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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Flüchtige Öle - Flüe.

werden (§ 332); doch gilt diese letztere Bestimmung für diejenigen Strafsachen nicht, welche zu der Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören. Einem flüchtigen Beschuldigten kann das Gericht sicheres Geleit (s. d.) erteilen. Vgl. Fluchtverdacht.

Flüchtige Öle, s. Öle, ätherische.

Flüchtige Schwefelleber (Hepar sulfuris volatile), s. v. w. Schwefelammonium, s. Ammoniumsulfhydrat.

Flüchtiges Liniment, s. Liniment.

Flüchtige Stöße, s. Fechtkunst, S. 90.

Flüchtigkeit, die Fähigkeit eines festen oder flüssigen Körpers, sich ohne chemische Zersetzung in Dampf zu verwandeln. Je nach der Temperatur, bei welcher dies geschieht, heißt der Körper leicht oder schwer flüchtig.

Fluchtstab, s. Abstecken.

Fluchtverdacht ist einer der Gründe, aus welchen im Strafverfahren die Verhaftung eines Angeschuldigten oder einer strafbaren Handlung Verdächtigen erfolgen kann. Ob F. vorhanden, ist im einzelnen Fall nach den Umständen desselben zu erwägen und festzustellen. Nach der deutschen Strafprozeßordnung bedarf der F. keiner weitern Begründung, wenn ein eigentliches Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder ein Landstreicher oder nicht im stande ist, sich über seine Person auszuweisen; endlich auch, wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteil Folge leisten werde. Handelt es sich nur um eine Übertretung, so darf die Verhaftung wegen Fluchtverdachts nur aus den beiden letztgedachten Gründen erfolgen, es sei denn, daß der Angeschuldigte unter Polizeiaufsicht steht, oder daß es sich um eine Übertretung handelt, wegen deren auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann. Ist die Verhaftung lediglich wegen Fluchtverdachts angeordnet, so kann gegen Sicherheitsleistung von der Untersuchungshaft abgesehen werden. Verhaftung wegen Fluchtverdachts kann nicht nur der Richter, sondern, wenn Gefahr im Verzug ist, auch die Staatsanwaltschaft anordnen; auch sind die Polizei- und Sicherheitsbeamten dazu befugt. Handelt es sich um einen auf frischer That Betroffenen, und besteht gegen denselben F., so kann ihn selbst eine Privatperson ohne richterlichen Befehl vorläufig festnehmen, vorbehaltlich der unverzüglichen Vorführung vor den Amtsrichter. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 112 ff.

Flückiger, Friedrich August, Pharmakognost, geb. 15. Mai 1828 zu Langenthal in der Schweiz, trat 1845 in die Handelslehranstalt von Noback in Berlin, ging aber nach einem Semester zur Universität über, um Chemie und Geologie zu hören, und setzte darauf seine Studien in Bern fort. 1847 trat er in Solothurn als Lehrling in eine Apotheke, studierte dann 1850 in Genf Botanik, konditionierte als Pharmazeut in Straßburg, bezog 1851 die Universität Heidelberg, ward 1852 Assistent am dortigen chemischen Laboratorium und ging dann nach Paris, um im Laboratorium von Wurtz zu arbeiten. 1853-60 lebte er als Apotheker zu Burgdorf bei Bern, wurde dann Vorsteher der Staatsapotheke zu Bern und Mitglied des Sanitätskollegiums und der medizinisch-pharmazeutischen Prüfungskommission des Kantons bis 1873. 1857-66 war er Präsident des Schweizerischen Apothekervereins und redigierte die "Pharmacopoea helvetica" (1872). Im J. 1861 habilitierte er sich als Dozent der Pharmakognosie an der Universität Bern, erhielt 1870 die Professur daselbst und folgte 1873 einem Ruf als Professor und Direktor des pharmazeutischen Instituts an die Universität Straßburg. 1881 und 1882 wurde er in die Kommission zur Neubearbeitung der deutschen Pharmakopöe berufen. F. hat eine Reihe wichtiger pharmakognostischer Untersuchungen geliefert, durch ausgezeichnete Werke die Wissenschaft erheblich gefördert und gilt als eine der ersten Autoritäten auf diesem Gebiet. Er schrieb: "Beiträge zur ältern Geschichte der Pharmazie in Bern" (Schaffh. 1862); "Pharmakognosie des Pflanzenreichs" (2. Aufl., Berl. 1881-83); "Die Frankfurter Liste. Beitrag zur mittelalterlichen Geschichte der Pharmazie" (Halle 1873); "Grundlagen der Pharmakognosie" (2. Aufl. mit Tschirch, Berl. 1885); mit Hanbury: "Pharmacographia, a history of the principal drugs of vegetable origin met with in Great Britain and British India" (Lond. 1875, 2. Aufl. 1879; franz. von Lanessan, Par. 1878, 2 Bde.); "Dokumente zur Geschichte der Pharmazie" (Halle 1876); "Pharmazeutische Chemie" (Berl. 1878, 2 Bde.); "Die Chinarinden" (das. 1883; engl., Lond. 1884); "Grundriß der Pharmakognosie" (Berl. 1884).

