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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fahrkunst; Fahrlässigkeit; Fahrschacht; Fahrstuhl

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Fahrkunst - Fahrstuhl.

er das erste brauchbare Gewichtsaräometer und ein Thermobarometer. Er entdeckte 1721, daß Wasser bedeutend unter seinen Gefrierpunkt abgekühlt werden kann, ohne zu erstarren, und starb über der Konstruktion einer Maschine zum Austrocknen überschwemmter Ländereien 16. Sept. 1736.

Fahrkunst (Steigkunst), 1833 von Dörell in Zellerfeld erfundene Vorrichtung zur Erleichterung des Ein- und Ausfahrens der Bergleute aus tiefen Gruben durch Anwendung von Maschinenkraft. Sobald die Schächte über 200 m tief hinabgehen, erwachsen der Grubenmannschaft durch das Ausfahren auf Leitern (Fahrten) ungewöhnliche Anstrengungen, welche sie früher "bergfertig", zu Invaliden, machen und deren Arbeitskraft unnützerweise in Anspruch nehmen. Die Fahrkünste gewähren erfahrungsmäßig großen Vorteil; wenn sie aber trotzdem nur beschränkte Anwendung gefunden haben, so sind daran die bedeutenden Kosten für die Anlage und für die Kraftmaschine schuld sowie auch das Erfordernis eines besondern Trums (Gestänges) im Schacht. Man wendet deshalb statt derselben immer mehr das auf den englischen Steinkohlengruben übliche Fahren auf dem Seil an, bei welchem die Arbeiter ohne körperliche Anstrengung und sehr rasch, auf Förderschalen stehend, mittels der gewöhnlichen Fördermaschine im Schacht auf- und niedergeschafft werden. Die Harzer sogen. doppeltrümigen Fahrkünste bestehen aus zwei in etwa 53 cm Entfernung voneinander parallel laufenden Holzgestängen (Trümern) A und B (s. Figur), die mit einem markartig eingesetzten Drahtseil versehen sind oder auch ganz aus Drahtseilen ohne Holzhülle bestehen und von oben bis unten in den Schacht reichen. An jedem Gestänge sind nach der Außenseite hin abwechselnd Tritte, a, b, c, d, e, f, und Griffe, a', b', c', d', e', f', in solcher Entfernung angebracht, daß z. B. der auf den Tritt a tretende Mann sich mit der linken Hand bequem an dem Griff a' festhalten kann. Werden nun auf die später zu erwähnende Weise die Gestänge A und B abwechselnd auf und nieder bewegt, und geht beispielsweise zuerst das Gestänge A nach oben, so wird der Mann so hoch (etwa um 1,6 m) gehoben, daß der Tritt a mit dem Tritt f des andern herabgehenden Gestänges B in gleiches Niveau kommt. Während nun auf diesem Punkte die Gestänge kurze Zeit stillstehen, tritt der Mann von dem Tritt a auf den Tritt f über, erfaßt mit der rechten Hand gleichzeitig den Griff f' und wird dann von dem aufwärts gehenden Gestänge B wieder um 1,6 m gehoben, um auf diese Weise, abwechselnd hin- und hertretend und -greifend, zu Tage geschafft zu werden. Die Bewegung der Gestänge A und B geschieht durch ein Wasserrad C, auf dessen Welle ein mit derselben rotierender Arm g (Krummzapfen) befestigt ist, von welchem aus eine Stange (Bleuelstange) h an die vertikalen Arme der Kunstkreuze D und E bei i und k greift und dieselben beim Umgang des Wasserrades hin- und herschiebt. Dabei werden die horizontalen Arme der Kreuze, an deren Verlängerungen bei l und m die Gestänge A und B hängen, auf und nieder bewegt und mit ihnen die Gestänge. Soll gleichzeitig auf der Kunst ein- und ausgefahren werden, so ist dieses durch passendes zeitweiliges Abtreten der Mannschaften auf neben der F. befindliche Bretterböden (Bühnen) zu ermöglichen. Damit bei etwanigem Reißen der Gestänge die Stücke nicht zu tief fallen, sind erstere an verschiedenen Stellen mittels Ketten (Schürzen) an Balanciers aufgehangen. Auch befindet sich zwischen den beiden Gestängen eine Fahrt zum jederzeitigen Abtreten von der F. auf diese. Bisweilen werden die Gestänge, statt durch ein Wasserrad, durch eine direkt wirkende Dampfmaschine bewegt, oder man wendet statt zweier Gestänge nur eins an (eintrümige F.), an welchem bewegliche Tritte sich befinden, während feste an den Seiten (Stößen) des Schachtes angebracht sind, beide auf Hubhöhe voneinander entfernt. Vgl. Serlo-Lottner, Bergbaukunde, Bd. 2, S. 168 (Berl. 1873); v. Hauer, Die Fördermaschinen der Bergwerke (3. Aufl., Leipz. 1884).

^[Abb.: Fahrkunst.]

Fahrlässigkeit (Culpa), diejenige Handlungsweise, durch welche eine von dem Thäter nicht beabsichtigte Rechtsverletzung herbeigeführt wird, die von ihm bei einer unter den vorliegenden Umständen vorauszusetzenden oder ihm besonders obliegenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte vermieden werden können. Die regelmäßige Folge einer derartigen fahrlässigen Handlung ist die Verpflichtung des Fahrlässigen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens (s. Culpa). In manchen Fällen erscheint die Rechtsverletzung aus F. jedoch so stark, daß die bloße privatrechtliche Entschädigung des Verletzten als genügend zur Sühne des begangenen Unrechts nicht zu betrachten, vielmehr eine öffentliche Bestrafung des Fahrlässigen geboten ist. Die moderne Strafgesetzgebung läßt jedoch eine kriminelle Bestrafung der F. nur bei bestimmten Vergehen zu, indem sie in Ansehung derselben eine fahrlässige Übertretung der betreffenden Strafgesetze ausdrücklich für strafbar erklärt. Mit Recht ist in diesen Fällen das Strafmaß ein weit geringeres als bei der entschieden strafwürdigern Übertretung der Strafgesetze mit böswilliger Absicht. Als straferhöhendes Moment ist es im Gesetz bezeichnet, wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, die er fahrlässigerweise aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch insbesondere sind es folgende Vergehen, welche auch aus F. begangen werden können: Meineid (§ 163), Tötung (§ 222), Körperverletzung (§ 230), Vollstreckung einer ungesetzlichen Strafe von seiten eines Beamten (§ 345), F. beim Entweichen eines Gefangenen (§ 121, 347), endlich die sogen. gemeingefährlichen Verbrechen, wie Brandstiftung, Gefährdung eines Eisenbahntransports u. dgl. (vgl. § 309, 314, 316, 318, 326 und 329). Bei den meisten Polizeivergehen wird mit Rücksicht auf den polizeilichen Charakter derartiger Strafbestimmungen die fahrlässige Übertretung ebensowohl wie die vorsätzliche Verletzung der Polizeigesetze bestraft. Vgl. Bruck, Zur Lehre von der strafrechtlichen F. (Bresl. 1885).

Fahrschacht, der Schacht, in welchem sich ein Aufzug bewegt; im Bergbau der Schacht zum Ein- und Ausfahren mit den dazu dienenden Vorrichtungen.

Fahrstuhl, ein Rollstuhl zum Transport von Kranken; ein Aufzug, d. h. eine Vorrichtung zum Heben von Lasten, von Waren oder Personen in Fabriken, Magazinen, Hotels etc.; s. Aufzüge.