Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Erbämter; Erbauung; Erbauungsbücher; Erbbauern; Erbbestandsgeld; Erbe

720

Erbämter - Erbe.

(Frankf. 1786); Simon, Die Geschichte der Dynasten und Grafen zu E. (das. 1858).

Erbämter, Hofämter, welche in einer Familie erblich sind. In diesem weitern Sinn waren auch die Erzämter (s. d.) der Kurfürsten des frühern Deutschen Reichs E. Jeder der weltlichen Kurfürsten aber, welcher ein Erzamt des Reichs bekleidete, hatte eine altadlige Familie zur Stellvertretung bei der Ausübung seines Erzamtes, und diese Stellvertretungsämter wurden vorzugsweise E. genannt. So gab es einen Erbmarschall (Pappenheim), Erbschenk (Limburg, später Althan), Erbtruchseß (Waldburg), Erbkämmerer (Hohenzollern) und einen Erbschatzmeister (Sinzendorf). Auch gab es einige E. ohne korrespondierende Erzämter, wie das Reichsjägermeisteramt der Grafen von Urach, später der Herzöge von Württemberg, das Reichsthürhüteramt der Grafen von Werthern und das Reichserbvorschneideramt der Herzöge von Mecklenburg. Neben diesen Reichserbämtern bestanden aber auch E. der einzelnen Reichsfürsten. Schon Kaiser Konrad II. hatte den Reichsfürsten das Recht erteilt, nach dem Muster der Reichserzämter Hofämter zu errichten. Diese Hofämter, nachmals beträchtlich vermehrt und teilweise mit einträglichen Pfründen ausgestattet, wurden ebenfalls in gewissen Familien erblich. Sie waren als annehmbare Sinekuren gesucht, und selbst größere weltliche Fürsten verschmähten es nicht, solche E. bei geistlichen Fürsten anzunehmen, wie denn z. B. der Kurfürst von Sachsen Obermarschall des Stifts Bamberg und Obermundschenk der Abtei Kempten war. Der eigentliche Hofdienst wurde in solchen Fällen durch Vikare oder durch besonders dazu angestellte Hofbeamte verrichtet. Mit der Auflösung des Reichs hörten auch die E. desselben auf, während diejenigen in den einzelnen deutschen Ländern sich zum Teil erhielten und neubegründete als Erblandeshofämter hinzukamen. Die Errichtung von solchen ist Sache des Landesherrn; ihre Inhaber haben bei besonders feierlichen Gelegenheiten die nach den bestehenden Zeremonialvorschriften sich bestimmenden Ehrendienste zu leisten. Diese E. bestehen neben den jeweilig ernannten Inhabern der obersten und obern Hofchargen und Hofämtern (s. Hof). In Österreich gibt es in den zum vormaligen Deutschen Bund gehörigen Ländern zahlreiche Erbhofämter. Auch in Preußen sind in den verschiedenen Landesteilen vielfach Erblandeshofämter geschaffen worden. So bestehen in Ostpreußen vier solcher E.: der Landhofmeister, der Oberburggraf, der Kanzler und der Obermarschall; in der Provinz Brandenburg gibt es acht etc. In Bayern wurden durch die Verfassungsurkunde vom 1. Mai 1808 vier lehnbare Reichskronämter geschaffen. Von diesen Würden bekleidet dermalen diejenige des Kronobersthofmeisters der Fürst von Öttingen-Öttingen und Öttingen-Spielberg, die des Kronoberstkämmerers der Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst und das Amt des Kronoberstmarschalls der Fürst von Fugger-Babenhausen. Der vierte Kronbeamte des Reichs ist der Kronoberstpostmeister, dessen Posten zur Zeit unbesetzt ist. Die Inhaber dieser Ämter sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte. In Hannover war 1814 ein Erblandmarschallamt errichtet und dem Grafen von Münster übertragen worden. Auch in Württemberg wurden 1808 vier lehnbare Kronerbämter geschaffen: der Reichserbmarschall (Hohenlohe-Öhringen), der Reichserboberhofmeister (Waldburg-Zeil-Wurzach), der Reichserboberkämmerer (Löwenstein-Wertheim) und der Reichserbpanner (Zeppelin). Die aus älterer Zeit stammenden E. des Erbkämmerers (Freiherr von Gültlingen) und des Erbmarschalls (Freiherr Thumb von Neuburg) gehören nicht zu den Kronerbämtern des Reichs.

