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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Fahneneid - Fähnrich.

Illustr.); "Geschichte der Fürsten Salm" (1858-67, 2 Bde. mit 500 Illustr.); "Die Grafschaft und freie Reichsstadt Dortmund" (das. 1854-59, 4 Bde.); "Denkmale und Ahnentafeln in Rheinland und Westfalen" (Düsseld. 1879-82, 5 Bde.); ferner: "Der Karneval in Rücksicht auf verwandte Erscheinungen" (Köln 1854); "Livland. Ein Beitrag zur Kirchen- und Sittengeschichte" (Düsseld. 1875). Außerdem hat F. mehreres über Malerei, staatsrechtliche Fragen sowie einige musikalische Kompositionen veröffentlicht.

Fahneneid, das von dem in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine Eintretenden zu leistende eidliche Versprechen, die militärischen Pflichten treu erfüllen zu wollen. Der Ausdruck F. hängt mit der dabei üblichen Feierlichkeit zusammen, wobei der Eid auf die Fahne oder Standarte geleistet wird. Bei der Artillerie wird der F. auf das Geschütz geleistet. Der F. wird dem Landesherrn als Kriegsherrn geschworen. Im Deutschen Reich steht der Kaiser als oberster Kriegsherr über den Kontingentsherren. Daher ist im Art. 64 der Reichsverfassung bestimmt, daß alle deutschen Truppen verpflichtet sind, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten, und daß diese Verpflichtung in den F. mit aufzunehmen ist. Der Kaiser ernennt ferner den Höchstkommandierenden jedes Kontingents sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten. Diese Offiziere haben daher dem Kaiser den F. zu leisten. Für Bayern gilt der Art. 64 der Reichsverfassung allerdings nicht. Es ist vielmehr an seine Stelle durch den Bündnisvertrag vom 24. Nov. 1870 folgende Bestimmung getreten: "Im Krieg sind die bayrischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn (des Kaisers) unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird in den F. aufgenommen." Für Preußen und für die mit Preußen infolge von Militärkonventionen in den Verband der preußischen Armee aufgenommenen Truppen fällt die Unterscheidung zwischen Kontingentsherren und oberstem Kriegsherrn hinweg; doch haben nach einzelnen Konventionen Offiziere, Ärzte und Militärbeamte sich auch dem Landesherrn gegenüber zu verpflichten, "dessen Wohl und Bestes zu fördern und Schaden und Nachteil von Allerhöchstdemselben und Seinem Haus und Land abzuwenden". Der Bruch des Fahneneides charakterisiert sich nicht als Meineid, sondern als Nichterfüllung einer militärischen Pflicht, welche die Strafe desjenigen Verbrechens oder Vergehens nach sich zieht, welches durch jene Verletzung der militärischen Pflicht verübt worden ist.

Fahnenflucht, s. Desertion.

Fahnengasse, in einem Zeltlager die Hauptgasse, an deren einem Ende sämtliche Fahnen aufgestellt werden.

Fahnenhalter, auf dem Boden feststehende oder an der Fassade von Häusern befestigte Untergestelle, Griffe, Arme oder Ringe von Metall, welche zur Aufnahme von Fahnen dienen. Die künstlerisch vollendetsten F., welche in Bronze von Alessandro Leopardi (1501-1505) ausgeführt sind, drei an der Zahl, befinden sich auf dem Markusplatz zu Venedig.

Fahnenjunker, vgl. Fähnrich.

