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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Falb; Falbel; Falces; Falcidisches Gesetz; Falcifer; Falcinellus; Falck; Falckenstein; Falco

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Falb - Falco.

der später von semitischen Grenzvölkern eingenommenen Landstriche. Sie stehen sprachlich den Agau am nächsten, auch körperlich haben sie mit diesen und den Saho große Ähnlichkeit. Doch geht die Sprache, das Huaraza oder Kuara, mehr und mehr unter. Ihr Gottesdienst ist ein Gemisch aus altchristlichen und israelitischen Gebräuchen; sie haben geistliche, auch weibliche, streng gehaltene Orden. Ihr Abuna (Oberpriester) hat seinen Sitz in Kuara. Sie behaupten, aus Jerusalem zu stammen, daher nennen sie sich selber Falasian (Verbannte); andre bezeichnen die F. als "abessinische Juden", welche durch assyrische oder römische Eroberer aus dem Gelobten Land vertrieben wurden. Diese Annahme erscheint jedoch in ethnologischer Beziehung durchaus unzulässig. Nach Heuglin sind die F. im Äußern von den übrigen Abessiniern kaum zu unterscheiden; von der hebräischen Sprache wissen und verstehen sie nichts. Sie leben, wie die Mohammedaner, streng in besondern Quartieren der Städte und in besondern Dörfern, treiben Ackerbau, Baumwollweberei, das Schmiede-, Maurer-, Zimmerer- und Töpfergewerbe. Sie sind die Eisenindustriellen Abessiniens und daher in den Augen des übrigen Volkes mit dem unheimlichsten Nimbus umgeben. Ihre Stellung in Abessinien ist eine gedrückte, doch spielten sie vom 9. bis 13. Jahrh. hier eine große Rolle und rissen sogar die Herrschaft des Landes für einige Zeit an sich. Die Zahl der F. gibt Stern, wohl zu hoch, auf ¼ Mill. an. Vgl. Stern und Flad, Wanderings among the Falashas (Lond. 1862); Halévy in den Berichten der "Alliance israélite universelle" 1868; Derselbe, Le dialecte des Falachas (Par. 1873).

Falb, Bezeichnung für alle verschossenen oder diesen ähnlichen Farben, namentlich ein ins Graue fallendes Gelb; besonders bezeichnet man so Pferde (Falben) mit gelblichen, rötlichen und weißlichblauen Haaren.

Falbel (ital. u. franz. falbala), Faltensaum, Faltenbesatz an Frauenkleidern, zur Zeit seines Aufkommens (Ende des 17. Jahrh.) fast immer von andrer Farbe als der Grundstoff des Kleides, auch wohl bestehend aus Spitzen, golddurchwirktem Flor u. dgl. und in mehreren Reihen übereinander angebracht; jetzt Volants genannt.

Falbel, veralteter Ausdruck für Tropf, dummer Mensch; als Neutrum s. v. w. fallende Sucht (zusammengezogen aus val ubel, "Fallübel").

Falces (lat.), Sicheln; sichelförmige Werkzeuge; F. murales, Stangen mit sehr starken, sichelförmig gebogenen eisernen Enden, die besonders bei Belagerungen zum Niederreißen von Mauern, Dämmen u. dgl. angewendet wurden; F. navale, scharfe, sichelförmig gebogene Messer, die, an langen Stangen befestigt, im Seekrieg zur Zerschneidung des Tauwerks der feindlichen Schiffe dienten.