Erbauung (griech. oikodome), bildlicher Ausdruck, beruhend auf der Paulinischen Vergleichung der Gemeinde Christi mit einem Gebäude sowie der einzelnen Christen mit einem Tempel Gottes. Der doppelseitigen Anwendung des Bildes entsprechend, bezeichnet die herkömmliche Ausdrucksweise mit E. daher nicht bloß die innere Förderung und äußere Mehrung der Kirche, sondern vor allem die Anregung und Steigerung des religiösen Lebens ihrer Mitglieder durch gleichmäßige Befriedigung sowohl der intellektuellen als der gemütlichen Bedürfnisse.

Erbauungsbücher (Andachtsbücher), Schriften, welche zum Zweck der Erbauung (s. d.) oder der Pflege des religiösen Lebens von jeher in der christlichen Kirche im Gebrauch waren. Als die ersten E. darf man die Legenden von Aposteln und Heiligen bezeichnen, denen sich im Mittelalter Schriften über klösterliche Tugenden, die Schriften der Mystiker, von Meister Eckart, Tauler u. a. anschlossen. Das hervorragendste Erbauungsbuch dieser Periode ist die berühmte "Nachfolge Christi" von Thomas a Kempis, das eine außerordentliche Verbreitung hatte und bis auf unsre Zeit immer wieder (im ganzen 5000mal) aufgelegt wurde. Mit der Reformation erschien eine ganze Reihe E., unter denen neben Luthers Postille, deutschen Gesangbüchern u. a. die deutsche Bibel bis heute die erste Stelle einnimmt. Die E. des 17. Jahrh. verfolgen eine strengere Richtung, die sich in Arnds "Wahrem Christentum", Müllers "Geistlichen Erquickstunden", Scrivers "Seelenschatz" u. a. kundgibt; die darauf folgende Zeit des Pietismus brachte Starks "Tägliches Handbuch", Bogatzkys "Güldenes Schatzkästlein" und Speners zahlreiche Schriften. Von England kamen zu uns herüber: Baxters "Ewige Ruhe der Heiligen" und Bunyans "Pilgerreise", welche schon in ihrem Heimatsland die größte Verbreitung gesunden hatten und noch finden. In neuerer Zeit ist für E. besonders der Titel "Stunden der Andacht" beliebt, wie zuerst Zschokke (1809-15), dann Tholuck (8. Aufl. 1870) und Heinrich Lang (1863-65) ihre betreffenden Werke nannten. Während das erste dem ältern Rationalismus angehörte, vertrat das zweite die sogen. gläubige Richtung, das dritte die neuere freisinnige Theologie. Von den Erbauungsbüchern der katholischen Kirche sind namentlich das "Brevier", das tägliche Andachtsbuch der Kleriker, die Schriften von Fénelon, F. v. Sales, Molinos zu nennen. Auch die in beiden Kirchen erscheinenden Sammlungen von Predigten, kirchliche periodische Schriften, Traktate, wie sie namentlich in England und Amerika in unzähligen Exemplaren verbreitet werden, gehören hierher. Vgl. Beck, Die Erbauungslitteratur der evangelischen Kirche (Erlang. 1883 ff.).

Erbbauern, Bauern, welche berechtigt sind, ihre Güter auf ihre Nachkommen zu vererben (s. Bauerngut); in Rußland vor Aufhebung der Leibeigenschaft solche Bauern, die auf ihren Herrn vererbt wurden und wieder dessen nächsten Erben zufielen, im Gegensatz zu jenen, welche nach dem Tod ihres Herrn der Krone anheimfielen.

Erbbestandsgeld (Erbstandsgeld), s. Erbpacht.

Erbe (lat. heres), der zum Eintritt in die Vermögensrechte eines Verstorbenen Berufene. Wird demselben die Erbschaft (s. d.) ganz übertragen, so wird er Heres ex asse oder Universalerbe genannt. Sind mehrere Erben gleichzeitig berufen, so