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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Expropriieren - Exsikkator.

diesem System des Erlasses von Spezialgesetzen für jedes einzelne Unternehmen, hat die deutsche Partikulargesetzgebung allgemeine Expropriationsgesetze erlassen und zwar entweder so, daß sie das Prinzip sanktionierte, zum öffentlichen Wohl und Nutzen sei die E. gestattet, und dann im einzelnen Fall die Nutzanwendung dieses Prinzips der Administrativbehörde überließ, oder so, daß sie die einzelnen Fälle spezialisierte, in welchen eine E. gestattet sei. Ersteres System ist das des französischen und badischen Rechts sowie des neuen preußischen Expropriationsgesetzes von 1874, welch letzteres § 1 verordnet: "Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden". Im § 2 ist dann weiter bestimmt, daß die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums auf Grund königlicher Verordnung erfolge, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen werde, zu bezeichnen habe. Das bayrische Gesetz vom 17. Nov. 1837 dagegen und im Anschluß an dieses die Expropriationsgesetze verschiedener deutscher Kleinstaaten befolgen das System der Spezialisierung der einzelnen Fälle, in denen eine E. zulässig sein soll. Diese Fälle (überhaupt wohl die regelmäßigen Fälle der E.) sind nach dem bayrischen Gesetz folgende: Erbauung von Festungen und sonstigen Vorkehrungen zu Landes-, Defensions- und Fortifikationszwecken, insbesondere auch von Militäretablissements; Erbauung oder Erweiterung von Kirchen, öffentlichen Schulhäusern, Spitälern, Kranken- und Irrenhäusern; Herstellung neuer oder Erweiterung schon bestehender Gottesäcker; Regelung des Laufs und Schiffbarmachung von Strömen und Flüssen; Anlegung neuer und Erweiterung, Abkürzung oder Ebnung schon bestehender Staats-, Kreis- und Bezirksstraßen; Herstellung öffentlicher Wasserleitungen; Austrocknung schädlicher Sümpfe in der Nähe von Ortschaften; Beschützung einer Gegend vor Überschwemmungen; Erbauung von öffentlichen Kanälen, Schleusen und Brücken; Erbauung öffentlicher Häfen oder Vergrößerung schon vorhandener; Erbauung von Eisenbahnen zur Beförderung des innern und äußern Handels oder Verkehrs; Aufstellung von Telegraphen zum Dienste des Staats; Vorkehrungen zu wesentlich notwendigen sanitäts- und sicherheitspolizeilichen Zwecken; Sicherung der Kunstschätze und wissenschaftlichen Sammlungen des Staats vor Feuers- oder andrer Gefahr. Über den Umfang des abzutretenden Objekts entscheidet die zuständige Verwaltungsstelle mit Ausschluß des Rechtswegs. Nur im französischen Recht ist angeordnet, daß die E. durch Richterspruch geschehen müsse. Dabei kann der Eigentümer, wofern nur ein Teil seines Grundstücks in Anspruch genommen wird, verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernehme, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden könnte. Gleiches gilt, namentlich auch nach dem preußischen Gesetz von 1874 (§ 9), für die teilweise E. von Gebäuden.

2) Was die Entschädigung für die expropriierten Gegenstände anbetrifft, so erfolgt die Feststellung der Entschädigungssumme zunächst durch die Administrativbehörden unter Zuziehung von Sachverständigen, welch letztere die betreffende Sache nach ihrem wahren, gemeinen Werte, den dieselbe zur Zeit der Abtretung nach ortsüblicher Würdigung hat, zu taxieren haben, unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller Schäden und Nachteile, welche den Eigentümer durch die Abtretung dauernd oder vorübergehend treffen, z. B. wegen dadurch verursachter Unterbrechung einer gewerblichen Thätigkeit, wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte, wegen Wertminderung des verbleibenden Restgrundstücks etc. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden ist regelmäßig die Berufung auf den Rechtsweg und auf richterliche Entscheidung, und zwar nach § 30 des neuen preußischen Gesetzes binnen sechs Monaten nach Zustellung des Regierungsbeschlusses, gestattet. Die Entschädigungssumme, welche vom Tag nach erfolgter Besitzeinweisung an mit landesüblichen Zinsen zu verzinsen ist, muß alsbald nach beendigtem Verfahren gezahlt, oder es muß wegen der Zahlung Kaution geleistet werden. Für den Fall, daß Hypotheken oder sonstige Lasten auf dem Expropriationsgegenstand haften, ist der Expropriant zur gerichtlichen Hinterlegung des Entschädigungsbetrags befugt. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Thiel, Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren (Berl. 1866); Meyer, Das Recht der E. (Leipz. 1868); v. Rohland, Zur Theorie und Praxis des deutschen Enteignungsrechts (das. 1875); Meyer: Das Recht der E. nach dem Gesetz vom 11. Juni 1874 (in der "Zeitschrift für deutsche Gesetzgebung", Bd. 8, S. 547 ff., Berl. 1875); Beauny de Récy, Théorie de l'expropriation (Par. 1872); Grünhut, Enteignungsrecht (Wien 1873). Ausgaben des neuen preußischen Expropriationsgesetzes lieferten unter andern Höinghaus (Berl. 1874), Kletke (das. 1874), Siegfried (das. 1874), Bähr und Langerhans (2. Ausg., das. 1878).

Expropriieren (lat., "enteignen"), zwangsweise die Abtretung eines Rechts, namentlich des Eigentumsrechts, durchsetzen zu einem gemeinnützigen Zweck gegen gesetzliche Entschädigung; vgl. Expropriation.

Ex propriis oder proprio (lat.), aus eignen Mitteln; ex proprio Marte, aus eigner Kraft.

Expugnieren (lat.), erkämpfen, erobern; Expugnation, Eroberung; expugnabel, überwindlich.

Expulsion (lat.), Aus-, Vertreibung, Verjagung, s. Abmeierung; expulsiv, austreibend, abführend.

Expungieren (lat.), ausstreichen, auslöschen, tilgen; Expunktion, Ausstreichung, Tilgung.

Expurgieren (lat.), reinigen, säubern (z. B. von Fehlern, den Leib durch Abführmittel); Expurgation, Reinigung; Abführung; Rechtfertigung.

Exquirieren (lat.), nachforschen, nach-, aussuchen.

Exquisit (lat.), ausgesucht, auserlesen; Exquisition, Aussuchung, Untersuchung, Erforschung.

Ex quocunque capite (lat.), aus welchem Grund es auch sei.

Exrotulation (lat.), Eröffnung zurückgekommener, behufs des Rechtsspruchs verschickt gewesener Akten durch den Richter.

Ex schedula (lat.), vom Zettel (lesen).

Exsekrieren (lat.), s. Exekrieren.

Exsequien (lat.), s. Exequien.

Exsezieren (lat.), aus-, verschneiden; Exsektion, Aus-, Verschneidung.

Exsiccantia (lat.), s. Austrocknende Mittel.

Exsikkation (lat.), Austrocknung; exsikkativ, austrocknend.

Exsikkator (lat., "Austrockner"), Vorrichtung zum Trocknen von Substanzen ohne Anwendung von Wärme, besteht aus einem matt geschliffenen Teller, auf welchem eine Glasglocke mit gleichfalls matt geschliffenem, luftdicht schließendem Rand steht. Unter