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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fürstentum; Fürstenverein; Fürstenwalde; Furt; Fürth; Furth im Walde

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Fürstentum - Fürth.

des Reichsfürstenstandes im allgemeinen oder in Bezug auf besondere obschwebende Fragen gemeinschaftlich erwogen und die erforderlich scheinenden Maßregeln beschlossen wurden. Von einer Versammlung aller Reichsfürsten hat man kein Beispiel in der deutschen Geschichte; desto häufiger dagegen traten die angesehensten Reichsfürsten entweder auf den Reichstagen selbst oder sonst zu solchen Fürstentagen zusammen, wie auch die Grafen, Ritter und Städte dergleichen Tage hielten. Das Recht dazu war in der Wahlkapitulation ausdrücklich anerkannt. Aus der neuesten Zeit ist bemerkenswert der Fürstentag zu Frankfurt a. M., im August 1863 zur Beratung einer neuen Verfassung für den Deutschen Bund auf Einladung Österreichs, das seine Hegemonie über Deutschland dauernd befestigen wollte, zusammengetreten. Kaiser Franz Joseph eröffnete den Fürstentag, der von allen deutschen Fürsten, außer dem König Wilhelm I. von Preußen, und von den Bürgermeistern der Freien Städte besucht war, 17. Aug. im Bundespalais und legte den Verfassungsentwurf vor, der ein Direktorium von fünf Fürsten und einen Bundesrat mit Österreich als Vorsitzendem sowie eine Delegiertenversammlung als Volksvertretung vorschlug und ohne wesentliche Änderungen angenommen wurde. Der Fürstentag ward 1. Sept. nach glänzenden Festen geschlossen. Ein gleichzeitig versammelter deutscher Abgeordnetentag erhob gegen das Werk des Fürstentags Einspruch. Dasselbe scheiterte gänzlich am Widerspruch Preußens, den Bismarck in mehreren Noten ausführlich begründete.

Fürstentum, im frühern Deutschen Reich ein größeres reichsunmittelbares Territorium, zwischen dem Herzogtum und der Grafschaft stehend, auch wohl mehrere Grafschaften umfassend. Später erhielten jedoch auch Grafschaften fürstliche Rechte und ihre Besitzer den fürstlichen Rang, so daß man diese Territorien gefürstete Grafschaften nannte, indem man die Fürstentümer als die höhere Klasse der reichsunmittelbaren Herrschaften und den Fürstentitel als den höhern Titel betrachtete. Noch im Schwabenspiegel erscheint das F. als ein Amt (Fürstenamt), gleichwie dies Rechtsbuch auch die Stellung der Herzöge und der Grafen als diejenige einer Landesobrigkeit auffaßt. Auch war die Erblichkeit der Fürstentümer, gleichviel ob Lehen oder Allod, noch im 13. Jahrh. bestritten. Indessen erstarkte die Landesherrlichkeit der Fürsten mehr und mehr, je mehr die Macht und das Ansehen der Kaiser sanken, und so bildete sich das Herkommen aus, wonach Herzogtümer, Fürstentümer und Grafschaften als feudale Landesbezirke in der Herrscherfamilie erblich waren. Die Zerbröckelung der alten Stammesherzogtümer war zudem der Bildung neuer Fürstentümer günstig, deren Zahl mit der Zeit eine sehr große ward (s. Fürstenbank). Seit dem 13. Jahrh. erlangten die Kurfürstentümer besondere Bedeutung (s. Kurfürsten). Neben den weltlichen bestanden zahlreiche geistliche Fürstentümer. Schon im 11. Jahrh. findet sich der Satz, daß ein Bischof einem weltlichen Herrn nicht unterworfen sein solle. Die Immunität, d. h. die Befreiung von der Amtsgewalt der Grafen, welche den Bischöfen für ihren kirchlichen Besitz eingeräumt wurde, legte den Grund zu solchen geistlichen Fürstentümern. Bald erwarben die geistlichen Würdenträger Grafschaften und Herrschaften, ja selbst Herzogtümer hinzu, um sie zu selbständigen Territorien mit ihrem Immunitätsbezirk zu vereinigen. Der fromme Sinn mancher Kaiser war ihnen bei solchen Bestrebungen günstig, ebenso die Politik andrer Kaiser, welche die geistlichen Fürsten den weltlichen Großen gegenüber begünstigten, um an den erstern eine Stütze zu gewinnen. So entstanden Erzbistümer und Bistümer, welche die Stellung selbständiger Kurfürsten- und Fürstentümer einnahmen, und auch gefürstete Abteien zählten zu diesen reichsunmittelbaren Territorien. Wie aber die geistlichen Fürstentümer zu Anfang dieses Jahrhunderts säkularisiert, d. h. weltlichen Staaten einverleibt, wurden, so ward die überwiegende Mehrzahl der weltlichen Fürstentümer mediatisiert, d. h. andern Territorialherren unterworfen. Heutzutage bestehen als selbständige Fürstentümer in Deutschland nur noch die beiden Reuß, Schwarzburg und Lippe und das F. Waldeck (s. Fürst). Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde (Bonn 1872).

