Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Festungsstab; Festungsstrafe; Festus; Fête; Feti; Fetialen

194

Festungsstab - Fetialen.

Fachwerksausmauerung 13 m hoch erbaut, Beerdigungsplätze angelegt werden, Grabhügel und Denkmäler aber nur 50 cm Höhe erhalten; massive Dampfschornsteine bis 20 m Höhe sind erlaubt. Im ersten Rayon ist dasselbe unzulässig, wie im zweiten; Gebäude dürfen nur aus Holz oder leicht zerstörbarer Eisenkonstruktion, ohne Keller bis 7 m hoch, mit Holz-, Pappen-, Zink- oder Schieferdach erbaut werden. Hölzerne Windmühlen, mindestens 300 m vor der Festung, Beerdigungsplätze sind wie im zweiten F. gestattet, lebendige Hecken unzulässig. Alle dauernden und vorübergehenden Veränderungen der Erdoberfläche oder vorhandener Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung oder doch der Anzeige an die Kommandantur. Gesuche mit zwei Exemplaren der Bauzeichnungen sind an die Ortspolizeibehörde zu richten. Gegen die Entscheidung der Kommandantur ist binnen vier Wochen Rekurs zulässig, Entscheidung erfolgt endgültig durch die Reichs-Rayonkommission, eine durch den Kaiser zu berufende ständige Militärkommission, in der alle Staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind. Dieselbe hat auch über alle größern Anlagen, wie die von Eisenbahnen, Chausseen, Deichen etc., deren Projekte von einer gemachten Kommission aus Mitgliedern aller beteiligten Verwaltungsbehörden zu beraten sind, sowie über die Bebauungspläne im dritten F. Entscheidung zu treffen. Die Kommandanturen, deren Organe die Fortifikationsbehörden sind, sowie Ortspolizeibehörden sind behufs Kontrolle befugt, Zutritt zu allen Privatgrundstücken im F. zu verlangen.

Für die Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigentums wird bei Neuanlage von Festungen oder Erweiterung bestehender Befestigungen nach Maßgabe der Verminderung des Benutzungswertes Entschädigung in Form von Renten auf die Zeit von 37 Jahren gewährt, wenn die Wertverminderung ein Drittel des bisherigen Werkes nicht erreicht, darüber hinaus nach Wahl des Besitzers in Rente oder Kapital. Festungsrayonsteine müssen ohne Entschädigung geduldet werden. Bei der Armierung einer Festung findet die kommissarische Abschätzung der zu beseitigenden baulichen Anlagen, Pflanzungen etc. und daraufhin die Entschädigungsermittelung nach Aufhebung des Armierungszustandes statt; das Reich verzinst die zu gewährende Entschädigung von der Zeit der Zerstörung oder Entziehung der Benutzung ab mit jährlich 5 Proz.

Festungsstab, s. Festung, S. 187.

Festungsstrafe, eine minder schwere Freiheitsstrafe, welche namentlich bei solchen Verbrechen und Vergehen eintreten soll, die nicht auf eine ehrlose Gesinnung zurückzuführen sind. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat dafür die Bezeichnung "Festungshaft" (s. d.). In Preußen war die F. bis zur Einführung des deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 militärische Freiheitsstrafe für Gemeine. Für Unteroffiziere war mit Verhängung dieser Strafe Degradation stets verbunden. Die F. bestand in Einschließung und Beschäftigung mit militärischen Arbeiten unter Bewachung. Die in eine Strafabteilung aufgenommenen Festungssträflinge blieben Soldaten, der Disziplinarstrafgewalt unterworfen und mußten die Dauer der Strafzeit später nachdienen. Die geringste Dauer der Strafe war drei Monate. Jetzt ist an ihre Stelle Gefängnis getreten. Unter Festungsbaustrafe verstand man früher eine schwere Strafe, bei welcher die Gefangenen (Baugefangene) öffentliche und schwere Arbeiten zu verrichten und dabei Ketten zu tragen hatten.

