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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Fabrikkassen - Fabrik- und Handelszeichen.

Inspektoren (49) ist unzureichend, es fehlt denselben an Hilfskräften (Assistenten), sie haben noch nicht in ausreichendem Maß obrigkeitliche Befugnisse (sie haben bei Ausübung ihrer Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden), es fehlt vor allem die Zentralisierung der F. Die Ernennung und Instruktion der Beamten sowie die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen ihnen und den ordentlichen Polizeibehörden ist Sache der Einzelstaaten, in manchen (z. B. Württemberg) ist die F. nur ein Nebenamt. Die ausführlichste (und sehr gute) Dienstanweisung ist die preußische vom 24. Mai 1879. Die Berichte der deutschen Fabrikinspektoren sind eine der wichtigsten Quellen über die Zustände der Fabrikbevölkerung geworden. In Österreich wurde die F. durch Gesetz vom 11. Juni 1883 geregelt, die Zahl der Gewerbeinspektoren ward durch Verordnung vom 18. Jan. 1885 auf 12 festgesetzt. Vgl. Schönberg, Arbeitsämter (Berl. 1871); Thun, Die Fabrikinspektoren in Deutschland (in Schmollers "Jahrbuch" 1881, Bd. 1, S. 55 ff.); Adler, Die F. insbesondere in England und der Schweiz ("Jahrbücher für Nationalökonomie", neue Folge, Bd. 8, S. 193 ff.). Vgl. auch die Litteratur bei Fabrikgesetzgebung.

Fabrikkassen, allgemeine Bezeichnung für alle mit Fabriken verbundenen Hilfskassen (s. d.), welche den Zwecken der in denselben beschäftigten Arbeiter dienen, wie Fabriksparkassen (s. d.), Fabrikkrankenkassen (s. Krankenkassen), Kassen für Wöchnerinnen, für Witwen, Waisen, für Begräbnisse, zur Unterstützung im Alter etc.

Fabrikkrankheiten, s. v. w. Gewerbekrankheiten.

Fabrikmarke, s. Fabrik- und Handelszeichen.

Fabriköl, s. Olivenöl.

Fabrikordnung. In jeder Fabrik ist es im Interesse der Arbeiter wie der Arbeitgeber dringend wünschenswert, daß in einer sogen. F. über die Arbeitsordnung (Beginn und Ende der Arbeitszeit, Arbeitspreise, Kündigungsfristen, sonstige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Zeit der Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslöhne, Rechte und Pflichten der Arbeiter bei Erkrankung oder Unglücksfällen, Befugnisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonals, Strafen bei Übertretung der Arbeitsordnung, sonstige Lohnabzüge etc.) allgemeine, für beide Teile, Arbeitgeber und Arbeiter, bindende Vorschriften bestehen und diese dem Arbeiter bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bekannt gemacht werden. Die F. weist dem Arbeiter seine Verbindlichkeiten, aber auch seine Rechte zu; in ihr wird vertragsmäßig geregelt, was sonst innerhalb des Rahmens der Gesetzgebung der Wille des Arbeitgebers entscheidet. Fabrikordnungen sind in der Regel vorhanden, aber sie sollten überall existieren, und es rechtfertigt sich daher, den Erlaß derselben gesetzlich vorzuschreiben. (Bisher nur in der Schweiz durch das Fabrikgesetz von 1877 und in Österreich früher durch die Gewerbeordnung von 1859, jetzt durch die Novelle vom 8. März 1885 geschehen, während die deutsche Gesetzgebung eine obligatorische F. nicht kennt und nur in § 138 der Gewerbeordnung verlangt, daß ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter mit Angabe der Arbeitszeit etc. in den Räumen, in welchen dieselben beschäftigt sind, aufgehängt werde.) Um aber zu verhindern, daß durch die F. eine unwürdige Stellung der Lohnarbeiter herbeigeführt oder sonst Bestimmungen getroffen werden, welche berechtigte Ansprüche der Arbeiter verletzen und diese notwendig erbittern müssen, ist es zweckmäßig, für die F. zugleich obrigkeitliche Genehmigung vorzuschreiben (wie früher in Preußen, Sachsen, Württemberg, jetzt in der Schweiz). Es muß natürlich der Staatsverwaltung überlassen bleiben, dafür zu sorgen, daß bei dieser ihr übertragenen Genehmigung die berechtigten Ansprüche beider Parteien gewahrt werden; aber zwei Punkte sollte doch noch der Gesetzgeber allgemein normieren. Er sollte für die Geldstrafen Maximalsätze bestimmen und anordnen, daß die Geldstrafen nur im Interesse der Arbeiter verwendet werden dürfen. Dies ist der Standpunkt, aber bisher auch nur, des eidgenössischen Fabrikgesetzes.