Fürstenverein, eigentlich "Verein der wider die neunte Kur korrespondierenden Fürsten", Bund deutscher Reichsfürsten, welcher sich in Widerspruch gegen die von Kaiser Leopold I. vorgenommene Verleihung einer neuen, der neunten, Kur an das Haus Hannover (1692) bildete, aber bald wieder ohne Resultat auflöste.

Fürstenwalde, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt, Kreis Lebus, an der Spree und an der Linie Berlin-Sommerfeld der Preußischen Staatsbahn, Sitz eines Amtsgerichts, hat eine schöne evangelische, eine altlutherische und eine kath. Kirche, ein Gymnasium, bedeutende Bierbrauereien und Mälzerei, Streichgarnspinnerei, Stärke-, Sirup- und Holzessigfabrikation, eine Fabrik für Anfertigung von Gasbeleuchtungsgegenständen, Ofen- und Glasurfabrikation, königliche Mühlen, Ziegeleien, Kalkbrennereien, bedeutendes Kommunalvermögen (5400 Hektar Forsten) u. (1885) mit der Garnison (3 Eskadrons Ulanen Nr. 3) 11,364 meist evang. Einwohner. Dabei die Kolonie F. mit 1140 Einw. und 6 km südlich die bewaldeten Rauenschen Berge mit Braunkohlengruben. - Seit 1385 war F. Sitz der Bischöfe von Lebus, deren Bistum 1598 dem Kurfürstentum Brandenburg einverleibt wurde. Durch den Vertrag von F., abgeschlossen 15. Aug. 1373, verzichteten die bayrischen Fürsten, Markgraf Otto und Herzog Friedrich, zu gunsten Kaiser Karls IV. auf Brandenburg, wogegen dieser 500,000 Goldgulden bezahlte und an Otto eine Anzahl von Städten und Schlössern in der Oberpfalz abtrat; auch sollte Otto den Titel Kurfürst zeitlebens führen dürfen. Vgl. Goltz, Diplomatische Chronik der ehemaligen Residenz der lebusischen Bischöfe in F. (Fürstenw. 1837); Scholz, Die Erwerbung der Mark Brandenburg durch Karl IV. (Berl. 1874).

Furt, eine seichte Stelle in einem Gewässer, welche man zu Fuß oder mit Fuhrwerk passieren kann.

Furth im Walde, Stadt im bayr. Regierungsbezirk Oberpfalz, Bezirksamt Cham, 394 m ü. M., an den Linien Krailsheim-Nürnberg-F. der Bayrischen Staatsbahn und F.-Prag der Böhmischen Westbahn, hat ein Amtsgericht, 2 Kirchen, Spiegelglasfabrikation, ein Glaspolierwerk und (1880) 3536 kath. Einw.

Fürth, 1) Stadt im bayr. Regierungsbezirk Mittelfranken, 300 m ü. M., am Zusammenfluß der Rednitz (Regnitz) und Pegnitz, unweit des Ludwigskanals, in einer fruchtbaren Ebene, 6 km nordwestlich von Nürnberg, Knotenpunkt der Linien München-Hof und Passau-Regensburg-Würzburg der Bayrischen Staatsbahn sowie der Linie Nürnberg-F. (Ludwigsbahn), hat 2 evang. Kirchen (darunter die alte gotische St. Michaeliskirche), eine kath. Kirche und eine schöne