Festus, 1) M. Porcius, röm. Prokurator von Palästina 61-62 n. Chr., Nachfolger des Felix, verhörte, kaum in der Provinz angelangt, den Apostel Paulus (Apostelgesch. 26, 31) und ließ denselben, der an den Kaiser appelliert hatte, nach Rom abführen (Apostelgesch. 27).

2) Sextus Pompejus, röm. Grammatiker, vielleicht aus dem 2. Jahrh. n. Chr., machte aus des Verrius Flaccus großem grammatisch antiquarischen Sammelwerk "De verborum significatu" einen wie das Original alphabetisch geordneten Auszug in 20 Büchern, von dem wir leider nur noch die zweite Hälfte (M-V) in höchst trümmerhafter Gestalt und einen dürftigen Auszug des Ganzen von einem Priester Paulus aus der Zeit Karls d. Gr. besitzen. So gering diese Reste des ursprünglichen Werkes sind, so hohe Wichtigkeit haben sie durch ihren Reichtum an auserlesenen grammatischen und antiquarischen Notizen. Die bedeutendste Ausgabe des Werkes ist die von K. O. Müller (Leipz. 1839).

Fête (franz.), Fest; F.-Dieu, Fronleichnamsfest.

Feti, Domenico, ital. Maler, geb. 1589 zu Rom, studierte bei Cigoli und begab sich dann auf Veranlassung des Herzogs Ferdinand Gonzaga nach Mantua, wo seine Hauptwerke entstanden, daher Mantuano genannt. Er starb 1624 in Venedig. F. war ein Naturalist, der sich in der Derbheit der Auffassung an Caravaggio anlehnte; in Mantua suchte er Giulio Romano nachzuahmen, was er aber bloß in äußerlicher Weise erreichte, während er in Venedig den Venezianern nacheiferte. Seine Behandlung hat etwas Pastoses und Speckiges; sein Kolorit ist bisweilen kräftig, sehr häufig aber durch schwarze Schatten unangenehm. In Mantua (besonders im Dom) befinden sich seine Hauptwerke, teils in Öl, teils in Fresko; andres bewahren die Galerien zu Petersburg, Wien, Paris, München und Dresden.

Fetialen (Fetiāles, nicht Feciales), Name eines Kollegiums bei den Römern, das zur Aufrechterhaltung des Völkerrechts nach einigen von Numa, nach andern von Ancus Marcius eingesetzt war. Es bestand aus 20 den vornehmsten Geschlechtern entnommenen lebenslänglichen Mitgliedern und hatte vorzugsweise die Aufgabe, Verträge abzuschließen und unter den festgesetzten Formalitäten den Krieg anzukündigen. Glaubten sich die Römer von einem fremden Staat beleidigt, so wurden gewöhnlich vier F. als Herolde (oratores, legati) an die Grenze desselben beordert, um Genugthuung zu fordern (clarigatio). Der erste, der Sprecher dieser Gesandtschaft, hieß Pater patratus, ein andrer, welcher die vom Konsul auf dem Kapitol gepflückten und die Gesandtschaft unverletzlich machenden heiligen Kräuter (verbenae) trug, Verbenarius. War die Genugthuung nach Ablauf von 33 Tagen nicht erfolgt, so war der Kriegsfall entschieden. Noch einmal erschien ein Fetial an der Landesgrenze und schleuderte unter Ausrufung der üblichen Formel: "Bellum indico facioque" einen in Blut getauchten Speer ins feindliche Gebiet. Als später bei der größern Ausdehnung des Reichs diese Zeremonie an der Grenze nicht mehr ausführbar war, verlegte man sie in die Nähe des Tempels der Bellona (s. d.). Zum feierlichen Abschluß eines Bündnisses waren wenigstens zwei F. nötig, der Pater patratus und der Verbenarius. Sie trugen Kränze von den geweihten Verbenae, und nachdem die Vertragsbedingungen festgestellt waren, schlug ersterer mit geweihtem Steinmesser das Opferschwein zu Boden, indem er schwur, so solle auch sein Volk sterben, falls es treubrüchig werde. Die F. hatten auch die