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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Exheredieren; Exhibieren; Exhibition; Exhortieren; Exhumieren; Ex hypothesi; Exigieren; Exiguität; Exil; Eximieren

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Exheredieren - Eximieren.

feucht gewordener Luft aus Trocken- und Kühlräumen, der Gase und Dämpfe aus den Retorten der Leuchtgasanstalten etc. Zu diesen Zwecken lassen sich zwar alle unter "Gebläse" beschriebenen Apparate verwenden, doch sind folgende von ihnen namentlich dazu geeignet. Die größte Verbreitung haben die nach dem Prinzip der Zentrifugalventilatoren und Kapselräder erbauten E. In kolossalen Dimensionen ausgeführt (von mehr als 10 m Durchmesser), werden sie zur Grubenventilation als Wetterruder verwendet. Vielfach werden jetzt Dampfstrahlapparate, sogen. Dampfstrahlexhaustoren oder Ejektoren, bei welchen die Luft von einem mit großer Geschwindigkeit in ein Rohr ausströmenden Dampfstrahl mit fortgerissen wird, zum Luftansaugen verwendet (s. Strahlapparate). Vereinzelt sind auch E. nach Art der Cylinder- und Glockengebläse im Gebrauch.

Exheredieren (lat.), enterben; Exheredation, Enterbung; Exheredat, ein Enterbter.

Exhibieren (lat.), übergeben, einhändigen, einreichen, vorzeigen (s. Exhibition); auch sich als etwas zeigen, bewähren; Exhibent, der Eingeber oder Einreicher einer Schrift; Exhibitum, Eingabe, eingereichte Schrift.

Exhibition (lat.), in der Rechtssprache das Vorlegen, Vorzeigen oder Zugänglichmachen einer Sache, welches von jemand aus einem rechtlichen Interesse verlangt werden kann. Aus allgemeinen Billigkeitsrücksichten gibt nämlich das römische Recht demjenigen, für welchen es von rechtlichem Interesse ist, daß ihm eine Sache vorgelegt oder sonst zugänglich gemacht werde, eine Klage auf E. derselben (actio ad exhibendum). Er kann damit nicht die Heraus- oder Zurückgabe der betreffenden Sache, sondern lediglich deren Vorlegung (das Exhibieren) fordern. Die Exhibitionsklage hat daher einen wesentlich vorbereitenden Charakter; namentlich dient dieselbe auch dazu, um die Loslösung einer an und für sich beweglichen Sache, welche aber mit einer unbeweglichen in Verbindung gebracht und zur Zeit deren Zubehör ist, von der unbeweglichen Sache zu erwirken, um die exhibierte, nun wieder bewegliche Sache alsdann mittels einer weitern Klage vindizieren zu können. Der Hauptfall der Verbindlichkeit zur E. (Exhibitionspflicht) ist aber der, daß der Beklagte eine Urkunde besitze, an deren Vorlegung der Kläger ein rechtliches Interesse hat. In diesem Fall heißt die E. Edition (s. d.), welch letztere entweder in einem besondern Rechtsstreit oder aber in einer bereits rechtshängigen Prozeßsache als Inzidentstreitpunkt vorkommen kann. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 387 ff.

Exhibition (engl., spr. -bischn), bei den Engländern Bezeichnung der modernen Industrieausstellungen (s. Ausstellungen), die von den Franzosen Expositions genannt werden, während E. (spr. -bißjóng) bei ihnen nur den einzelnen Beitrag zur Exposition, dann insbesondere auch Tierschau bedeutet.

Exhortieren (lat.), ermahnen, ermuntern; Exhortation, Ermahnung; exhortativ, ermahnend; Exhortatorium, Ermahnungsschreiben; Exhorte, Ermahnungsrede, Ermahnungsschrift.

Exhumieren (lat.), etwas wieder ausgraben, z. B. eine Leiche; der Vergessenheit entziehen; Exhumation, Leichenausgrabung.

Ex hypothesi (lat.), der Voraussetzung gemäß.

Exigieren (lat.), fordern, verlangen, eintreiben (eine Schuld); Exigent, Einforderer, Beitreiber; Exigenz, Erfordernis, Bedarf; exigibel, eintreibbar; exigeant (franz., spr. -schang), anspruchsvoll.