Fabrikpflanzen, die Kulturgewächse, welche entweder in Fabriken als Werkzeuge gebraucht werden (Karde), oder das Material zu verschiedenartigen Fabrikaten liefern (Zichorie, Tabak, Runkelrübe).

Fabrikrat, kirchlicher Stiftungsrat einer Gemeinde, vgl. Fabrica und Kirchenrat.

Fabrikschulen, besondere Volksschulen für die in Fabriken arbeitenden Kinder, die meist von den Fabrikbesitzern, zuweilen auch vom Staat, errichtet und unterhalten werden. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, die gegenwärtig mit einigen Abänderungen als Reichsgewerbeordnung gilt, verbietet (§ 135) die Verwendung von Kindern vor zurückgelegtem 12. Lebensjahr in Fabriken und gestattet dieselbe vom 12.-14. Jahr in sechs Tagesstunden nur, wenn daneben den jugendlichen Arbeitern Gelegenheit zu einem mindestens dreistündigen täglichen Schulunterricht geboten wird. Kann dieser ohne Störung in der öffentlichen Schule nicht geboten werden, worüber die zuständige staatliche Schulbehörde entscheidet, so müssen besondere F. eingerichtet werden. Um die Aufsicht der Polizei- und der Schulbehörden zu erleichtern, hat der Arbeitgeber genaue Listen über seine jugendlichen Arbeiter zu führen und von der Annahme jedes einzelnen der Polizei Anzeige zu erstatten. Geschichtliches über F. gaben Huber, Reisebriefe aus Belgien, Frankreich und England (Hamb. 1855, 2 Bde.); "Württembergische Blätter für Armenwesen" 1874, Blatt 48 und 49; Jacobi, Die Fabrikgesetzgebung des Deutschen Reichs (Berl. 1879).

Fabriksparkassen, Sparkassen, welche den Zwecken der Arbeiter einer Fabrik oder überhaupt einer größern Unternehmung dienen sollen. Sie sind meist vom Arbeitgeber errichtet, um die Arbeiter zur Sparsamkeit aufzumuntern, ihre Interessen enger an die Unternehmung zu fesseln und damit auch die letztere zu fördern. Die Einlagen bestehen aus freiwilligen oder auch aus solchen Beiträgen der Arbeiter, welche Bedingung für Zuschüsse des Arbeitgebers sind, dann aus den Zuschüssen des letztern, welche in verschiedenen Formen (feste Summe, Prozentsatz vom Geschäftsgewinn) u. unter verschiedenen Bedingungen gewährt werden können. Statuten und Verwaltung solcher Kassen haben sich im wesentlichen nach örtlichen und persönlichen Verhältnissen, dann nach Höhe und Art der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge etc. zu richten. Wo hinreichende anderweitige Gelegenheit zur sichern Anlegung von Ersparnissen geboten ist, noch mehr, wo kein genügendes Vertrauen zwischen Arbeiter und Unternehmer besteht, sind F. nicht am Platz. Im übrigen kann eine Fabrikkasse, welche die Einzahlungen erleichtert, segensreich wirken, indem sie die Vermittelung zwischen dem Arbeiter und einer größern Sparkasse übernimmt.

Fabrikstempel, s. Fabrik- und Handelszeichen.

Fabrik- und Handelszeichen (Warenzeichen, Marken) sind Zeichen, durch welche in den Handel gebrachte Waren als von einer bestimmten Person (Fabrikant, Verkäufer) herrührend kenntlich gemacht