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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Firkin; Firlefanz; Firlot; Firm; Firma; Firmamént; Firmamentstein; Firman; Firmelung; Firmenich

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Firkin - Firmenich.

der Hindu etc. Der persische Text des Werkes ist lithographiert erschienen (Bombay 1831); eine vorzügliche englische Übersetzung des Ganzen veröffentlichte John Briggs: "The history of the rise of the Muhammedan power in India til 1612" (Lond. 1829, 4 Bde.). Einzelne Partien desselben waren übrigens schon vor Briggs ins Englische übertragen, z. B. die Geschichte des Dekhan von Jonathan Scott (1794, 3. Aufl. 1800).

Firkin, 1) altes engl. Biermaß, in den Vereinigten Staaten noch im Gebrauch. 1 F. Ale = 36,968 Lit., 1 F. Porter = 41,589 L.; seit 1826 allgemeines Biermaß = 9 Imperialgallons = 40,892 L. -

2) Engl. Gewicht für Butter, Käse und Seife; 1 F. Butter = 25,401 kg, 1 F. Seife = 29,030 kg.

Firlefanz, ursprünglich ein lustiger, rascher Springtanz der Dorfbewohner (auch Firlefei); dann ein gebärdenvolles, geckenhaftes, albernes Thun und Wesen; davon die Ausdrücke Firlefanzerei und firlefanzen.

Firlot (spr. för-), älteres schott. Hohlmaß, für Weizen, Roggen, Erbsen, Bohnen, Salz = 36,006 Lit., für Gerste, Hafer, Kartoffeln, Obst = 52,526 L.; 4 Firlots = 1 Boll.

Firm (lat.), fest, sicher; geübt in etwas.

Firma (v. ital. firmare, d. h. unterschreiben, bestätigen; ital. Ragione, Firma; engl. Firm; franz. Raison commerciale) bedeutet ursprünglich eine Urkunde, welche eine Bestätigung (z. B. eines Vertrags) enthält, heutzutage den Namen, unter welchem ein Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt, seine Geschäfte abschließt und insbesondere seine Unterschrift abgibt. Da dem Kaufmann daran liegt, den guten Ruf seiner F. aufrecht zu erhalten, anderseits aber auch ein Interesse des Publikums vorliegt, daß die Bezeichnung mittels einer F. zuverlässig sei, setzt das Handelsrecht eine Anzahl von Regeln fest, durch welche den beiderseitigen Interessen an der Wahrheit und Zuverlässigkeit im Gebrauch der Firmen Rechnung getragen und der Mißbrauch der F. unterdrückt werden soll. Durch diese Regeln wird zunächst als freilich nicht ausnahmsloses Prinzip gefordert, daß die F. wahr sei. Damit ist nun nicht gesagt, daß die F. eines Einzelkaufmanns notwendig den bürgerlichen Namen desselben oder nur diesen Namen enthalten müsse; vielmehr ist es vermöge der rechtlich anerkannten Übertragbarkeit der Firmen auch zulässig, daß die F. von dem Namen ihres Inhabers abweicht. Unzulässig ist aber, daß durch die F. der Schein erweckt wird, als hafte eine Gesellschaft für die Verbindlichkeiten einer Handelsunternehmung, welche nur von einem Einzelkaufmann betrieben wird; demnach darf ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, seiner F. keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältnis andeutet. Aus demselben Grund ist auch eine Teilung der F. und jede Veräußerung der F. für sich allein, d. h. ohne das Etablissement, für welches sie bisher geführt wurde, verboten. Auch die Gesellschaftsfirmen sollen der Wahrheit entsprechen: die F. einer offenen Handelsgesellschaft muß, sofern sie nicht die Namen aller Gesellschafter enthält, den Namen wenigstens eines der Kompagnons mit einem das Vorhandensein der Gesellschaft andeutenden Zusatz, z. B. "u. Komp.", enthalten; die F. einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines Komplementärs mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu nennen; die Namen andrer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter dürfen in die F. einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden, folglich darf eine Aktiengesellschaft niemals den Namen einer einzelnen Person enthalten, vielmehr soll die Aktiengesellschaft in der Regel nur eine Realfirma (Sachfirma, d. h. einen von dem Gegenstand der Unternehmung entlehnten Namen) führen; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. Neben dem Grundsatz der Wahrheit der F. steht die Eintragungspflicht: die Einzelkaufleute und die Gesellschaften müssen ihre Firmen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk das Handelsetablissement sich befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Das Gesetz bestimmt genau die Art der Anmeldung und der Eintragung (auch der Zweigetablissements, wenn solche örtlich vom Hauptetablissement getrennt sind), ferner die Führung und die Veröffentlichung dieser Register. Wie die Wahl der F., so ist auch jede Änderung und das Erlöschen derselben registerpflichtig. Ist die Änderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem letztern bekannt waren, während umgekehrt der Dritte, sofern die Eintragung und Bekanntmachung erfolgt ist, die Änderung und das Erlöschen gegen sich gelten lassen muß, sofern nicht die Umstände zur Annahme berechtigen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.

Zum sogen. Firmenrecht gehört ferner der Grundsatz der Ausschließlichkeit einer F.: jede neu errichtete F. muß sich von allen ältern Firmen desselben Ortes oder derselben Gemeinde, welche eingetragen sind, deutlich unterscheiden. Es gehört ferner hierher der Grundsatz von der Übertragbarkeit der F., vorausgesetzt, daß mit der F. zugleich auch das Etablissement durch Rechtsgeschäft oder Erbgang übertragen wird. Die F. ist unter den gesetzlich festgestellten Voraussetzungen privatrechtlich und strafrechtlich geschützt; privatrechtlich durch eine Klage auf Unterlassung der weitern Führung und durch eine Klage auf Ersatz des Schadens, welcher aus der unbefugten Firmenführung dem verletzten Firmaberechtigten entstand. Zudem ist der Gebrauch einer F. zur widerrechtlichen Bezeichnung von Waren oder Emballagen strafrechtlich sowie unter Entschädigungspflicht verboten (deutsches Reichsgesetz, betreffend den Markenschutz, § 14-18; im übrigen s. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 15-27). Das österreichische Recht kennt eine besondere F., welche bei dem Aufhören eines Handlungsgeschäfts zum Zweck der Realisierung der vorhandenen Vorräte angenommen wird: Stralzierungsfirma (per stralcio N. N.); dieselbe muß gleichfalls beim Handelsgericht angemeldet werden. Unter F. geben versteht man die Einräumung der Befugnis, im Namen des Prinzipals des Handelsgeschäfts zu handeln, zu unterzeichnen etc., also s. v. w. Prokura geben.

Firmamént (lat.), die Himmelsfeste, der sichtbare Himmel, welcher nach der Vorstellung der Alten fest (firm) war; s. Himmel.

Firmamentstein, s. v. w. Opal (s. d.).

Firman (türk.), s. v. w. Ferman.

Firmelung, s. Firmung.

Firmenich, Johannes Matthias, Germanist und Dichter, geb. 5. Juli 1808 zu Köln, zeigte schon früh ein ungewöhnliches Sprachtalent und eine besondere Neigung zu allem Volkstümlichen. Mit Beifall wurden schon seine in kölnischer Mundart gedichteten