Exiguität (lat.), Geringfügigkeit, Kleinheit.

Exil (lat. Exilium oder Exsilium), im weitesten Sinn die Lage dessen, welcher nicht in seiner Heimat leben darf, sei es infolge einer Landesverweisung oder eines freien Entschlusses. Auch die Versetzungen ganzer Völker hat man wohl als E. bezeichnet, z. B. die babylonische Gefangenschaft der Juden. Bei den Griechen wurden diejenigen, welche in ihren politischen Ansichten mit der herrschenden Partei nicht übereinstimmten, vielfach genötigt, das Vaterland zu verlassen; Beispiele sind Kimon und Xenophon in Athen, Demaratos in Sparta. Alkibiades wurde zuerst wegen Verstümmelung der Hermen, dann wegen Unglücks im Krieg aus Athen verbannt, Thukydides, weil er 423 v. Chr. Amphipolis nicht hatte retten können. Auch war dem kriminell Angeklagten gestattet, sich nach der ersten gerichtlichen Verhandlung ins E. zu begeben, sobald der Staat nicht unmittelbar beteiligt war. Der Landesflüchtige verlor seine sämtlichen bürgerlichen Rechte und sein Vermögen, und oft wurde selbst seine zurückgelassene Familie nicht mehr als zu ihm gehörig angesehen. Eine gesetzliche Rückkehr konnte nur infolge eines Volksbeschlusses erfolgen, indem entweder die Gründe der Verbannung wegfielen, oder Verdienste die frühere Schuld gutmachten. Zugleich erfolgte dann die Wiedereinsetzung in alle frühern Rechte und in das Vermögen. Eine eigne Art des Exils bestand in Athen noch in dem Scherbengericht oder Ostracismus (s. d.), wodurch man das E. für Männer dekretierte, deren Anwesenheit dem Staat gefährlich werden zu können schien. Bei den Römern ist das E. in der ältern Zeit durchaus nicht als Strafe anzusehen, erst gegen das Ende der Republik und unter den Kaisern finden wir es als Deportation (s. d.) und Relegation wieder. E. war ursprünglich nicht Landesverweisung, sondern bloß Verzicht auf das einheimische Bürgerrecht mit Übersiedelung in eine andre Stadt. So konnte der Römer dadurch, daß er Bürgerrecht und Aufenthalt in Rom aufgab und sich in einem verbündeten Staat niederließ, dem Strafurteil seiner bisherigen Obrigkeit entgehen. Um aber zu verhindern, daß der Landesflüchtige (exul) als Bürger einer andern Stadt hätte zurückkehren können, ward er unter den Bann gestellt, d. h. es wurde ihm die Gemeinschaft des Wassers und Feuers untersagt (aquae et ignis interdictio); kehrte er dennoch zurück, so war es jedem gestattet, ihn zu töten. Die Aufhebung dieses Bannes durch Volksbeschluß war die Form, um einen Verbannten zurückzurufen. Erst gegen das Ende der Republik wird das E. als Strafe genannt. Sie erfolgte für denjenigen auf zehn Jahre, welcher sich des Ambitus schuldig gemacht hatte, zuweilen auch für den, welcher den Staat gröblich verletzt zu haben schien. In einem jeden Gericht war dem schuldigen Angeklagten, solange das Urteil noch nicht gefällt war, gestattet, sich ungehindert zu entfernen; nur bei eigentlichem offenkundigen Hochverrat bemächtigte man sich der Person des Schuldigen und bestrafte ihn. Die nächste Folge des Exils war Verlust des Bürgerrechts und Vermögens. Der römischen Aquae et ignis interdictio entsprach die altdeutsche Friedlosigkeit (s. d.). Die heutige Ausweisung (s. d.) kann nicht als E. aufgefaßt werden, wenn auch der Ausdruck E. zuweilen auf unsre modernen Lebensverhältnisse übertragen wird.

Eximieren (lat.), von einer Verbindlichkeit ausnehmen, befreien; daher auch kreiseximiert in Preußen von Städten, welche nicht unter dem Landratsamt des betreffenden Kreises, sondern unmittelbar unter der Regierung stehen; eximierter Gerichtsstand, s. Exemtion.