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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Entmannung - Entomophthora.

über die Bramegg der Weg berührt den hoch gelegenen Badeort Farnbühl (704 m), dessen Quelle ein starker, kohlensäurereicher Eisensäuerling ist. Abseits von Malters, dem Hauptort der untern Thalstufe, liegt der klimatische Kurort Schwarzenberg (841 m) und in der Nähe die Wallfahrtskapelle Herrgottswald.

Entmannung, s. Kastration. ^[richtig: Kastrat.]

Entmündigung, Entziehung der bürgerlichen Selbständigkeit wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendungssucht. Die E. zieht die Bestellung eines Zustandsvormundes für den Entmündigten nach sich; sie erfolgt nach vorgängigem Entmündigungsverfahren vor demjenigen Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach gemeinem deutschen Recht, welches sich in dieser Hinsicht dem römischen anschloß, erfolgte die E. von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht, während das preußische und ebenso das französische Recht ein kontradiktorisches Verfahren verlangten und die E. im Weg eines bürgerlichen Rechtsstreits eintreten ließen. Letzteres Verfahren bietet für die Sicherung der persönlichen Freiheit größere Garantien; ersteres ist kürzer und weniger kostspielig. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) sucht beiden Systemen durch eine Verbindung derselben gerecht zu werden. Sie läßt die E. durch das Amtsgericht auf Antrag in einem Offizialverfahren eintreten. Sie gibt aber für den Fall, daß die E. stattgefunden, oder daß ihre Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt wird, eine rechtliche Klage (Anfechtungsklage), womit der amtsgerichtliche Beschluß angefochten werden kann; diese Klage geht an das Landgericht, welch letzteres nach mündlicher Verhandlung durch förmliches Urteil entscheidet. Gegen dieses Urteil sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig. Bei der E. wegen Geisteskrankheit findet eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft statt. Der Entmündigungsantrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder von dem Altersvormund des zu Entmündigenden gestellt werden; gegen eine Ehefrau nur von dem Ehemann und gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt steht, nur vom Vater oder von dem Vormund. Soll eine Person für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig etc.) erklärt werden, so ist auch die Staatsanwaltschaft zur Stellung des Antrags befugt. Das Amtsgericht nimmt die erforderlichen Erhebungen von Amts wegen vor. Bei einer E. wegen Geisteskrankheit kann das Amtsgericht vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der wegen Geisteskrankheit zu Entmündigende ist womöglich persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. Unter keinen Umständen darf die E. wegen Geisteskrankheit ohne sachverständiges Gutachten ausgesprochen werden. Der amtsgerichtliche Beschluß über den Antrug auf E. ist dem Antragsteller und, wenn es sich um einen Geisteskranken handelt, auch dem Staatsanwalt, wenn um einen Verschwender, auch diesem selbst zuzustellen. Spricht der Beschluß die E. aus, so ist er auch der Vormundschaftsbehörde mitzuteilen. Die E. wegen Verschwendung ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den die E. ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller die sofortige Beschwerde. Der Beschluß, welcher die E. wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung ausspricht, kann binnen Monatsfrist durch Klage bei dem übergeordneten Landgericht angefochten werden. Bei der E. wegen Geisteskrankheit ist klagberechtigt der Entmündigte selbst, sein Vormund und jeder, von welchem ein Entmündigungsantrag ausgehen kann, also auch der Staatsanwalt; bei der E. wegen Verschwendung nur der Entmündigte. Im letztern Fall ist die Klage gegen denjenigen zu richten, welcher die E. beantragte, oder, falls dieser verstorben oder sein Aufenthalt unbekannt sein sollte, gegen den Staatsanwalt. Bei der E. wegen Geisteskrankheit ist die Klage gegen den Staatsanwalt zu richten und, wenn dieser selbst der Kläger ist, gegen den Vormund des Entmündigten als dessen Vertreter, unter Beiladung des etwanigen Privatantragstellers. Das Verfahren ist das vor dem Landgericht übliche, jedoch mit folgender wesentlicher Einschränkung. Da es sich hier nämlich um einen Gegenstand handelt, welcher der freien Verfügungsgewalt der Parteien entzogen ist, so können in diesem Verfahren die sonst im bürgerlichen Rechtsstreit eintretenden Folgen der Versäumnis einer Partei nicht Platz greifen; auch ist der Parteieid nicht statthaft, und ebenso sind sonst zulässige Parteidispositionen im Entmündigungsverfahren ausgeschlossen. Auch kann die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden und diejenige von Sachverständigen angeordnet werden. Wird der amtsgerichtliche Entmündigungsbeschluß durch rechtskräftiges landgerichtliches Urteil aufgehoben, so kann die Gültigkeit von Handlungen des Entmündigten auf Grund des Entmündigungsbeschlusses fernerhin nicht in Frage gezogen werden. Dagegen hat die Aufhebung auf die Gültigkeit der inzwischen vom Vormund des Entmündigten vorgenommenen Handlungen keinen Einfluß. Auch über die Wiederaufhebung einer angeordneten E. befindet das Amtsgericht, bei welchem der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Lehnt dasselbe den Antrag auf Wiederaufhebung ab, so kann auch in diesem Fall eine Anfechtungsklage bei dem übergeordneten Landgericht stattfinden. Zur Klagerhebung ist der Vormund des Entmündigten und bei der E. wegen Geisteskrankheit der Staatsanwalt befugt. Will der Vormund die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des Landgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Die Wiederaufhebung der E. wegen Verschwendung ist öffentlich bekannt zu machen. Vgl. Daude, Das Entmündigungsverfahren etc. (Berl. 1882).

Entnehmen (auch sich erholen auf jemand), in der Handelssprache s. v. w. einen fälligen Geldbetrag durch Ausstellung einer Tratte (eines gezogenen Wechsels) einziehen.

Entodérm, s. Magen und Keimblätter.

Entoilage (franz., spr. angtoalahsch), s. Bobbinet.

Entoma (griech.), Kerbtiere, Insekten.

Entomis (Cypridina), s. Muschelkrebse.

Entomisschiefer, s. v. w. Cypridinenschiefer, s. Devonische Formation.

Entomographie (griech.), Insektenbeschreibung.

Entomolithen (griech.), versteinerte Insekten.

Entomologie (griech.), Insektenkunde, s. Insekten und Zoologie; Entomolog, Insektenkenner.

Entomophag (griech.), Insektenesser.

Entomophaga (Ameisenfresser); Familie der zahnarmen Säugetiere, s. Zahnlücker.

Entomophthora Fresen., parasitische, an Insekten epidemisch auftretende, zur Familie der Entomophthoreen gehörige Pilzgattung, deren Mycelium im Innern des lebenden Tiers wuchert und schließlich durch die Haut desselben mit den Basidien hervorbricht, an welchen je eine Spore abgeschnürt und abgeschleudert wird. Von der nahe verwandten Gattung Empusa unterscheidet sich die am besten bekannte Art von E., die auf Raupen des Kohlweiß-^[folgende Seite]