbe bekanntlich die Strafe für Vestalinnen, die das Gelübde der Keuschheit gebrochen hatten. Ebenso wurden im Mittelalter Nonnen, welche sich desselben Vergehens schuldig gemacht hatten, in den Klostergewölben eingemauert.

Einmieter (Inquilinen), s. Gallwespen.

Einnahme, s. Einkommen.

Einpökeln, s. Einsalzen.

Einquartierung, im Militärwesen die Unterbringung von Soldaten in Bürgerquartieren. Früher wurde im Frieden die E. als Staatslast, wie noch heute teilweise in Rußland, möglichst gleichmäßig auf das ganze Land verteilt; jetzt strebt man allseitig nach Vereinigung der Truppen in großen Garnisonen (s. d.) und Unterbringung in Kasernen, ja auch bei regelmäßig wiederkehrenden Truppenversammlungen, wie bei den jährlichen Schießübungen der Artillerie, in Barackenlagern (s. Lager) auf den Schießplätzen selbst, so daß nur für kleine Teile des Heers die E. dauernd den Städten zur Last fällt und nur bei außergewöhnlichen Verstärkungen des Heers und bei Truppenversammlungen, auf Märschen und bei den jährlichen Herbstübungen in größerm Umfang Platz greift. Die Pflicht zur Übernahme der E. ist nach wie vor den Gemeindeverbänden auferlegt und nach Vorgang der ältern preußischen Bestimmungen (Art. 61 der norddeutschen Bundesverfassung) im Deutschen Reiche gesetzlich geregelt durch das auf das Reich ausgedehnte "Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden", nebst zugehöriger Vorschrift über die Quartierbedürfnisse und angehängtem Servistarif sowie der Klasseneinteilung der zum Bundesgebiet gehörigen Ortschaften, eingeführt in Südhessen durch Landesgesetz vom 11. Aug. 1869, in Elsaß-Lothringen durch Gesetz vom 14. Febr. 1871, in Baden durch Reichsgesetz vom 22. Nov. 1871 und in Bayern und Württemberg durch Reichsgesetze vom 9. Febr. 1875, ferner durch das "Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr. 1875", dem am 31. Dez. 1868 eine "Instruktion über die dem Soldaten im Quartier zustehenden Leistungen" vorangegangen war, und endlich durch das "Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873". Für Bayern besteht eine besondere Ausführungsinstruktion zum Einquartierungsgesetz vom 8. Juli 1875. Durch Gesetz vom 3. Aug. 1878 sind der Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte anderweit festgestellt worden. Von der Aufnahme von E. sind nur befreit die Häuser, resp. Wohnungen der Mitglieder regierender oder früher reichsunmittelbarer Familien, der fremden Gesandten und Konsuln, Dienstgebäude von Behörden, Post und Eisenbahnen, Unterrichtsanstalten, Bibliotheken, Museen, Kirchen und Häuser zum Gottesdienst, endlich Gebäude, die als Waisen-, Armen-, Kranken-, Besserungshäuser oder als Strafanstalten dienen, Privatgebäude in den ersten zwei Kalenderjahren nach demjenigen, in dem sie bewohnbar werden. Im Krieg bleiben nur landesherrliche Schlösser und zu Staatszwecken dienende Gebäude frei.

Die E. in den gewöhnlichen Friedensgarnisonen wird von den Gemeinden meist durch sogen. Servisdeputationen, aus Gemeindebeamten und gewählten Gemeindevertretern bestehend, geordnet, nicht selten durch Mieten größerer Quartiere. Die für die Wohnung der Militärpersonen gewährte Entschädigung (Servis) bestimmt der Servistarif je nach der Charge und der Einteilung der Orte in fünf Klassen, über denen Altona, Berlin, Bremen, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Metz, Mülhausen i. E., München, Straßburg i. E. und Stuttgart noch eine besondere Klasse A bilden; sie beträgt z. B. für einen Gemeinen monatlich im Winter und Sommer wechselnd in Berlin 3,50 und 2,50 Mk., in der ersten Klasse (große Städte, wie Breslau, Leipzig, Augsburg) 3 und 2 Mk., in der fünften Klasse (kleine Städte und Dörfer) 1,75 und 1,25 Mk. Ist dies auch noch keine unter allen Umständen ausreichende Entschädigung, so ist doch die Entschädigungspflicht des Staats gegen die Gemeinden dadurch im Prinzip anerkannt. Die E. außerhalb der Garnisonen erfolgt entweder auf Märschen, also nur für einen Tag bis zum Weitermarsch am andern Morgen, mit einzelnen Ruhe- oder sonstigen unvorhergesehenen Liegetagen (Marschquartier), oder auf mehrere Tage, Wochen und Monate (Kantonnementsquartier). Bei dieser E. wird nicht nur für die Gemeinen und Unteroffiziere, sondern auch für Offiziere, Ärzte und Militärbeamte (in den Garnisonen Selbstmieter) Quartier sowie der nötige Raum für Büreaus, Wacht- und Arrestlokale nebst Stallung für die Pferde der Truppen beansprucht, und bei Marschquartieren tritt Naturalverpflegung durch die Quartiergeber ein. Die Entschädigung für letztere, 80 Pf. für jeden Kopf und Tag, kann bei hohen Marktpreisen (Novemberpreise für Roggen in Berlin, München, Königsberg und Mannheim über 160 Mk. für 1000 kg) vorübergehend bis zu 1 Mk. erhöht werden; der Servistarif und die Klasseneinteilung der Ortschaften sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen. Vorübergehende E. wird im Frieden den Verwaltungsbehörden vorher mitgeteilt, von diesen auf die Gemeinden und von deren Vorständen auf die einzelnen Hausbesitzer verteilt, während die Gemeinde als Ganzes für die nötigen Leistungen haftet. Dann fertigt auf Grund der Marschrouten der Ortsvorstand Quartierbillets aus, welche die einzelnen Soldaten den Hauswirten gegenüber legitimieren. Die Entschädi-^[folgende Seite]