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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Falschsehen; Fälschung; Falschwerbung; Falsen; Falset

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Falschsehen - Falset.

Falschsehen (Anderssehen, Visus defiguratus), derjenige Sehfehler, wobei die Gegenstände ganz verunstaltet und verschoben, in ihrer Gestalt oder Größe anders erscheinen. Die Ursachen sind so mannigfaltige, daß stets ein Arzt zu Rate gezogen werden muß.

Fälschung (Falsum, Crimen falsi), die auf Täuschung andrer berechnete und zu rechtswidrigen Zwecken vorgenommene Nachmachung oder Veränderung solcher Gegenstände oder Zeichen, welche nach Gesetz oder Gewohnheit als Grundlagen öffentlicher Treue oder als Beweismittel von Rechten und Verbindlichkeiten gelten, mit welchen der Glaube an die Wahrheit verknüpft ist. Manche Rechtslehrer fassen den Begriff der F. allerdings weiter, und ebendies geschah auch in einzelnen der frühern deutschen Strafgesetzbücher. So macht nach dem württembergischen Strafgesetzbuch sich derjenige einer F. schuldig, der zum Nachteil der Rechte eines andern, um durch Täuschung diesen in Schaden zu bringen oder sich einen Vorteil zu schaffen, eine unechte Sache verfertigt oder eine echte verfälscht und von der gefälschten oder verfälschten Sache Gebrauch macht. Dabei erwächst aber die Schwierigkeit der Abgrenzung des Begriffs der F. von demjenigen des Betrugs. Die neuere Strafgesetzgebung und so namentlich auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch stellt daher einen allgemeinen Begriff der F. überhaupt nicht auf, sondern nur die einzelnen strafbaren Fälle der F. werden aufgeführt und als besondere Verbrechen behandelt; so namentlich die F. von öffentlichen und Privaturkunden, von Stempelmarken und von Post- und Telegraphenfreimarken (s. Urkundenfälschung), von Fabrikzeichen (s. d.), von Münzen (s. Münzverfälschung), von Grenzzeichen (s. Grenzfälschung), Maß- und Gewichtsfälschung (Strafgesetzbuch, § 369, Nr. 2), endlich auch die F. von Legitimationspapieren zum Zweck bessern Fortkommens (§ 363). Das Verbrechen des Betrugs als der durch Täuschung in gewinnsüchtiger Absicht verübten Beschädigung des Vermögens eines andern nimmt daneben eine selbständige Stellung im Strafgesetzbuch ein (s. Betrug), wenn auch der gewöhnliche Sprachgebrauch zwischen F. und Betrug nicht streng unterscheidet, wie man denn z. B. von einer F. der Nahrungs- und Genußmittel und Gebrauchsgegenstände ("Nahrungsmittelgesetz", s. Nahrungsmittel) zu sprechen pflegt, ebenso von einer F. von Waren im allgemeinen, von Kunstgegenständen, Altertümern u. dgl. - Die F. von Antiquitäten, Kunstgegenständen, Manuskripten etc. reicht bereits in das Altertum zurück, wo archaistische Gegenstände gottesdienstlichen Charakters (namentlich in Ägypten und Griechenland) nachgeahmt und den Gläubigen als echte verkauft wurden, wofür die Ausgrabungen mannigfache Beispiele ergeben haben. Zu einem Erwerbszweig wurde die F. von Altertümern etc. aber erst, seitdem man anfing, Kunstgegenstände zu sammeln, d. h. seit dem Ende des 15. Jahrh. Anfangs wurden namentlich Münzen, Gemmen, Bronzen und Terrakotten gefälscht, dann aber auch ganze Statuen, welche zu diesem Zweck längere Zeit in der Erde vergraben wurden. Bis zum 18. Jahrh. war Italien, wo sich die Kunstübung des Altertums als Tradition lebendig erhalten hatte, der Hauptsitz der Fälscher. Von da aus verbreitete sich das Fälschergewerbe überallhin und erstreckte sich allmählich auch auf Gemälde, Manuskripte, Bücher, Autographen und alle Zweige des mittelalterlichen und spätern Kunstgewerbes. Auch Fossilien und prähistorische Altertümer werden gefälscht. Die F. ist entweder die mehr oder minder getreue Nachahmung eines echten Gegenstandes, oder eine freie Erfindung mit Benutzung vorhandener Muster, oder eine geschickte Verbindung und Restauration alter Fragmente. Eine Übersicht über die Geschichte und den Umfang der Fälschungen bietet das Buch von P. Eudel: "Le truquage" (Par. 1884; deutsch von Bucher: "Die Fälscherkünste", Leipz. 1885). Nützliche Winke für Käufer gibt die "Zeitschrift für Antiquitätensammler". Unter den Fälscherstücken aus neuerer Zeit sind besonders die Handschriftenfälschungen des Griechen Simonides (1848-56), die Manuskripten- und Miniaturenfälschungen des Italieners Libri und die "Moabiter Altertümer" des Juden Schapira zu erwähnen. Vgl. Lessing, Was ist ein altes Kunstwerk wert? (Berl. 1885).

