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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Famars; Famatina; Famenne; Fames; Fameusen; Familiār; Familie

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Famars - Familie.

überlegene türkische Macht verteidigt; endlich 9. Aug. 1571 fiel es in die Hände der Türken, aus denen es 1878 in die der Engländer überging. Schon Tavernier (im 17. Jahrh.) fand den Hafen versandet, die Kirchen in Moscheen verwandelt. Nur die gewaltigen Festungswerke sind noch wohlerhalten; detachierte Forts könnten F. zu einer Festung ersten Ranges machen.

Famars (spr. -mar), alter Ort im franz. Departement Nord, Arrondissement Valenciennes, zwischen der Schelde und Rhonelle, mit Resten römischer Befestigungen, einem Schloß und (1876) 740 Einw. - Der Ort, zur Zeit der Römer Fanum Martis ("Tempel des Mars") genannt, war im Mittelalter Hauptort des Pagus Fanmartensis, der sich an der Schelde hinzog. Im französischen Revolutionskrieg erstürmten die Österreicher unter dem Prinzen von Koburg das befestigte Lager der vom General Dampierre (welcher bei der Verteidigung ein Bein verlor und starb) befehligten Franzosen bei F. 23. Mai 1793.

Famatina, Departement der argentin. Provinz Rioja, zwischen der Sierra de F. (Nevado de F., 6027 m) und der Sierra Velasco gelegen, gut bewässert und ungemein fruchtbar, aber namentlich seiner reichen Kupfergruben wegen bekannt. Eine der Gruben, die Mexicana, liegt 5030 m ü. M. Chilecito (offiziell Villa Argentina), 66 km westnordwestlich von Rioja, 1128 m ü. M., ist der wichtigste Ort in diesem Bergbaurevier.

Famenne, fruchtbarer Landstrich in Belgien, das nordwestliche Luxemburg und die angrenzende Gegend von Namur umfassend und von der Ourthe durchflossen. Hauptort ist Marche. Der Name wird von dem alten Volk der Paemani abgeleitet.

Fames (lat., "Hunger"), bei röm. Dichtern Personifikation des Hungers (entsprechend dem griech. Limos bei Hesiod). Vergil nennt ihn male suada (d. h. zum Bösen verlockend) und versetzt ihn an den Eingang zum Orkus. Nach Ovid (Metam. VIII, 788 ff.) ist F. ein hohl blickendes, abgemagertes Weib mit struppigem Haar und blassem Antlitz, das in den Eisfeldern Skythiens haust.

Fameusen ^[richtig: Flameusen] (franz., spr. -ösen), Varietät der Gartennelke, s. Dianthus.

Familiār (lat.), Vertrauter, Hausfreund; auch Diener, namentlich in Klöstern und bei der Inquisition; familiär, vertraut, in der Weise eines zur Familie Gehörigen; Familiarität, familiäres Benehmen; sich familiarisieren, sich mit einer Person oder Sache vertraut machen.