Fludd (spr. flödd), Robert (Robertus de Fluctibus), engl. Philosoph, geb. 1574 zu Milgate in der englischen Grafschaft Kent, gest. 1637 als Arzt in London, verpflanzte die phantastische Naturphilosophie und Theosophie des Theophrastus Paracelsus (s. d.), welche er mit den Gedanken des Nikolaus von Cusa (s. d.) verknüpfte, durch eine Reihe naturphilosophischer und kabbalistischer Schriften, unter welchen folgende: "Historia makro- et mikrokosmi" (Oppenheim 1617), "Philosophia mosaica" (Guda 1638), "Clavis philosophiae et alchymiae" (1633), in welchen er die beiden die Natur beherrschenden Prinzipien der Sympathie und Antipathie mit der allwaltenden magnetischen Kraft verband, nach England. Gassendi (s. d.) schrieb gegen ihn ein "Examen philosophiae Fluddianae".

Fluder (Fluter, Gefluder), im Bergwesen Gerinne zur Abführung der Wasser; Freifluder, ein F. bei einem Teich oder Graben, zur Abführung der überflüssigen Wasser.

Fluder, Vogel, s. Steißfuß.

Flüe, Nikolaus von der (eigentlich Löwenbrugger), als Einsiedler unter dem Namen Bruder Klaus bekannt, geb. 21. März 1417 zu "Fluehli" im Kanton Unterwalden ob dem Wald, hatte sich der gewöhnlichen Erzählung zufolge in seinem Privatleben als Bauer wie als Kriegsmann, dann auch als Landrat des Kantons die ungeteilteste Anerkennung erworben, als er in seinem 50. Jahr mit Zustimmung seines Weibes den Entschluß faßte, Einsiedler zu werden. Zu seinem Aufenthalt wählte er eine wilde Felsenschlucht, Ranft, wo man ihm eine Kapelle nebst Klause erbaute, unweit seines Geburtsorts. Als wegen des Verlangens von Freiburg und Solothurn, in die Eidgenossenschaft aufgenommen zu werden, in letzterer Eifersucht und Mißtrauen entstanden waren und es auf einer Tagsatzung in Stans 1481 schon zur Trennung zu kommen schien, war es Bruder Klaus, dessen Friedensermahnungen einen solchen Erfolg hatten, daß sogleich das unter dem Namen "Verkommnis zu Stans" in der Schweizergeschichte berühmte Grundgesetz vom 22. Dez. 1481 und damit volle Einigung zu stande kam. F. starb 21. März 1487; die Grabstätte gilt noch heute als Wallfahrtsort, nachdem Papst Clemens X. ihn 1669 beatifiziert hat. Vgl. Ming, Der selige N. von F., sein Leben und Wirken (Luzern 1861-63, 3 Bde.); Rochholz, Die Schweizer Legende vom Bruder Klaus von F. (Aarau 1875); Segesser,