Falcidisches Gesetz (Falcidia lex), röm. Gesetz, 40 v. Chr. auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen, verordnete, daß niemand mehr als drei Vierteile seines Vermögens zu Legaten sollte aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens ein Vierteil des Nachlasses übrigbleibe, und daß dieser, im Fall der Erblasser jener Vorschrift zuwiderhandle, berechtigt sein sollte, jedem Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug zu machen, insoweit als dies zur Ergänzung des vierten Teils erforderlich wäre. Dieser vierte Teil heißt Falcidische Quart (Quarta Falcidia). Durch dieses Gesetz sollte der Ausschlagung von belasteten Erbschaften vorgebeugt werden. Ein Recht auf diese Quart hat jeder direkte Erbe, der testamentarische wie der Intestaterbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so muß jeder von seiner Erbportion die Quart frei behalten. Dem Abzug der Quart sind alle Legate, Singularfideikommisse und Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch Schenkungen unter Lebenden. Der Abzug ist von den einzelnen Vermächtnissen verhältnismäßig (pro rata) zu machen. Hinsichtlich der Berechnung der Quart ist folgendes zu bemerken: 1) um zu bestimmen, ob eine solche Überlastung der Erbschaft vorliege, daß der Abzug der Quart stattfinden müsse, ist die Größe der Erbschaft, wie sie zur Zeit des Todes des Erblassers sich darstellt, in Betracht zu ziehen; 2) die Quart ist vom reinen Vermögen des Erblassers, also nach Abzug der Schulden, zu berechnen; 3) der Erbe braucht sich in seine Quart nur das anrechnen zu lassen, was er als Erbe, nicht auch, was er als Legatar aus dem Nachlaß erhält. Das Recht des Abzugs der Falcidischen Quart kommt in einigen Fällen in Wegfall, namentlich wenn der Erblasser denselben ausdrücklich untersagte, wenn der Erbe darauf verzichtete; ferner bei Vermächtnissen zu gunsten milder Stiftungen und beim Soldatentestament. Das Rechtsinstitut der Falcidischen Quart hat sich noch in einigen Territorien des gemeinen Rechts erhalten, während es dem preußischen Landrecht, dem österreichischen und dem sächsischen Zivilgesetzbuch, ebenso wie dem französischen Recht, fremd ist.

Falcifer (lat.), Sichelträger; falciform, sichelförmig; falcirostrisch, mit sichelförmigem Schnabel.

Falcinellus, s. Ibisse.

Falck, Niels Nikolaus, namhafter Rechtsgelehrter, geb. 25. Nov. 1784 zu Emmerlev bei Tondern im Herzogtum Schleswig, studierte zu Kiel, arbeitete seit 1809 im Büreau der schleswig-holsteinischen Kanzlei zu Kopenhagen und ward 1814 ordentlicher Professor der Rechte in Kiel. Während des ersten holsteinischen Verfassungsstreits (1815-20) war er eine Zeitlang Konsulent der nichtadligen Gutsbesitzer und unterstützte Dahlmanns Bemühungen um Wiederherstellung der schleswig-holsteinischen Verfassung mit Schrift und Wort. Im J. 1835 Mitglied der schleswig-holsteinischen Ständeversammlung und 1838 deren Präsident, verscherzte er durch unentschiedenes Schwanken und unzeitige Nachgiebigkeit den dänischen Forderungen gegenüber die Sympathien der liberalen Partei. Zwar trat er in Gemeinschaft mit acht andern Kieler Professoren 1846 in der Schrift "Staats- und Erbrecht des Herzogtums Schleswig" (Hamb. 1846) gegen den "Offenen Brief" auf und war auch 1848 Mitglied der Konstituierenden Versammlung, trat aber von der Opposition zurück und bekämpfte nur noch die Demokratie. Er starb 11. Mai 1850. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Das Herzogtum Schleswig" (Kiel 1816); "Sammlungen zur nähern Kunde des Vaterlands" (Altona 1819-25, 3 Bde.); "Juristische Encyklopädie" (Kiel 1821; 5. Ausg. von Jhering, Leipz. 1851); "Handbuch des schleswig-holsteinischen Privatrechts" (Altona 1825-48, 5 Bde.). Um die Geschichte der Herzogtümer machte er sich verdient durch die Herausgabe der Zeitschrift "Staatsbürgerliches Magazin" (Schlesw. 1821-31, 10 Bde., und Register, 1834), fortgesetzt als "Neues staatsbürgerliches Magazin" (das. 1833-41, 10 Bde.) und in 3. Folge als "Archiv für Geschichte, Statistik, Kunde der Verwaltung und Landesrechte" (Kiel 1842-47). Vgl. F. Brockhaus, Nikolaus F. (Kiel 1884).

Falckenstein, Vogel von, s. Vogel von F.

Falco (lat.), Falke, Edelfalke; Falconidae (Falken), Familie aus der Ordnung der Raubvögel (s. d.); Falconinae (Edelfalken), Unterfamilie, s. Falken.