Familie (lat. Familia), eine durch Abstammung oder Geschlechtsgemeinschaft in näherer oder entfernterer Verbindung stehende Gruppe von Menschen, Tieren oder Pflanzen. Bei den Menschen gehörten ursprünglich nur die durch Abstammung in näherm Grad blutsverwandten Individuen zu einer F., und viele Anzeichen der verschiedensten Art deuten darauf hin, daß im Beginn der Zivilisation vorwiegend die Mutter das Haupt der F. gebildet hat, während ihr der Vater ferner blieb, so daß er in manchen Fällen gar nicht als Blutsverwandter seiner Kinder betrachtet wurde (vgl. Exogamie und Mutterrecht). Eine derartige, namentlich im Erbrecht ausgedrückte Auffassung der Familienverwandtschaft wird noch heute bei zahlreichen auf niederer Stufe der Zivilisation stehenden Völkerstämmen angetroffen. Erst nachdem das Matriarchat in der Ehe durch das Patriarchat ersetzt und das Institut der monogamischen oder polygamischen Ehe rechtlich begründet worden war, nahmen diese Verhältnisse festere Formen an, und es wurde gesetzlich erlaubt, auch fremde Kinder durch sogen. Adoption (s. d.) in die F. aufzunehmen, wobei ehemals durch eigentümliche Zeremonien (Scheinentbindung, Brustreichen etc.) die Annahme zum eignen Kind symbolisiert werden mußte (vgl. Couvade). Auf diesen Grundlagen erwuchsen die Begriffe der Verwandtschaft (s. d.), welche in Blutsverwandtschaft und in sogen. bürgerliche Verwandtschaft zerfällt, je nachdem sie durch wirkliche Abstammung oder nur durch Adoption begründet ist. Blutsverwandt sind also zwei Personen miteinander, wenn entweder die eine von der andern abstammt (Verwandtschaft in gerader auf- und absteigender Linie, Aszendenten und Deszendenten), oder wenn beide einen gemeinsamen väterlichen oder mütterlichen Ahnen besitzen (Seitenverwandte, Kollateralen). Außerdem erweitert sich der Familienkreis durch die Ehe, indem der eine Ehegatte nicht nur zu dem andern selbst, sondern auch zu den Verwandten des letztern in das Verhältnis der Schwägerschaft (s. d.) tritt. Schon durch die Natur der menschlichen Lebensverhältnisse sind die Familienglieder auf ein gegenseitiges Zusammenhalten und Unterstützen und auf einen besonders freundschaftlichen und liebevollen Verkehr angewiesen. Die Grundsätze, welche in dieser Beziehung für das Familienleben maßgebend sind, gehören zumeist dem Gebiet der Moral und dem der Religion an, da die Bedeutung der F. eine vorwiegend sittliche ist. Dies gilt namentlich von der Stellung der Ehegatten zu einander, von dem wechselseitigen Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern. Auf der andern Seite kann aber auch die bürgerliche Gesetzgebung die Familienverhältnisse und die F. als die Grundlage des Staats nicht unberücksichtigt lassen, und so entsteht das Familienrecht, der Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die F. und auf die Stellung der Familienglieder als solcher beziehen. Das Familienrecht, ein Hauptteil der Privatrechtsnormen, umfaßt hiernach die Rechtsgrundsätze über die Ehe (s. d.), über das Verhältnis zwischen Aszendenten und Deszendenten und namentlich die Lehre von der "väterlichen Gewalt" (s. d.). Für diejenigen indes, welche des väterlichen Schutzes entbehren, gleichwohl aber einer besondern Schutzgewalt bedürftig sind, hat die Gesetzgebung durch das Rechtsinstitut der Vormundschaft Sorge getragen, und insofern die letztere als ein Surrogat jenes Schutzes aufgefaßt werden kann, erscheint die übliche Behandlung des Vormundschaftsrechts als Teil des Familienrechts gerechtfertigt (s. Vormundschaft). Die Wirkungen der Familienbeziehungen äußern sich auch noch nach dem Tod, insofern ein gesetzliches Erbrecht der Verwandten und Ehegatten begründet ist (s. Erbrecht). Von untergeordneter Bedeutung ist der rechtliche Einfluß der Seitenverwandtschaft und der Schwägerschaft. Erstere kann allerdings unter Umständen ein gesetzliches Erbrecht begründen sowie das Recht und die Pflicht zur gesetzlichen Vormundschaft. Außerdem wird die Seitenverwandtschaft ebenso wie die Schwägerschaft im Prozeß, namentlich bei der Zeugenvernehmung, sowie im Strafrecht berücksichtigt. Dagegen begründet weder die Kollateralverwandtschaft noch die Schwägerschaft eine wechselseitige Alimentationsverbindlichkeit, wie solche zwischen Aszendenten und Deszendenten und zwischen den Ehegatten besteht. Zu beachten ist übrigens, daß die Bezeichnung F. vielfach auch noch in anderm Sinn und Umfang gebraucht wird. So bezeichneten die Römer mit Familia oft alles, was ein freier Bürger besaß, und was seinen Hausstand ausmachte, namentlich auch die