Fahnenlehen (Fahnlehen), zur Zeit des frühern Deutschen Reichs ein Fürstenlehen, welches mittels einer Fahne vom Kaiser selbst verliehen wurde und mit dem Heer- und Gerichtsbann verbunden war. Als der letzte, welcher auf diese Art belehnt worden, galt bisher Kurfürst Moritz von Sachsen. Thatsache ist jedoch, daß Kurfürst August noch 1566 zu Augsburg in feierlichem Aufzug mit 13 Fahnen belehnt wurde. Eine Nachahmung dieser Sitte war die Belehnung der Herzöge von Preußen durch den König von Polen seit 1525. Der letzte derartige Akt überhaupt war die Belehnung des Großen Kurfürsten mit dem Herzogtum Preußen, die er 1641 in Warschau persönlich einholte. Eine andre Art der symbolischen Übergabe erfolgte mit dem Helm. Ritterlehen wurden mit dem Schild geliehen und daher Schildlehen genannt. Der Brauch der Belehnung mit der Fahne reicht weit zurück. Gregor von Tours erzählt, daß König Guntchramm dem König Childebert vermittelst eines Speers sein ganzes Reich übergeben habe. Speer und Fahne sind aber identisch, da die Ritter ihre Fahne an den Speer gebunden zu tragen pflegten. Am Hof der Hohenstaufen war es Sitte, daß Königreiche mit dem Schwert, Provinzen mit der Fahne verliehen wurden. Kaiser Friedrich I. belehnte 1152 den König Peter von Dänemark unter dem Symbol eines Schwerts. Nach dem "Sachsenspiegel" wurden aller geistlichen Fürsten Lehen mit dem Zepter, aller weltlichen Fürsten Lehen mit der Fahne geliehen. Inzwischen wurde doch 1180 dem Erzbischof von Köln die Herzogsgewalt in Westfalen und Engern mit der kaiserlichen Fahne verliehen. Herzog Friedrich von Lothringen wurde 1258 von dem Gegenkönig Alfons mit fünf Fahnen belehnt. Für die spätere Zeit ist es notorisch, daß die Lehnsfahnen mit den Wappen der zu verleihenden Landschaften geschmückt waren; daneben erhielten die Fürsten eine rote Fahne des Blutbannes wegen.

Fahnenschmied, früher der Roßarzt, unter welchem die eigentlichen Beschlagschmiede standen, so genannt nach der Fahne, welche die Feldschmiede der Truppen kenntlich machte; jetzt Bezeichnung der Unteroffiziere oder (als Oberfahnenschmied) Sergeanten, welche unter Leitung des roßärztlichen Personals den Hufbeschlag auszuführen haben. Ihre Ausbildung erfolgt auf den Lehrschmieden (s. d.). Jede Eskadron, Batterie etc. hat einen F.

Fahnenträger, früher s. v. w. Fähnrich, jetzt ein Unteroffizier, welcher die Fahne trägt.

Fahnentrupp, s. Fahne.

Fahnenwache, im Biwak oder Lager die Wache, welche unmittelbar bei der Fahne des Regiments oder Bataillons steht und alle Posten im Innern des Lagers gibt; bei der Kavallerie Standartenwache, bei der Artillerie Parkwache genannt.

Fahnenwagen, s. Carroccio.

Fahnenweihe, s. Fahne.

Fähnlein, im 16. und 17. Jahrh. gleichbedeutend mit Kompanie Fußvolk, s. Landsknechte.

Fähnrich (Fahnenträger), im Mittelalter und später mit dem Tragen der Fahne betrauter Soldat. Bei den deutschen Landsknechten hatte jede Kompanie (Fähnlein) eine eigne Fahne, die meist hochflatternd getragen wurde und deshalb Kraft in Anspruch nahm. Der F., der zu den Offizieren der Kompanie gehörte, mußte deshalb ein kräftiger Mann von erprobter Tapferkeit sein, der das Fähnlein schwingen, aber auch die Trommel rühren konnte. Bei Übernahme der Fahne mußte der F. einen feierlichen Eid ablegen, Leib und Leben für seine Fahne zu lassen, ja im Notfall sich in dieselbe einzuwickeln und sich dem Tod zu weihen. Damit der F. von allen erkannt werde, trug er zur Auszeichnung ein schimmerndes Kleid; seine Bewaffnung bestand im breiten Landsknechtsdegen, er erhielt sechsfachen Sold. In späterer Zeit wurde F. die Bezeichnung für den untersten Offiziersgrad, bei der Infanterie und den Dragonern F., bei der übrigen Kavallerie Kornett, bei der Artillerie Stückjunker ge-^[folgende Seite]