Falschwerbung, ein Verbrechen, dessen sich derjenige schuldig macht, welcher Unterthanen, insbesondere Militärpersonen, eines Staats zur Annahme fremder Kriegsdienste oder zum Beitritt zu Rebellen heimlich verleitet oder nötigt. Die F. wird unter allen Umständen streng bestraft und gilt als Verräterei, wenn für den Feind in Kriegszeiten oder für Rebellen geworben wurde. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 141.

Falsen, 1) Enevold de, dän. Dichter, geb. 1755 zu Kopenhagen, war seit 1771 nacheinander Kopist bei der dänischen Kanzlei, Assessor des Hofgerichts in Norwegen, Justitiarius, Assessor des Höchsten Gerichts, Etatsrat in Christiania und Mitglied der interimistischen Regierungskommission in Norwegen; starb 16. Nov. 1808. Sein poetisches Talent wandte sich besonders aufs Dramatische, und verschiedene seiner Stücke, wie namentlich seine Tragödie "Ida af Tokkenburg" (deutsch von Wettwer, Kopenh. 1831), die Lustspiele: "De snurrige Fättere" ("Die drolligen Vettern"), "Dragedukken" ("Das glückbringende Kind", 1797), "Kunstdommeren" ("Die Kunstrichter") u. a., erhielten sich lange in der Gunst des Publikums.

2) Christian Magnus, norweg. Staatsmann und Geschichtschreiber, Sohn des vorigen, geb. 14. Sept. 1782 zu Oslo bei Christiania, studierte in Kopenhagen die Rechte, praktizierte seit 1802 als Advokat und ward 1807 Anwalt des Höchsten Gerichts und 1808 Landrichter zu Follo bei Christiania, in welcher Eigenschaft er für die Gründung einer norwegischen Universität thätig mitwirkte. Als Deputierter bei der Konstituierenden Reichsversammlung zu Eidsvold 17. Mai 1814 huldigte er den freisinnigsten Ansichten und entsagte freiwillig seinem Adel. Als Amtmann von Nordre-Bergenhus wohnte er den Storthingen von 1815 und 1822 bei und zeigte sich als gewandten Redner und treuen Anhänger der Verfassung, unterstützte jedoch, 1822 zum königlichen Generalanwalt ernannt, seitdem die Absichten der schwedischen Regierung auf Veränderung der Konstitution und auf Erlangung des absoluten Veto für die Krone. 1825 ernannte ihn der König zum Stiftsamtmann in Bergen und 1827 zum Justitiarius des Höchsten Gerichts in Christiania, wo F. 13. Jan. 1830 starb. Sein Hauptwerk ist die "Norges Historie" (Christiania 1823-24, 4 Bde.). 1817-21 leitete er mit G. Rein und H. Foß das Wochenblatt "Den norske Tilskuer". - Sein jüngerer Bruder, Karl, geb. 1787 zu Oslo, Stiftsamtmann von Christianstad, zeichnete sich auf allen Storthingen seit 1821 als hauptsächlich konservativer Redner sowie auf dem Präsidentenstuhl vorteilhaft aus; starb 14. April 1852.

Falset, Stadt in der span. Provinz Tarragona, an einem Zufluß des Ciurana und südlich vom Mont Sant (1071 m hoch), mit (1878) 3641 Einw. In der Umgegend liegen Bleigruben und Weinberge, in